Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Das Inventar. 
13 
„Eine gute Buchhaltung ist unmöglich ohne Verständnis 
nicht bloß des letzten Zieles, sondern auch 6Iler besonderen Ver 
hältnisse des Unternehmens, wofür sie geführt wird, die B. ist 
ebenso individuell wie die einzelne Unternehmung selbst“ (Stein, 
a. a. 0. S. 319). Der Gesetzgeber verlangt als Mindestleistung, 
daß jede Buchführung die Lage des Vermögens und die Handels 
geschäfte ersichtlich mache. Die Anforderungen an die Leistungen 
in wirtschaftlicher Hinsicht gehen weiter. Sie werden bedingt 
durch die besondere Stellung der betr. Unternehmung als Einzel 
wirtschaft im volkswirtschaftlichen Organismus überhaupt. Die 
B. einer'Aufwandswirtschaft (siehe oben) hat anderes zu leisten 
wie jene einer Erwerbswirtschaft. Die Rechnungsführung einer 
Wert umsetzenden oder Kredit vermittelnden Handelsunterneh 
mung mit überwiegend äußeren Wirtschaftsvorgängen unter 
scheidet sich wesentlich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lei 
stungen von jener der Wert schaffenden Produktionswirtschaft. 
Die B. eines Betriebes der Umformungsindustrie in einem Kartell- 
verbande mit einer Verkaufszentrale wird anderes leisten müssen 
wie die Rechnungsführung einer Produktionswirtsohaft, die für 
den Absatz ihrer Marktprodukte selbst besorgt ist. 
Eine brauchbare Wirtschaftsstatistik und Wirtschaftsge 
schichte hat nicht nur die Ereignisse zahlenmäßig festzuhalten 
und zu erzählen, soweit sie sich aus der Verbindung mit der 
Außenwelt ergeben; auch die vielfach verwickelten inneren Vor- 
gange, die Wertveränderungen und Wertverschiebungen im inne 
ren Leben des Organismus müssen in der B. ihren klaren und 
wahrheitsgetreuen zahlenmäßigen Ausdruck finden. 
2. Abschnitt. 
Der Nachweis des Vermögens und der Schulden. 
Das wirtschaftliche Ziel einer jeden Erwerbswirtschaft ist 
darauf gerichtet, das in der Unternehmung wirkende Kapital 
möglichst gewinnbringend auszunutzen. Durch den Geschäfts 
betrieb, d. h. durch Verbindung von Kapital und Arbeit zu be
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.