Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bank  benachrichtigt  den  Empfänger  über  den  Verwendungszweck  des  Geldes, ­
  indem  sie  den  Durchschlag  der  Überweisung,  den  der  Überweisende
einreicht,  kostenfrei  an  den  Empfänger  der  Überweisung  weiterleitet.
Aus  den  Bestimmungen  für  den  Giroverkehr  mit
der  Reichsbank  ist  folgendes  von  allgemeinem  Interesse:
1.  Kontoeinrichtung:  Der  Giroverkehr  ist  für  alle  Kreise  der  Bevölkerung ­
  bestimmt,  die  einen  nennenswerten  Zahlungsverkehr  haben.
2.  Kontoführung:  Die  Girokonten  werden  frei  von  allen  Kosten  geführt. ­
  Die  erforderlichen  Vordrucke  stellt  die  Reichsbank  dem  Kunden  kostenfrei ­
  zur  Verfügung.  Das  Konto  muß  ständig  ein  M  i  n  d  e  st  g  u  t  h  a  b  e  n  von
100  RM  aufweisen.  Die  Guthaben  werden  nicht  verzinst..
3.  Unterschriften:  Die  für  den  gesamten  Geschäftsverkehr  mit  der
Reichsbank  erforderlichen  Mitteilungen  der  Rechts-  und  Vertretungsverhältnisse
sowie  der  Unterschriften  übergibt  der  Kunde  seiner  Reichsbankanstalt  auf  besonderen ­
  dort  erhältlichen  Vordrucken.  Der  Reichsbank  ist  durch  Übersendung
eines  neuen  Vordrucks  auch  jede  Veränderung  eines  Zeichnungsrechts  anzuzeigen) ­
  von  dessen  Beendigung  ist  sie  brieflich  zu  benachrichtigen.  Bei  den  Mitteilungen ­
  der  Rechts-  und  Vertretungsverhältnisse  sowie  der  Unterschriften
von  Geschäftsinhabern  und  gesetzlichen  Vertretern  ist  in  der
Regel  ein  beglaubigter  Registerauszug  neuesten  Datums  beizufügen.
4.  Buchungen:  Die  im  Verkehr  zwischen  dem  Kontoinhaber  und  der
Reichsbank  vorkommenden  Geschäftsvorgänge  werden  über  Girokonto  gebucht.
Die  vom  Kontoinhaber  zur  Einlösung  vorgelegten  Wechsel  und  Schecks,  die  bei
der  das  Konto  führenden  Reichsbankanstalt  zahlbar  sind,  die  zum  Einzug  übergebenen
  Papiere  und  sonstigen  Forderungen  werden  nicht  bar  ausgezahlt,
sondern  auf  Girokonto  gutgeschrieben.
5.  Kontoauszug:  Dem  Kontoinhaber  werden  von  der  Reichsbank  die
auf  seinem  Konto  borgenommenen  Buchungen  durch  Kontoauszug,  der  am
Tagesschluß  auch  die  Angabe  des  Kontostandes  enthält,  mitgeteilt.
6.  Vordrucke:  Der  Kontoinhaber  kann  über  sein  Konto  nur  unter  Verwendung ­
  der  von  der  Reichsbank  gelieferten  Vordrucke  verfügen.
7.  Behandlung  der  Scheckvordrucke:  Die  Scheckvordrucke  sweiße
und  rote)  werden  in  Heften  bei  Eröffnung  des  Kontos  gegen  besondere
Empfangsbescheinigung  ausgehändigt.  Weiterhin  soll  die  Aushändigung  gegen
Empfangsbescheinigung  auf  dem  in  jedem  Heft  enthaltenen  Vordruck  erfolgen.
8.  Aufbewahrung  der  Scheckvordrucke:  Die  Scheckhefte  sind  mit
besonderer  Sorgfalt  aufzubewahren.  Ein  Abhandenkommen  von  Scheckvordrucken ­
  oder  des  Vordrucks  der  Empfangsbescheinigung  ist  der  kontoführenden
Reichsbankanstalt  unverzüglich  schriftlich  mitzuteilen.  Alle  Folgen  und  Nachteile
des  Abhandenkommens,  der  mißbräuchlichen  Verwendung,  der  Fälschung  und
Verfälschung  der  vorstehend  bezeichneten  Papiere  und  der  Vordrucke  hierzu
trägt  der  Kontoinhaber.
            
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