Es ist ja allgemein bekannt, wie drückend die Bestimmungen
der Verträge sind, die Staat und Gemeinden zu
schließen pflegen und wie wenig der Kontrahent auf Entgegenkommen
und Anwendung von Billigkeit rechnen
darf.
Hiezu kommt noch eines; jedes Monopol, das der
Staat oder eine öffentliche Körperschaft sich zueignet,
wird alsbald einfach als Steuerquelle benützt. Wenn der
Staat Geld braucht, erhöht er, ohne Rücksicht auf kaufmännische
Grundsätze, die Eisenbahntarife und Fernsprechgebühren,
ohne Rücksicht auf die Gestehungskosten
die Salz- und Tabakpreise. Nicht anders macht es die Gemeinde
mit den Gebühren für Gas und Elektrizität und
für die Beförderung auf den Straßenbahnen. Wie streng
wurden dagegen die privaten Gesellschaften gehalten, solange
diese Gegenstände in ihrem Betriebe waren! Es kann
nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß das Publikum
vor der Uebernahrne durch Staat und Sadt weitaus
besser daran war.
Auch die erhöhten Einnahmen, die Staat und Gemeinde
erzielen, können keineswegs deshalb schon als ein wünschenswerter
Erfolg gelten. Denn sie sind eine durchaus
unwirtschaftliche Art der Aufbringung dieser Beträge.
Einerseits weil, wie gezeigt, die Verwaltung dieser Einnahmen
eine viel zu kostspielige ist — anderseits aber, weil
diesen Einnahmen die bekannten Fehler jeder indirekten
Steuer anhaften: daß sie nicht auf die Gesamtheit nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit eines jeden verteilt werden,
sondern nach dem zufälligen oder notwendigen Ausmaße
des Bedarfes die Einzelnen ganz verschieden belasten,
gleichviel ob arm oder reich, wie z. B. bei dem
Salzverbrauch, am deutlichsten vielleicht bei einer Erhöhung
der Straßenbahn-Fahrpreise, die fast nur die
Minderbemittelten trifft, gerade die Reichen gar nicht berührt.
Aus allen diesen Erwägungen kann eine wesentliche
Ausdehnung der staatlichen Wirksamkeit auf gewerblichem
oder sonst kaufmännischem Gebiet nicht empfohlen
werden — wenigstens nicht aus Rücksicht auf die Staatseinnahmen.
Ob nicht andere gewichtige wirtschaftliche
Erwägungen in Einzelfällen die Verstaatlichung erheischen,
wie z. B. bei Kohlengruben oder Transportschiffen,
muß hier außer Erörterung bleiben.
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