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Geschäftsunkosten.
zur Darstellung kommen, beispielsweise Inkasso-Konto nostro
für eigene Inkassoaufträge (siehe S. 208), Depot-Konto nostro
für ein Depot bei anderen Banken, Lombard-Konto nostro für
eigene Lombardschulden u. ä.
y) Konten der Depositenkassen und Zweiggeschäfte bzw.
der Zentrale.
()’) Konten für Schulden und Forderungen aus gemeinschaftlichen
Geschäften (vgl. 34. Abschnitt.
30. Abschnitt.
Die Geschäftsunkosten.
a) Allgemeine Geschäftsunkosten sind Ausgaben für die
Unternehmung als einheitlichen Organismus x ), also für geschäftliche
(nicht aber für private, dem Erwerbszweck fremde) Zwecke.
Ihre Verrechnung erfolgt auf einem Sammel-Konto: Geschäftskosten-Konto,
Handlungsunkosten-Konto, Spesen-Konto genannt,
oder auf beliebig spezialisierten Einzel-Konten (vgl. S. 47 f.).
b) Besondere Unkosten: 1. Für eigene Rechnung, die für die
Anschaffung, Herstellung oder den Verkauf eines bestimmten
Vermögensteiles verausgabt werden. Solche Unkosten müssen
als Bestandteile der Anschaffungs-, Herstellungs- oder Selbstkosten
bzw. des Erlöses durch unmittelbare Belastung des Vermögens-Kontos
oder durch mittelbare Verbuchung verrechnet
werden (z. B. Warenspesen).
2. Unkosten für fremde Rechnung sind Forderungen des verausgabenden
Unternehmers und als solche unmittelbar mit dem
Personen-Konto des zur Erstattung Verpflichteten oder zunächst
auf einem Zwischen-Konto mit nachträglicher Umbuchung auf
Personen-Konto zu verrechnen. (Siehe S. 254, A 1.)
3. Für gemeinschaftliche Rechnung vgl. „Gemeinschaftsgeschäfte“,
34. Abschnitt.
Über die Verrechnung einzelner Unkostenarten vgl. Warenhandel,
Effektenhandel, produzierende Gewerbe.
Die Unkosten für eigene Rechnung werden 1. als Jahresverlust
verbucht (Gewinn und Verlust Soll); 2. mit dem näch-1
) Vgl. Privatwirtschaftslehre, §§ 28 fl.