Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Vorschriften  über  Buchung  der  Depots  sind  wesentlich  erweitert, ­
  so  daß  der  Depotprüfer  aus  dem  Depotbuch  ohne  weiteres  ersieht,  ob
z.  B.  eine  Weiterverpfändung  erfolgt  ist.
Durch  die  Sammelverwahrung  und  die  stücke  lose  Liefe ­
  r  u  n  g  hat  der  Verkehr  in  Effekten  eine  völlige  Umgestaltung  erfahren.
Während  früher  nur  für  eine  kleine  Anzahl  von  Gattungen  und  nur  für
die  eigenen  Wertpapiere  der  Banken  beim  Berliner  Kassenverein  ein
Sammeldepot  bestand,  ist  diese  Einrichtung  seit  mehreren  Jahren  auf
eine  große  Zahl  Effektengattungen  (Ende  1936  waren  es  1339),  vor  allem
auch  auf  die  Effekten  der  Kunden,  ausgedehnt  worden.  Alle  Verwaltungshandlungen ­
  werden  von  der  Verwahrungsstelle,  der  Effektengirobank,
ausgeführt.  Infolge  der  st  ü  ck  e  l  o  s  e  n  Lieferung  (Umschreibung)  fallen  eine
Anzahl  Arbeitsleistungen,  die  mit  der  Lieferung  der  Effekten  in  natura
verknüpft  waren  (Nummernverzeichnisse,  Buchungen,  Prüfungen  der  Wertpapiere ­
  auf  Lieferbarkeit),  fort.
Das  S  a  m  m  e  l  d  e  p  o  t  ist  neben  dem  Streifbanddepot  —  so  genannt,
weil  die  Wertpapiere  für  jeden  Kunden  mit  einem  Streifband  umschlossen
sind  —  als  gleichwertige  Verwahrungsart  zugelassen.  Bei  Einlieferung  von
Wertpapieren  ins  Depot  genügt  eine  generelle  Ermächtigung  des  Kunden,
sie  in  Sammeldepot  zu  nehmen.  Bei  Ankauf  von  Wertpapieren  bedarf
es  keiner  Ermächtigung  des  Kunden,  da  die  Sammeldepotgutschrift  das
Eigentum  der  gekauften  Wertpapiere  am  schnellsten  auf  den  Kunden  zu
übertragen  vermag.
Auch  durch  Vereinigung  im  Sammeldepot  der  10  Effektengirobanken
—  jetzt  Wertpapiersammelbanken  genannt  —  verbleibt  das  Eigentum  an
den  Wertpapieren  dem  Kunden,  wenn  auch  nicht,  wie  bisher,  als  Sondereigentum ­
  an  den  einzelnen  Stücken  selbst,  sondern  als  Miteigentum
an  der  Gesamtheit  der  im  Sammeldepot  vereinigten  Wertpapiere  ein  und
derselben  Gattung  zu  dem  Bruchteil,  der  dem  Effektenbestande  des  Kunden
im  Verhältnis  zur  Gesamtheit  entspricht.  Für  die  Erfüllung  der  der  Wertpapiersammelbank ­
  aus  dem  Verwahrungsverhältnis  obliegenden  Pflichten
stehen  die  Banken  ihren  Kunden  gegenüber  ein.  Auch  die  übrigen  die  Wertpapiere ­
  betreffenden  Rechte  der  Kundschaft,  z.  B.  hinsichtlich  des  Dividenden,
bezuges,  der  Ausübung  von  Bezugsrechten,  der  Vertretung  der  Aktien  in
der  Generalversammlung,  der  Verpfändbarkeit  der  Werte  usw.,  bleiben
bestehen.
            
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