Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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haben (Devisen) — vorzubereiten und nach gesetzlicher Aufnahme der Bar- 
Zahlungen die Aufrechterhaltung derselben zu sichern". 
Der Aufbau der Bank gleicht in den Grundzügen dem der Österreichi 
schen Nationalbank. Abweichungen bestehen nur hinsichtlich der Vorschrif 
ten über die Zusammensetzung des Generalrats. Bei den Bestimmungen 
hinsichtlich Kreditgewährung wird den besonderen Bedürfnissen der unga 
rischen Landwirtschaft Rechnung getragen. 
6. Die Tschechoslowakische Nationalbank 
Durch Gesetz vom 25. Februar 1919 erhielt die Tschechoslowakische Republik 
ihre eigene Währung. Die Noten der Österreichisch-ungarischen Bank, die 
auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik umliefen, wurden dort nach 
Abstempelung Z zu alleinigen Zahlungsmitteln mit gesetzlicher Zahlkraft erklärt. 
Die Menge der umlaufenden Noten, die durch die Abstempelung zu Staats- 
noten erklärt wurden, war damit festgesetzt. Gerechnet wird nach Tschechen- 
Kronen; 1 K8 — 100 Heller. 
Später wurden diese abgestempelten Noten durch neue Staatsnoten 
ersetzt, die das nach der Währungstrennung an die Stelle der Österreichisch, 
ungarischen Bank errichtete „Bankamt des Finanzmini st eriums" 
ausgab. 
Am 11. März 1919 eröffnete das Bankamt, das, „bis zur weiteren gesetzlichen 
Regelung, mit den Funktionen einer staatlichen Notenbank" beauftragt worden 
war, mit einer Hauptanstalt in Prag und 29 Niederlassungen den Geschäfts 
betrieb. Ein besonderes Geschäftskapital wurde dem Bankamt bei seiner Ent 
stehung nicht überwiesen: außer der Forderung an die Österreichisch-ungarische 
Bank standen ihm Deikungsmittel nicht zur Verfügung. Der Versuch, die W äh- 
rungzu heben und zu stabilisieren, mißlang. Erst zu Beginn des 
Jahres 1922 wurde der Inflation ein Ende bereitet. Eine scharfe Revalorisa- 
tion der Tschechenkrone erfolgte durch Deflation. 
Seit Anfang 1923 gelang es, die Krone stabil zu halten. Damit war 
eine Voraussetzung für Errichtung der durch Gesetz vom 14. April 1920 
vorgesehenen Notenbank gegeben. Zweite Voraussetzung war das Wäh 
rungsgesetz mit dem Übergang zur Goldwährung. Da der Devisenvorrat 
für Einführung der Goldwährung nicht ausreichte, die baldige Errich 
tung einer Notenbank aber im Hinblick auf die für Staat und Wirtschaft 
i) Die Hälfte der zur Abstempelung gelangten Noten wurde einge 
zogen und dem Einreicher hierfür eine Bestätigung erteilt, auf die er später 
Iproz. Staatsanleihen erhielt.
	        
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