Metadata: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Anzahl besonderer Befreiungs- und Ermäßigungsvorschriften gegeben, durch die weitgehende 
Gerechtigkeit im Einzelfall ermöglicht werden soll. Die Festsetzung des Steuersatzes ist dem 
Landesrecht überlassen, doch fixiert das Gesetz vom 1. Juli 1926 in den Bestimmungen 
iber die Verwendung des Aufkommens indirekt einen Mindestsatz. — Der Ertrag der Steuer 
soll nach dem Reichsrecht verwendet werden: Zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs 
Jer Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Aufwandes für Wohlfahrts- 
pflege, Polizei-, Schul- und Bildungswesen, sowie zur Förderung der Bautätigkeit auf dem 
Gebiete des Wohnungswesens, insbesondere des Baues von Kleinwohnungen. Seit dem 
30. Juli 1926 dürfen für den allgemeinen Finanzbedarf nicht weniger als 20 vH der Friedens- 
miete und nicht mehr als 30 vH der Friedensmiete und 20 vH des darüber hinausgehenden 
Teiles erhoben werden, Beim Bauanteil der Steuer ist nur die Untergrenze fixiert (min- 
destens 15 bis 20 vH der Friedensmiete). Außerdem sind Beiträge, die aus der Besteuerung 
oder der Grundschuldbelastung der mit öffentlicher Beihilfe errichteten Neubauten auf- 
kommen, ausschließlich zur Förderung des Wohnungsbaus zu verwenden. a 
Diese Rahmenbestimmungen sind in den einzelnen Ländern sehr verschieden ausgestaltet 
worden. Schon der Name der Steuer ist nicht einheitlich (Hauszinssteuer, Aufwertung- 
steuer, Gebäudesondersteuer usw.). Ebenso ist die Form der Erhebung verschieden. Von 
den beiden im Reichsgesetz freigestellten Erhebungsformen wählten: 
Die besondere Aufwertungsteuer: Sachsen, Thüringen, Oldenburg für den Landesteil 
Oldenburg (vom Rechnungsjahr 1926 an), Braunschweig, Anhalt, Lippe, Mecklenburg- 
Strelitz (und Waldeck). 
Die besondere Steuer vom Grundvermögen: Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, 
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg für die Landesteile Lübeck und Birkenfeld, 
Schaumburg-Lippe, Hamburg, Bremen und Lübeck, 
Auch bezüglich der Abgrenzung der Steuerhoheit sind sämtliche vom Reichsrecht einge- 
räumten Möglichkeiten in Anspruch genommen worden. In den Rechnungsjahren 1925/26 
bis 1927/28 erhoben: 
I. eine reine Landessteuer mit Beteiligung der Gemeinden (teilweise auch Gemeindever- 
bände) am Steueraufkommen: Preußen (bis zum 30. Juli 1926 hatten die Gemeinden 
ein Zuschlagrecht), Bayern, Baden, Thüringen, Mecklenburg-Schwerin (bis zum 
31. März 1926 hatten die Ämter, die Städte und die ihnen gleichgestellten Gemeinden 
sin Zuschlagrecht), Braunschweig, Lippe, Mecklenburg-Strelitz. Bremen, Lübeck (und 
Waldeck); ; 
eine Landes- und Gemeindesteuer nebeneinander: Württemberg (dessen Gemeinden 
außerdem noch das Zuschlagrecht zur Landessteuer besaßen), Anhalt und Hessen (wo 
Gemeinden und Gemeindeverbände eine eigene Steuer neben der Landessteuer erhoben); 
eine Landessteuer mit Zuschlägen der Gemeinden allein: Schaumburg-Lippe und Ham- 
burg, mit Zuschlägen der Gemeinden und Gemeindeverbände: Sachsen und Oldenburg?), 
Die Bedeutung des Geldentwertungsausgleiches bei bebauten Grundstücken für die Finanz- 
oolitik der einzelnen Länder veranschaulichen die Übersichten auf S.234ff., aus denen auch die 
Verschiedenheiten in der Verteilung und Verwendung des Steueraufkommens ersehen werden 
können. 
c. Die Landes- und Gemeindesteuern 
Durch die Übernahme der Steuern vom Einkommen und Vermögen auf das Reich und 
durch die Schaffung der Abgaben zum Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken 
wurde eine weitgehende Umstellung auch der Steuersysteme der Länder und ihrer Gemeinden 
notwendig, Denn vor dem Kriege bildeten gerade die direkten Steuern vom Einkommen 
und Vermögen neben jenen vom Grundbesitz, Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb die Grund- 
age der Landes- und Gemeindefinanzen. 
1913/14 war die allgemeine Einkommensteuer in allen deutschen Staaten eingeführt, nur 
in den beiden Mecklenburg trat sie erst am 1. Juli 1914 in Wirksamkeit, und Waldeck hielt 
noch an der alten Klassensteuer fest. Neben der allgemeinen Einkommensteuer wurde in 
Preußen, und ähnlich auch in Sachsen, Hessen, Oldenburg und den beiden Lippe, eine all- 
yemeine Vermögensteuer als Ergänzungsteuer für den Staat erhoben. Im Gegensatz dazu 
I) Über die landesrechtlichen Bestimmungen im einzelnen vel. Einzelschritt Nr. 6: „Verwaltungsaufbau usw.“ 8. 197 ff.
	        
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