ligen Tilgung der Staatsschuld besonders gewidmet wer
den.
XII.
Die allgemeine Besteuerung des Wertzuwachses ist
gleichfalls ein Erfordernis der modernen Anschauungen.
Sie wäre, woran wohl bisher weniger gedacht wurde,
auch auf die Gewinne von Wertpapieren zu legen, u. zw.
auch auf die noch nicht abgewickelten, aus Gründen, die
später auszuführen sind. Im Uebrigen trifft sie naturgemäß
vor allem den Grundbesitz. Man muß eben der Tatsache
Rechnung tragen, daß das fortwährende Steigen der
Grundrente und des Grundwertes ein Naturgesetz ist, des
sen Ergebnisse nicht dem einzelnen Besitzer, sondern der
Gesamtheit zugute kommen sollen. Wenn der erhöhte Er
trag nur durch Steuern (also verhältnismäßig sehr gering)
belastet wird, soll doch die unverdiente Erhöhung des
Wertes selbst der Allgemeinheit, zumindest mit dem über
wiegenden Teile, zugute kommen.
Folgerichtiger wäre es wohl, Grund und Boden
gänzlich zu verstaatlichen und nur die Nutzung, u. zw.
nach Art eines Erbbaurechtes bei Häusern, und gleich
einer Erbpacht bei landwirtschaftlichen Grundstücken, den
Eigentümern für etwa 70—90 Jahre zu belassen. Ein
solcher Zeitraum müßte auch genügen, um die haftenden
Schulden aus dem Ertrage zu tilgen. Die Ablösung wäre
dann entbehrlich. Damit würde der Staat unmittelbar
Eigentümer eines großen Vermögens und dadurch ent
sprechend kreditwürdiger. Für ein solches Vorgehen
dürfte allerdings die Zeit noch nicht gekommen sein.
XIII.
Von großer grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage,
ob und wieweit der Staat seine Einnahmen durch Ueber-
nahme von Unternehmungen in seinen Eigenbetrieb und
durch Schaffung neuer Monopole erhöhen soll und kann.
Die lebhafte Agitation, die in dieser Richtung mit viel Be
gabung, aber völlig unzureichender Sachkunde geführt
wird, dürfte nicht ohne Eindruck geblieben sein; es ist
deshalb umso nötiger, dem Gegenstand unbefangen nahe-
zutreten.