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Bankunternehmungen führen meist die Bezeichnung „Bank" in ihrer
Firma und zur weiteren Unterscheidung Ortsnamen oder allgemeine Bezeichnungen,
wie „Effekten-Bank", „Diskonto-Bank", „Privat-Bank".
Die Firma einer Aktiengesellschaft (ebenso die Firma einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien) ist in der Regel von dem Gegenstand des Unternehmens
zu entlehnen und hat, wenn nach dem 1. Januar 1900 errichtet,
die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" (bzw. „Kommanditgesellschaft auf
Aktien") zu enthalten. Durch Fusionen entstehen mitunter merkwürdige
Namenvereinigungen wie „Commerz- und Privatbank Aktiengesellschaft".
Da die Form der Aktiengesellschaft es ermöglicht, rasch große Kapitalien
zusammenzubringen, hat sie im Bankbetrieb die anderen Unternehmungssormen
mehr und mehr zurückgedrängt. Wesentlich ist, daß der Bestand der
Aktiengesellschaft durch den Tod der Unternehmer (Aktionäre) nicht gefährdet
ist. Der Tod eines Vorstandsmitgliedes kann wohl auf das Unternehmen
nachteilig wirken — wenn es nicht gelingt, geeigneten Ersatz zu finden —,
wird aber niemals von solchen Folgen begleitet sein, wie der Tod des
Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft. Das Risiko des Aktionärs
ist begrenzt auf die Summe, die er für seine vollgezahlten Aktien hingegeben
hat. Es gilt der Grundsatz: Wer für die Verbindlichkeiten eines
Unternehmens über seine Beteiligung hinaus hasten soll, muß Einfluß auf
die Geschäftsführung haben. Über seine Einlage erhält der Aktionär eine
Urkunde (A k t i e).
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muß für bereits bestehende
Gesellschaften mindestens 100 000, für neu zu errichtende Gesellschaften
mindestens 500 000 RM betragen. Die Aktie muß mindestens
auf 1000 RM lauten. S. auch den Abschnitt „Aktien".
5. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für die In-Haber
der Kommanditanteile — in der Gesetzessprache heißen sie Kommanditaktionäre
(Aktiengesetz § 219) — gilt in rechtlicher und wirtschaftlicher
Beziehung das gleiche, wie für die Aktionäre der Aktiengesellschaft.
Neben den Kommanditisten muß jedoch noch mindestens ein Gesellschafter
(persönlich haftender Gesellschafter; meist Geschäftsinhaber
genannt) vorhanden sein, der den Gläubigern der Gesellschaft
mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Die persönlich haftenden Gesellschafter können nicht, wie die Vorstandsmitglieder
einer Aktiengesellschaft, jederzeit abberufen werden. Sie sind meist auch