Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

dann,  wenn  Schutzvorrichtungen  vorhanden  sind,  abzuraten,  einmal  deswegen, ­
  weil  doch  das  Risiko  eines  Verlustes  durch  Diebstahl  oder  Feuer
bestehen  bleibt,  dann  aber  auch  wegen  der  Gefahr,  Veröffentlichungen  über
Verlosungen,  Konversionen,  Geltendmachung  von  Bezugsrechten  usw.  zu
übersehen  und  dadurch  Verluste  zu  erleiden.
Werden  die  Wertpapiere  als  offenes  Depot  einer  soliden  Bank
oder  einem  vertrauenswürdigen  Bankier  übergeben,  so  ist  mit  der  Verwahrung ­
  gleichzeitig  eine  Verwaltung  verknüpft.  Zum  Schutze  des  Publikums ­
  ist  das  „Gesetz  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute ­
  bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere",  kurzweg  Depot-Gesetz
genannt,  erlassen  worden.  Seinen  Zweck,  die  dem  Hinterleger  offener
Depots  drohenden  Gefahren  zu  verhüten,  hat  es  nicht  erreicht.  Trotz
Androhung  hoher  Strafen  sind  bis  in  die  letzte  Zeit  hinein  zahlreiche
Bankkunden  durch  Veruntreuung  ihrer  Depots  schwer  geschädigt  worden.
Die  Bankiers,  die  sich  Kundendepots  angeeignet  (wie  sie  sagten  „geborgt")
hatten,  taten  es  zunächst  nur,  uni  vorübergehende  Zahlungsschwierigkeiten
zu  beseitigen.  Wenn  dies  geschehen  sei,  wollten  sie  die  verpfändeten  Kundendepots ­
  wieder  auslösen.  Als  aber  die  erwartete  Kurssteigerung  ihrer  eigenen ­
  Bestände  nicht  eintrat,  die  Kurse  im  Gegenteil  fielen,  eigneten  sie  sich
weitere  Depots  an  x ).
Am  1.  Mai  1937  ist  ein  neues  Depotgesetz,  „Gesetz  über  die  Verwahrung
und  Anschaffung  von  Wertpapieren  vom  4.  Februar  1937",  in  Kraft  getreten. ­
  Es  bezweckt  die  Verstärkung  des  Kundenschutzes  und
die  Ermöglichung  eines  geordneten  und  beweglichen
Wertpapierhandels,  der  mit  den  neuzeitlichen  Forderungen  der
Verwahrer  (Kreditinstitute)  im  Einklang  steht.
1927.  B.  L  e  m  a  i  t  r  e  ,  Der  Effektenlieferungsverkehr  und  das  Effekten-Giro-Depot.
  Stuttgart  1926.  I.  R  i  e  ß  e  r,  Das  Bankdepotgesetz  vom  5.  Juli  1896.
5.  Aufl.  Berlin  1928.  Georg  Opitz,  Das  Gesetz  über  die  Verwahrung  und  Anschaffung ­
  von  Wertpapieren  sDcpotgesetz).  Berlin  1937.  Quassowski  und
Schröder,  Bankdepotgesetz.  Berlin  1937.
i)  Über  Depotrevisionen  durch  den  Verein  für  Depotprüfung ­
  s.  S.162.  Die  hinter  der  Depotprüfung  stehende  Autorität  des  Reichskommissars
  für  das  Bankwesen  hat  wesentlich  dazu  beigetragen,  die  zur  Sicherstellung ­
  des  Depots  gegebenen  Anordnungen  des  Depotvereins  durchzusetzen
und  Verfehlungen  auf  depotrechtlichem  Gebiet  zu  verhüten.

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