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Die Vorschriften über Buchung der Depots sind wesentlich erweitert,
so daß der Depotprüfer aus dem Depotbuch ohne weiteres ersieht, ob
z. B. eine Weiterverpfändung erfolgt ist.
Durch die Sammelverwahrung und die stücke lose Liefe
r u n g hat der Verkehr in Effekten eine völlige Umgestaltung erfahren.
Während früher nur für eine kleine Anzahl von Gattungen und nur für
die eigenen Wertpapiere der Banken beim Berliner Kassenverein ein
Sammeldepot bestand, ist diese Einrichtung seit mehreren Jahren auf
eine große Zahl Effektengattungen (Ende 1936 waren es 1339), vor allem
auch auf die Effekten der Kunden, ausgedehnt worden. Alle Verwaltungshandlungen
werden von der Verwahrungsstelle, der Effektengirobank,
ausgeführt. Infolge der st ü ck e l o s e n Lieferung (Umschreibung) fallen eine
Anzahl Arbeitsleistungen, die mit der Lieferung der Effekten in natura
verknüpft waren (Nummernverzeichnisse, Buchungen, Prüfungen der Wertpapiere
auf Lieferbarkeit), fort.
Das S a m m e l d e p o t ist neben dem Streifbanddepot — so genannt,
weil die Wertpapiere für jeden Kunden mit einem Streifband umschlossen
sind — als gleichwertige Verwahrungsart zugelassen. Bei Einlieferung von
Wertpapieren ins Depot genügt eine generelle Ermächtigung des Kunden,
sie in Sammeldepot zu nehmen. Bei Ankauf von Wertpapieren bedarf
es keiner Ermächtigung des Kunden, da die Sammeldepotgutschrift das
Eigentum der gekauften Wertpapiere am schnellsten auf den Kunden zu
übertragen vermag.
Auch durch Vereinigung im Sammeldepot der 10 Effektengirobanken
— jetzt Wertpapiersammelbanken genannt — verbleibt das Eigentum an
den Wertpapieren dem Kunden, wenn auch nicht, wie bisher, als Sondereigentum
an den einzelnen Stücken selbst, sondern als Miteigentum
an der Gesamtheit der im Sammeldepot vereinigten Wertpapiere ein und
derselben Gattung zu dem Bruchteil, der dem Effektenbestande des Kunden
im Verhältnis zur Gesamtheit entspricht. Für die Erfüllung der der Wertpapiersammelbank
aus dem Verwahrungsverhältnis obliegenden Pflichten
stehen die Banken ihren Kunden gegenüber ein. Auch die übrigen die Wertpapiere
betreffenden Rechte der Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividenden,
bezuges, der Ausübung von Bezugsrechten, der Vertretung der Aktien in
der Generalversammlung, der Verpfändbarkeit der Werte usw., bleiben
bestehen.