Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bankunternehmungen  führen  meist  die  Bezeichnung  „Bank"  in  ihrer
Firma  und  zur  weiteren  Unterscheidung  Ortsnamen  oder  allgemeine  Bezeichnungen, ­
  wie  „Effekten-Bank",  „Diskonto-Bank",  „Privat-Bank".
Die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  (ebenso  die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien)  ist  in  der  Regel  von  dem  Gegenstand  des  Unternehmens ­
  zu  entlehnen  und  hat,  wenn  nach  dem  1.  Januar  1900  errichtet,
die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"  (bzw.  „Kommanditgesellschaft  auf
Aktien")  zu  enthalten.  Durch  Fusionen  entstehen  mitunter  merkwürdige
Namenvereinigungen  wie  „Commerz-  und  Privatbank  Aktiengesellschaft".
Da  die  Form  der  Aktiengesellschaft  es  ermöglicht,  rasch  große  Kapitalien
zusammenzubringen,  hat  sie  im  Bankbetrieb  die  anderen  Unternehmungssormen
  mehr  und  mehr  zurückgedrängt.  Wesentlich  ist,  daß  der  Bestand  der
Aktiengesellschaft  durch  den  Tod  der  Unternehmer  (Aktionäre)  nicht  gefährdet
ist.  Der  Tod  eines  Vorstandsmitgliedes  kann  wohl  auf  das  Unternehmen
nachteilig  wirken  —  wenn  es  nicht  gelingt,  geeigneten  Ersatz  zu  finden  —,
wird  aber  niemals  von  solchen  Folgen  begleitet  sein,  wie  der  Tod  des
Gesellschafters  einer  offenen  Handelsgesellschaft.  Das  Risiko  des  Aktionärs
ist  begrenzt  auf  die  Summe,  die  er  für  seine  vollgezahlten  Aktien  hingegeben ­
  hat.  Es  gilt  der  Grundsatz:  Wer  für  die  Verbindlichkeiten  eines
Unternehmens  über  seine  Beteiligung  hinaus  hasten  soll,  muß  Einfluß  auf
die  Geschäftsführung  haben.  Über  seine  Einlage  erhält  der  Aktionär  eine
Urkunde  (A  k  t  i  e).
Das  Grundkapital  einer  Aktiengesellschaft  muß  für  bereits  bestehende ­
  Gesellschaften  mindestens  100  000,  für  neu  zu  errichtende  Gesellschaften ­
  mindestens  500  000  RM  betragen.  Die  Aktie  muß  mindestens
auf  1000  RM  lauten.  S.  auch  den  Abschnitt  „Aktien".
5.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Für  die  In-Haber
  der  Kommanditanteile  —  in  der  Gesetzessprache  heißen  sie  Kommanditaktionäre ­
  (Aktiengesetz  §  219)  —  gilt  in  rechtlicher  und  wirtschaftlicher ­
  Beziehung  das  gleiche,  wie  für  die  Aktionäre  der  Aktiengesellschaft.
Neben  den  Kommanditisten  muß  jedoch  noch  mindestens  ein  Gesellschafter
(persönlich  haftender  Gesellschafter;  meist  Geschäftsinhaber ­
  genannt)  vorhanden  sein,  der  den  Gläubigern  der  Gesellschaft
mit  seinem  ganzen  Vermögen  haftet.
Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  können  nicht,  wie  die  Vorstandsmitglieder ­
  einer  Aktiengesellschaft,  jederzeit  abberufen  werden.  Sie  sind  meist  auch
            
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