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In Hamburg ist das Börsengebäude an den Werktagen von morgens
8 bis abends 10, an den Sonn- und Festtagen von morgens 8 bis nachmittags
3 Uhr geöffnet. Während früher der Zutritt zu den dem allgemeinen
Geschäftsverkehr dienenden Räumen allen anständigen männlichen
Personen freistand, darf seit dem 1. Dezember 1921 das Hamburger Börsengebäude
nur noch von denen betreten werden, die eine von der Handelskammer
ausgestellte Zulassungskarte vorweisen; diese wird grundsätzlich
nur, gegen Zahlung einer Gebühr, an eingetragene Firmen und deren
Angestellte ausgehändigt. Wer die Wertpapierbörse besuchen will, muß
noch eine weitere Karte lösen, deren Ertrag dem Verein der Mitglieder
der Fondsbörse zufließt. Die Fondsbörse findet werktäglich zwischen 13Vund
15, Sonnabends von 13—14 Uhr statt.
An der Hamburger Börse gibt es keine beeidigten Makler, sondern nur
für die Notierung in Pflicht genommene Vermittler, deren Tätigkeit nicht
auf die Gruppe von Papieren, die sie zu notieren haben, beschränkt ist.
Die amtliche Feststellung der Kurse erfolgt durch ein Mitglied des Börsenvorstandes
auf Grund der von den Maklern ermittelten Geschäfte und
der Anmeldungen von den in das Firmenregister der Fondsbörse eingetragenen
Firmen. Die Anmeldezettel über die Geschäfte, die von diesen
Firmen in der offiziellen Börsenzeit zustande gekommen sind oder abzuschließen
versucht wurden, sind in die im Börsengebäude hierfür bestimmten
Kästen zu legen.
iv. Zulassung von Wertpapieren rum Dörsenhanbel
1. Zulassungsstelle. ZulassungSanlrag
Eine amtliche Kursfeststellung ss. S. 464 ff.) und eine Veröffentlichung
der Börsenpreise darf nur für solche Wertpapiere erfolgen, die
ausdrücklich zum Börsenhandel zugelassen sind. Es wird damit bezweckt,
Emissionen von der Börse fernzuhalten, die offenbar unsolide sind
und daher eine Übervorteilung des Publikums bedeuten, oder allgemeine
Interessen gefährden. Die Zulassung von Wertpapieren
geschieht sBörsengesetz § 36) an jeder Börse durch eine Kommission, „die
Zulassungsstelle". Um die Gefahr einer Beeinflussung auszuschalten,
besteht die Vorschrift, daß von den Mitgliedern mindestens die
Hälfte aus Personen bestehen muß, die sich n i ch t berufsmäßig am Handel