dann, wenn Schutzvorrichtungen vorhanden sind, abzuraten, einmal deswegen,
weil doch das Risiko eines Verlustes durch Diebstahl oder Feuer
bestehen bleibt, dann aber auch wegen der Gefahr, Veröffentlichungen über
Verlosungen, Konversionen, Geltendmachung von Bezugsrechten usw. zu
übersehen und dadurch Verluste zu erleiden.
Werden die Wertpapiere als offenes Depot einer soliden Bank
oder einem vertrauenswürdigen Bankier übergeben, so ist mit der Verwahrung
gleichzeitig eine Verwaltung verknüpft. Zum Schutze des Publikums
ist das „Gesetz vom 5. Juli 1896, betreffend die Pflichten der Kaufleute
bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere", kurzweg Depot-Gesetz
genannt, erlassen worden. Seinen Zweck, die dem Hinterleger offener
Depots drohenden Gefahren zu verhüten, hat es nicht erreicht. Trotz
Androhung hoher Strafen sind bis in die letzte Zeit hinein zahlreiche
Bankkunden durch Veruntreuung ihrer Depots schwer geschädigt worden.
Die Bankiers, die sich Kundendepots angeeignet (wie sie sagten „geborgt")
hatten, taten es zunächst nur, uni vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
zu beseitigen. Wenn dies geschehen sei, wollten sie die verpfändeten Kundendepots
wieder auslösen. Als aber die erwartete Kurssteigerung ihrer eigenen
Bestände nicht eintrat, die Kurse im Gegenteil fielen, eigneten sie sich
weitere Depots an x ).
Am 1. Mai 1937 ist ein neues Depotgesetz, „Gesetz über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937", in Kraft getreten.
Es bezweckt die Verstärkung des Kundenschutzes und
die Ermöglichung eines geordneten und beweglichen
Wertpapierhandels, der mit den neuzeitlichen Forderungen der
Verwahrer (Kreditinstitute) im Einklang steht.
1927. B. L e m a i t r e , Der Effektenlieferungsverkehr und das Effekten-Giro-Depot.
Stuttgart 1926. I. R i e ß e r, Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896.
5. Aufl. Berlin 1928. Georg Opitz, Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren sDcpotgesetz). Berlin 1937. Quassowski und
Schröder, Bankdepotgesetz. Berlin 1937.
i) Über Depotrevisionen durch den Verein für Depotprüfung
s. S.162. Die hinter der Depotprüfung stehende Autorität des Reichskommissars
für das Bankwesen hat wesentlich dazu beigetragen, die zur Sicherstellung
des Depots gegebenen Anordnungen des Depotvereins durchzusetzen
und Verfehlungen auf depotrechtlichem Gebiet zu verhüten.
314