Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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9.  Haftung  der  Reichsbank:  Wird  die  Ausführung  eines  Auftrages
durch  ein  von  der  Reichsbank  zu  vertretendes  Verschulden  verzögert,  so  vergütet ­
  sie  dem  Auftraggeber  vom  10.  Werktage  nach  Erteilung  des  Auftrags  an
auch  ohne  Nachweis  eines  besonderen  Schadens  Zinsen  zu  ihrem  Diskontsätze
für  die  Zeit  bis  zur  nachträglichen  Ausführung;  jede  Ersatzpflicht  hierüber
hinaus  und  gegenüber  anderen  Personen  ist  ausgeschlossen.
10.  Höhere  Gewalt:  Die  Reichsbank  haftet  nicht  für  Schäden,  die
durch  Störung  des  Bankbetriebes  infolge  Aufruhrs,  Verfügung  von  hoher
Hand,  Streiks,  Aussperrung  oder  höherer  Gewalt  veranlaßt  worden  sind.
11.  Haftung  der  Guthaben;  Aufrechnung:  Die  Guthaben
haften  der  Reichsbank  für  ihre  Ansprüche  aus  allen  Geschäftszweigen,  auch
wenn  die  Forderungen  bedingt  oder  noch  nicht  fällig  sind.  Die  Neichsbank  darf
zur  Durchführung  dieser  Haftung  die  Guthaben  zurückbehalten  und  gegen  sie
aufrechnen.
12.  Verrechnungsscheck:  Soll  ein  weißer  Scheck  nicht  bar,  sondern
durch  Verrechnung  eingelöst  werden,  so  muß  der  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung" ­
  ohne  jeden  Zusatz  deutlich  sichtbar  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks
gesetzt  werden.
13.  Bestätigter  Scheck:  Auf  Antrag  eines  Girokontoinhabers  und
gegen  Zahlung  einer  Gebühr  von  1  RM  versieht  die  Reichsbank  einen  von
ihm  ausgestellten  weißen  Scheck  mit  einem  Bestätigungsvermerk,  durch  den  sie
zur  Einlösung  des  Schecks  innerhalb  der  lOtägigen  Vorlegungsfrist  während
der  Geschäftsstunden  verpflichtet  wird.  Bei  Abgabe  der  Bestätigung  wird  die
Schecksumme  vom  Girokonto  abgebucht;  das  Giroguthaben  des  Ausstellers  ist
durch  Empfang  des  bestätigten  Schecks  in  Höhe  der  Schecksumme  getilgt.  Wird
der  Scheck  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  der  Neichsbank  nicht  zur  Einlösung
vorgelegt,  so  erlischt  die  scheckrechtliche  Haftung  der  Reichsbank;  die  Schecksumme
  wird  dem  Giroguthaben  des  Ausstellers  alsdann  wieder  zugeschrieben
und  der  Scheck  fortan  als  nicht  bestätigter  Scheck  behandelt.
14.  Vordatierter  Scheck:  Wird  der  Reichsbank  ein  Scheck  vor  dem
auf  ihm  angegebenen  Ausstellungstag  vorgelegt,  so  wartet  sie  nicht  bis  zu  dem
angegebenen  Ausstellungstag,  sondern  nimmt  die  Erledigung  wie  bei  jedem
anderen  Scheck  alsbald  vor.
15.  R  o  t  e  r  S  ch  e  ck  :  Ein  Überweisungsauftrag  (roter  Scheck)  darf  nur  zu
Gunsten  des  Inhabers  eines  Reichsbankgirokontos  ausgestellt  werden  und  ist
nicht  übertragbar.  Die  Reichsbank  prüft  bei  Entgegennahme  des  llberweisungsauftrags
  nicht,  ob  der  Empfänger  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  hat.  Der
Kontoinhaber  muß  sich  daher  vor  Abgabe  jedes  Überweisungsauftrags  vergewissern,
  daß  für  den  von  ihm  bezeichneten  Empfänger  bei  der  von  ihm  angegebenen ­
  Reichsbankanstalt  ein  Girokonto  geführt  wird.
Der  Überweisungsauftrag  ist  von  dem  Kontoinhaber  in  Urschrift  und  Durchschrift ­
  auszuschreiben,  wobei  zur  Herstellung  der  Durchschrift  Kohlepapier  verwendet
  werden  kann.  Der  Kontoinhaber  trägt  sowohl  der  Reichsbank  wie
            
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