Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Geschäftsunkosten.

zur  Darstellung  kommen,  beispielsweise  Inkasso-Konto  nostro
für  eigene  Inkassoaufträge  (siehe  S.  208),  Depot-Konto  nostro
für  ein  Depot  bei  anderen  Banken,  Lombard-Konto  nostro  für
eigene  Lombardschulden  u.  ä.
y)  Konten  der  Depositenkassen  und  Zweiggeschäfte  bzw.
der  Zentrale.
()’)  Konten  für  Schulden  und  Forderungen  aus  gemeinschaftlichen ­
  Geschäften  (vgl.  34.  Abschnitt.

30.  Abschnitt.
Die  Geschäftsunkosten.
a)  Allgemeine  Geschäftsunkosten  sind  Ausgaben  für  die
Unternehmung  als  einheitlichen  Organismus x ),  also  für  geschäftliche ­
  (nicht  aber  für  private,  dem  Erwerbszweck  fremde)  Zwecke.
Ihre  Verrechnung  erfolgt  auf  einem  Sammel-Konto:  Geschäftskosten-Konto, ­
  Handlungsunkosten-Konto,  Spesen-Konto  genannt,
oder  auf  beliebig  spezialisierten  Einzel-Konten  (vgl.  S.  47  f.).
b)  Besondere  Unkosten:  1.  Für  eigene  Rechnung,  die  für  die
Anschaffung,  Herstellung  oder  den  Verkauf  eines  bestimmten
Vermögensteiles  verausgabt  werden.  Solche  Unkosten  müssen
als  Bestandteile  der  Anschaffungs-,  Herstellungs-  oder  Selbstkosten ­
  bzw.  des  Erlöses  durch  unmittelbare  Belastung  des  Vermögens-Kontos ­
  oder  durch  mittelbare  Verbuchung  verrechnet
werden  (z.  B.  Warenspesen).
2.  Unkosten  für  fremde  Rechnung  sind  Forderungen  des  verausgabenden ­
  Unternehmers  und  als  solche  unmittelbar  mit  dem
Personen-Konto  des  zur  Erstattung  Verpflichteten  oder  zunächst
auf  einem  Zwischen-Konto  mit  nachträglicher  Umbuchung  auf
Personen-Konto  zu  verrechnen.  (Siehe  S.  254,  A  1.)
3.  Für  gemeinschaftliche  Rechnung  vgl.  „Gemeinschaftsgeschäfte“, ­
  34.  Abschnitt.
Über  die  Verrechnung  einzelner  Unkostenarten  vgl.  Warenhandel, ­
  Effektenhandel,  produzierende  Gewerbe.
Die  Unkosten  für  eigene  Rechnung  werden  1.  als  Jahresverlust ­
  verbucht  (Gewinn  und  Verlust  Soll);  2.  mit  dem  näch-1

 )  Vgl.  Privatwirtschaftslehre,  §§  28  fl.
            
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