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haben (Devisen) — vorzubereiten und nach gesetzlicher Aufnahme der Bar-
Zahlungen die Aufrechterhaltung derselben zu sichern".
Der Aufbau der Bank gleicht in den Grundzügen dem der Österreichi
schen Nationalbank. Abweichungen bestehen nur hinsichtlich der Vorschrif
ten über die Zusammensetzung des Generalrats. Bei den Bestimmungen
hinsichtlich Kreditgewährung wird den besonderen Bedürfnissen der unga
rischen Landwirtschaft Rechnung getragen.
6. Die Tschechoslowakische Nationalbank
Durch Gesetz vom 25. Februar 1919 erhielt die Tschechoslowakische Republik
ihre eigene Währung. Die Noten der Österreichisch-ungarischen Bank, die
auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik umliefen, wurden dort nach
Abstempelung Z zu alleinigen Zahlungsmitteln mit gesetzlicher Zahlkraft erklärt.
Die Menge der umlaufenden Noten, die durch die Abstempelung zu Staats-
noten erklärt wurden, war damit festgesetzt. Gerechnet wird nach Tschechen-
Kronen; 1 K8 — 100 Heller.
Später wurden diese abgestempelten Noten durch neue Staatsnoten
ersetzt, die das nach der Währungstrennung an die Stelle der Österreichisch,
ungarischen Bank errichtete „Bankamt des Finanzmini st eriums"
ausgab.
Am 11. März 1919 eröffnete das Bankamt, das, „bis zur weiteren gesetzlichen
Regelung, mit den Funktionen einer staatlichen Notenbank" beauftragt worden
war, mit einer Hauptanstalt in Prag und 29 Niederlassungen den Geschäfts
betrieb. Ein besonderes Geschäftskapital wurde dem Bankamt bei seiner Ent
stehung nicht überwiesen: außer der Forderung an die Österreichisch-ungarische
Bank standen ihm Deikungsmittel nicht zur Verfügung. Der Versuch, die W äh-
rungzu heben und zu stabilisieren, mißlang. Erst zu Beginn des
Jahres 1922 wurde der Inflation ein Ende bereitet. Eine scharfe Revalorisa-
tion der Tschechenkrone erfolgte durch Deflation.
Seit Anfang 1923 gelang es, die Krone stabil zu halten. Damit war
eine Voraussetzung für Errichtung der durch Gesetz vom 14. April 1920
vorgesehenen Notenbank gegeben. Zweite Voraussetzung war das Wäh
rungsgesetz mit dem Übergang zur Goldwährung. Da der Devisenvorrat
für Einführung der Goldwährung nicht ausreichte, die baldige Errich
tung einer Notenbank aber im Hinblick auf die für Staat und Wirtschaft
i) Die Hälfte der zur Abstempelung gelangten Noten wurde einge
zogen und dem Einreicher hierfür eine Bestätigung erteilt, auf die er später
Iproz. Staatsanleihen erhielt.