176
>
9. Haftung der Reichsbank: Wird die Ausführung eines Auftrages
durch ein von der Reichsbank zu vertretendes Verschulden verzögert, so ver
gütet sie dem Auftraggeber vom 10. Werktage nach Erteilung des Auftrags an
auch ohne Nachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsätze
für die Zeit bis zur nachträglichen Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber
hinaus und gegenüber anderen Personen ist ausgeschlossen.
10. Höhere Gewalt: Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die
durch Störung des Bankbetriebes infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher
Hand, Streiks, Aussperrung oder höherer Gewalt veranlaßt worden sind.
11. Haftung der Guthaben; Aufrechnung: Die Guthaben
haften der Reichsbank für ihre Ansprüche aus allen Geschäftszweigen, auch
wenn die Forderungen bedingt oder noch nicht fällig sind. Die Neichsbank darf
zur Durchführung dieser Haftung die Guthaben zurückbehalten und gegen sie
aufrechnen.
12. Verrechnungsscheck: Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern
durch Verrechnung eingelöst werden, so muß der Vermerk „Nur zur Verrech
nung" ohne jeden Zusatz deutlich sichtbar quer über die Vorderseite des Schecks
gesetzt werden.
13. Bestätigter Scheck: Auf Antrag eines Girokontoinhabers und
gegen Zahlung einer Gebühr von 1 RM versieht die Reichsbank einen von
ihm ausgestellten weißen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie
zur Einlösung des Schecks innerhalb der lOtägigen Vorlegungsfrist während
der Geschäftsstunden verpflichtet wird. Bei Abgabe der Bestätigung wird die
Schecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giroguthaben des Ausstellers ist
durch Empfang des bestätigten Schecks in Höhe der Schecksumme getilgt. Wird
der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der Neichsbank nicht zur Einlösung
vorgelegt, so erlischt die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank; die Scheck-
summe wird dem Giroguthaben des Ausstellers alsdann wieder zugeschrieben
und der Scheck fortan als nicht bestätigter Scheck behandelt.
14. Vordatierter Scheck: Wird der Reichsbank ein Scheck vor dem
auf ihm angegebenen Ausstellungstag vorgelegt, so wartet sie nicht bis zu dem
angegebenen Ausstellungstag, sondern nimmt die Erledigung wie bei jedem
anderen Scheck alsbald vor.
15. R o t e r S ch e ck : Ein Überweisungsauftrag (roter Scheck) darf nur zu
Gunsten des Inhabers eines Reichsbankgirokontos ausgestellt werden und ist
nicht übertragbar. Die Reichsbank prüft bei Entgegennahme des llberweisungs-
auftrags nicht, ob der Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank hat. Der
Kontoinhaber muß sich daher vor Abgabe jedes Überweisungsauftrags ver-
gewissern, daß für den von ihm bezeichneten Empfänger bei der von ihm an
gegebenen Reichsbankanstalt ein Girokonto geführt wird.
Der Überweisungsauftrag ist von dem Kontoinhaber in Urschrift und Durch
schrift auszuschreiben, wobei zur Herstellung der Durchschrift Kohlepapier ver-
wendet werden kann. Der Kontoinhaber trägt sowohl der Reichsbank wie