Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Es betrugen im Jahre 1936: 
Zahl der Konten- Giroguthaben 
kontosührenden zahl in Millionen *) 
Stellen RM 
im Reichsbankgiroverkehr .... 455 44 387 826,1 
im Postscheckverkehr 20 1 094 000 771 
im Spargiroverkehr 4920 2 500 000 2330 
Überweisungen in Millionen in Milliarden 
Stück RM 
im Reichsbankgiroverkehr 54,9 713 
bei den 77 Abrechnungsstellen der Reichsbank . . 45,6 61,7 
im Postscheckverkehr 810 141,4 
im Spargiroverkehr 128 57,4 
Beschleunigung des Überweisungsverkehrs ist bei Reichsbank und 
Post auf telegraphischem Wege möglich. 
Beim genossenschaftlichcnGiroverbandderDresdner 
Bank besteht folgendes Verfahren, das eine schnellere Verfügung über die 
zu überweisenden Beträge ermöglicht: Die auftraggebende Genossenschaft 
füllt eine zweiteilige Klapp-Postkarte aus; die erste Karte ist ein Direkt- 
Avis an die empfangende Genossenschaft und trägt einen von der Dresdner 
Bank Genossenschaftsabteilung unterschriebenen Vermerk. Auf Grund 
dieses Avises, das ihr direkt durch die den Auftrag erteilende Genossenschaft 
zugeht, kann die Genossenschaft dem Begünstigten (Text: „zugunsten von") 
den angewiesenen Betrag sofort zur Verfügung stellen, ohne die Gutschrift 
der Dresdner Bank abzuwarten. 
Ein Eilgiroverkehr besteht seit längerer Zeit auch beim Spargiro 
verkehr. Da die Sparkassen öffentlich-rechtliche Anstalten sind, bereitet 
die Frage der Kreditgewährung, die mit dem Eilüberweisungsverkehr not 
wendig verknüpft ist, keine Schwierigkeit. Es brauchen daher nicht, wie 
i) Stammeinlage lMindestguthaben): Bei der Reichsbank 100 (für 
Banken 1500) RM, im Postscheckverkehr 5, im Spargiroverkehr 1 RM. — 
Reichsbank wie Postscheckamt v e r z i n s e n die Guthaben nicht. Bei der Reichs 
bank erfolgen Überweisungen und Scheckauszahlungen kostenfrei; beim Postscheck- 
verkehr sind Überweisungen kvstenfrei; Scheckauszahlungen und Zahlkarten sind 
für den Zahler gebührenpflichtig. Beim Spargiroverkehr werden die Guthaben 
verzinst; der Kontoinhaber wird aber in der Regel mit einer (deinen) Konto- 
führungsgebühr belastet (s. a. S. 356).
	        
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