Das Inventar.
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„Eine gute Buchhaltung ist unmöglich ohne Verständnis
nicht bloß des letzten Zieles, sondern auch 6Iler besonderen Verhältnisse
des Unternehmens, wofür sie geführt wird, die B. ist
ebenso individuell wie die einzelne Unternehmung selbst“ (Stein,
a. a. 0. S. 319). Der Gesetzgeber verlangt als Mindestleistung,
daß jede Buchführung die Lage des Vermögens und die Handelsgeschäfte
ersichtlich mache. Die Anforderungen an die Leistungen
in wirtschaftlicher Hinsicht gehen weiter. Sie werden bedingt
durch die besondere Stellung der betr. Unternehmung als Einzelwirtschaft
im volkswirtschaftlichen Organismus überhaupt. Die
B. einer'Aufwandswirtschaft (siehe oben) hat anderes zu leisten
wie jene einer Erwerbswirtschaft. Die Rechnungsführung einer
Wert umsetzenden oder Kredit vermittelnden Handelsunternehmung
mit überwiegend äußeren Wirtschaftsvorgängen unterscheidet
sich wesentlich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Leistungen
von jener der Wert schaffenden Produktionswirtschaft.
Die B. eines Betriebes der Umformungsindustrie in einem Kartellverbande
mit einer Verkaufszentrale wird anderes leisten müssen
wie die Rechnungsführung einer Produktionswirtsohaft, die für
den Absatz ihrer Marktprodukte selbst besorgt ist.
Eine brauchbare Wirtschaftsstatistik und Wirtschaftsgeschichte
hat nicht nur die Ereignisse zahlenmäßig festzuhalten
und zu erzählen, soweit sie sich aus der Verbindung mit der
Außenwelt ergeben; auch die vielfach verwickelten inneren Vorgange,
die Wertveränderungen und Wertverschiebungen im inneren
Leben des Organismus müssen in der B. ihren klaren und
wahrheitsgetreuen zahlenmäßigen Ausdruck finden.
2. Abschnitt.
Der Nachweis des Vermögens und der Schulden.
Das wirtschaftliche Ziel einer jeden Erwerbswirtschaft ist
darauf gerichtet, das in der Unternehmung wirkende Kapital
möglichst gewinnbringend auszunutzen. Durch den Geschäftsbetrieb,
d. h. durch Verbindung von Kapital und Arbeit zu be