Metadata : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

eine  gegenseitige  Ergänzung  ihrer  Wirksamkeit  herbeizufiihren,  so
würde  der  Gesamterfolg  nur  beschränkt  bleiben.  Daher  hat  sich  hier
das  Streben  entwickelt,  eine  engere  Fühlung  zwischen  den  Einzelorganen ­
  herbeizufiihren,  ohne  deshalb  den  Gedanken  dezentralisierter
Organisation  aufzugeben.
Aus  dem  Gesagten  erhellt,  daß  eine  allgemeine  Entscheidung  für
den  einen  oder  anderen  der  beiden  in  Rede  stehenden  Organisationswege ­
  ganz  ausgeschlossen  ist.  Vielmehr  bedarf  die  Verwaltung  der
sozialpolitischen  Einrichtungen  eines  Nebeneinanders  der  verschiedenen
Wege  und  häufig  auch  einer  Verbindung  beider,  die  sich  aber  wiederum ­
  den  im  einzelnen  Falle  vorliegenden  Besonderheiten  anpassen  muß.
Das  Feld,  das  die  Sozialpolitik  zu  bearbeiten  hat,  ist  eben  so  groß,
daß  es  in  keiner  Beziehung  ein  rein  schablonenhaftes  Vorgehen  erträgt.
Wie  bei  der  Verwaltung  kommen  auch  bei  der  Aufsichtsführung
die  verschiedenen  Wege  in  Betracht,  Im  allgemeinen  liegt  hier  viel
Anlaß  vor,  untere  Aufsichtsinstanzen,  die  den  Verhältnissen  näher
stehen,  und  höhere  Aufsichtsorgane  für  größere  Bezirke  zu  bilden.
Wo  es  der  Einheitlichkeit  der  Grundsätze  für  das  ganze  Staatsgebiet
nicht  bedarf,  würde  eine  noch  weitere  Zentralisierung  der  Aufsichtsführung ­
  entbehrlich  sein.  Ohne  diese  Voraussetzung  ist  zur  Wahrung
der  Einheitlichkeit  des  Vorgehens,  so  weit  sie  erforderlich  erscheint,
ein  zentrales  Aufsichtsorgan  notwendig,  wie  es  z.  B.  für  die  deutsche
Unfall-  und  Invalitätsversicherung  im  Reichsversicherungsamt  vorliegt.
§  5.  Berufliche  und  territoriale  Gliederung.  Die  Zentralisation
und  Dezentralisation  kann  sowohl  dann  Platz  greifen,  wenn  der  Berufsverschiedenheit ­
  in  dem  Aufbau  der  sozialpolitischen  Einrichtungen
Rechnung  getragen  wird,  als  auch  dann,  wenn  darauf  verzichtet  wird.
Eine  Zusammenfassung  der  durch  den  gleichen  oder  verwandten  Beruf
auf  einander  angewiesenen  Kreise  zur  Lösung  sozialpolitischer  Aufgaben ­
  kann  auf  vielen  Gebieten  in  Frage  kommen.  Sie  ist  zwar  von
besonderer  Bedeutung  für  die  Arbeiterversicherung,  aber  sie  kann
ebenso  für  die  Fragen  des  Arbeitsnachweises,  der  Lohnverhältnisse,
der  Handhabung  der  Koalitionsrechtes  usw.  von  Wichtigkeit  sein.  Im
allgemeinen  hat  die  berufliche  Gliederung  den  Vorzug,  daß  sie  die
Mitarbeit  der  Fachkreise,  also  der  besonders  sachverständigen  Elemente,
zu  höherer  Entfaltung  bringt.  Das  kann  von  sehr  großem  Wert  sein,
wenn  die  Lösung  der  in  Frage  kommenden  Aufgaben  nur  in  enger
Fühlung  mit  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Berufe  aussichtsvoll  erscheint. ­
  Die  berufliche  Zusammenfassung  hat  aber  auch  einen  Nachteil,
der  sorgfältig  zu  beobachten  ist.  Mag  sie  nun  in  engeren  Gebieten
durchgeführt  werden  —  z.  B.  bei  den  deutschen  Krankenkassen  —,
oder  mag  man  den  Grundsatz  beruflicher  Gliederung  nur  auf  große
Gebietskomplexe  anwenden  —  wie  z.  B.  bei  der  deutschen  Unfall-
            
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