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Anzahl besonderer Befreiungs- und Ermäßigungsvorschriften gegeben, durch die weitgehende
Gerechtigkeit im Einzelfall ermöglicht werden soll. Die Festsetzung des Steuersatzes ist dem
Landesrecht überlassen, doch fixiert das Gesetz vom 1. Juli 1926 in den Bestimmungen
iber die Verwendung des Aufkommens indirekt einen Mindestsatz. — Der Ertrag der Steuer
soll nach dem Reichsrecht verwendet werden: Zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs
Jer Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Aufwandes für Wohlfahrts-
pflege, Polizei-, Schul- und Bildungswesen, sowie zur Förderung der Bautätigkeit auf dem
Gebiete des Wohnungswesens, insbesondere des Baues von Kleinwohnungen. Seit dem
30. Juli 1926 dürfen für den allgemeinen Finanzbedarf nicht weniger als 20 vH der Friedens-
miete und nicht mehr als 30 vH der Friedensmiete und 20 vH des darüber hinausgehenden
Teiles erhoben werden, Beim Bauanteil der Steuer ist nur die Untergrenze fixiert (min-
destens 15 bis 20 vH der Friedensmiete). Außerdem sind Beiträge, die aus der Besteuerung
oder der Grundschuldbelastung der mit öffentlicher Beihilfe errichteten Neubauten auf-
kommen, ausschließlich zur Förderung des Wohnungsbaus zu verwenden. a
Diese Rahmenbestimmungen sind in den einzelnen Ländern sehr verschieden ausgestaltet
worden. Schon der Name der Steuer ist nicht einheitlich (Hauszinssteuer, Aufwertung-
steuer, Gebäudesondersteuer usw.). Ebenso ist die Form der Erhebung verschieden. Von
den beiden im Reichsgesetz freigestellten Erhebungsformen wählten:
Die besondere Aufwertungsteuer: Sachsen, Thüringen, Oldenburg für den Landesteil
Oldenburg (vom Rechnungsjahr 1926 an), Braunschweig, Anhalt, Lippe, Mecklenburg-
Strelitz (und Waldeck).
Die besondere Steuer vom Grundvermögen: Preußen, Bayern, Württemberg, Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg für die Landesteile Lübeck und Birkenfeld,
Schaumburg-Lippe, Hamburg, Bremen und Lübeck,
Auch bezüglich der Abgrenzung der Steuerhoheit sind sämtliche vom Reichsrecht einge-
räumten Möglichkeiten in Anspruch genommen worden. In den Rechnungsjahren 1925/26
bis 1927/28 erhoben:
I. eine reine Landessteuer mit Beteiligung der Gemeinden (teilweise auch Gemeindever-
bände) am Steueraufkommen: Preußen (bis zum 30. Juli 1926 hatten die Gemeinden
ein Zuschlagrecht), Bayern, Baden, Thüringen, Mecklenburg-Schwerin (bis zum
31. März 1926 hatten die Ämter, die Städte und die ihnen gleichgestellten Gemeinden
sin Zuschlagrecht), Braunschweig, Lippe, Mecklenburg-Strelitz. Bremen, Lübeck (und
Waldeck); ;
eine Landes- und Gemeindesteuer nebeneinander: Württemberg (dessen Gemeinden
außerdem noch das Zuschlagrecht zur Landessteuer besaßen), Anhalt und Hessen (wo
Gemeinden und Gemeindeverbände eine eigene Steuer neben der Landessteuer erhoben);
eine Landessteuer mit Zuschlägen der Gemeinden allein: Schaumburg-Lippe und Ham-
burg, mit Zuschlägen der Gemeinden und Gemeindeverbände: Sachsen und Oldenburg?),
Die Bedeutung des Geldentwertungsausgleiches bei bebauten Grundstücken für die Finanz-
oolitik der einzelnen Länder veranschaulichen die Übersichten auf S.234ff., aus denen auch die
Verschiedenheiten in der Verteilung und Verwendung des Steueraufkommens ersehen werden
können.
c. Die Landes- und Gemeindesteuern
Durch die Übernahme der Steuern vom Einkommen und Vermögen auf das Reich und
durch die Schaffung der Abgaben zum Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken
wurde eine weitgehende Umstellung auch der Steuersysteme der Länder und ihrer Gemeinden
notwendig, Denn vor dem Kriege bildeten gerade die direkten Steuern vom Einkommen
und Vermögen neben jenen vom Grundbesitz, Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb die Grund-
age der Landes- und Gemeindefinanzen.
1913/14 war die allgemeine Einkommensteuer in allen deutschen Staaten eingeführt, nur
in den beiden Mecklenburg trat sie erst am 1. Juli 1914 in Wirksamkeit, und Waldeck hielt
noch an der alten Klassensteuer fest. Neben der allgemeinen Einkommensteuer wurde in
Preußen, und ähnlich auch in Sachsen, Hessen, Oldenburg und den beiden Lippe, eine all-
yemeine Vermögensteuer als Ergänzungsteuer für den Staat erhoben. Im Gegensatz dazu
I) Über die landesrechtlichen Bestimmungen im einzelnen vel. Einzelschritt Nr. 6: „Verwaltungsaufbau usw.“ 8. 197 ff.