Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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„gemachten"  Wechsel  handelt.  Sie  haben  weiter,  insbesondere  wenn  es  sich
um  nicht  angenommene  Wechsel  handelte,  die  auch  nicht  zur  Annahme
vorgelegt  werden  sollten,  sich  die  den  Tratten  zugrunde  liegenden  Warenforderungen ­
  an  die  Bezogenen,  auf  die  sie  sonst  keinen  Anspruch ­
  besitzen,  abtreten  lassen.
Die  Vorstandsbeamten  der  Reichsbank  sind  angewiesen,  die  zum  Diskont
eingereichten  Wechsel  darauf  hin  zu  prüfen,  ob  es  sich  um  legitime  Warenwechsel ­
  handelt;  Finanzwechsel,  Reitwechsel  usw.  sollen  vom
Diskontverkehr  ausgeschlossen  sein.  Im  übrigen  setzt  sich  die  Reichsbank
dafür  ein,  daß  Warenumsätze  mehr  als  bisher  im  Wege  der  Wechselziehung ­
  anstatt  durch  Einräumung  offener  Buchkredite  finanziert  werden.
Anhang:  Diskontierung  von  Buchforderungen  J )
Die  sog.  Diskontierung  von  Buchforderungen  —  im  Grunde  genommen
handelt  es  sich  um  ein  Lombardgeschäft,  um  eine  Beleihung  mit  Überdeckung,
  bei  der  der  Bank  als  Sicherheit  die  Buchforderung  eines  Geschäftsmannes
  abgetreten  wird  —,  die  in  Österreich,  Frankreich  und
Amerika  schon  seit  längerem  von  den  Banken  als  besonderer  Geschäftszweig
gepflegt  wird,  hat  in  Deutschland  erst  Anfang  dieses  Jahrhunderts  Eingang
gefunden.  Der  Ausbruch  der  amerikanischen  Krisis  und  ihr  Übergreifen
auf  unsere  Erwerbsverhältnisse  hatten  auch  einige  deutsche  Banken  veranlaßt, ­
  diesen  Geschäftszweig,  der  es  dem  Warenkaufmann  ermöglicht,  sich
für  die  Buchaußenstände  flüssige  Mittel  zu  schaffen,  einzuführen.
Die  Bank  läßt  sich  von  ihrem  Kunden  Forderungen  an  dessen  Kunden
abtreten;  sie  erwirbt  also  n  i  ch  t  die  Forderung,  wie  es  beim  Wechseldiskontgeschäft ­
  der  Fall  ist;  daher  muß  sie  auch  bei  Eingang  der  Forderung
den  die  Beleihungssumme  zuzüglich  Zinsen  und  Provision  übersteigenden
Betrag  an  den  Kreditnehmer  abführen.  Als  weitere  Sicherheit  fordert  sie
das  Akzept  ihres  Kunden  in  Höhe  des  von  ihr  gewährten  Darlehns.
Gegen  die  Diskontierung  (richtiger  Beleihung)  von  Buchfordei)
  Schrifttum:  Ern  st  Günther  Arnold,  Untersuchungen  über  die
Diskontierung  von  Buchforderungen.  Leipzig  1913.  H.  H  o  e  n  i  g  e  r,  Die  Diskontierung
  von  Buchforderungen,  ihre  Rechtsnatur  und  Rechtswirkungen.  Mannheim ­
  1912.  Albert  Marck,  Die  Diskontierung  von  Buchforderungen.  Breslauer ­
  Dissertation  1929.  Die  Kosten  des  Buchhaltungsescomptes.  Herausgegeben
von  der  Evidenzzentrale  in  Wien.  Wien  1915.
            
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