Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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In  Hamburg  ist  das  Börsengebäude  an  den  Werktagen  von  morgens
8  bis  abends  10,  an  den  Sonn-  und  Festtagen  von  morgens  8  bis  nachmittags ­
  3  Uhr  geöffnet.  Während  früher  der  Zutritt  zu  den  dem  allgemeinen ­
  Geschäftsverkehr  dienenden  Räumen  allen  anständigen  männlichen
Personen  freistand,  darf  seit  dem  1.  Dezember  1921  das  Hamburger  Börsengebäude ­
  nur  noch  von  denen  betreten  werden,  die  eine  von  der  Handelskammer ­
  ausgestellte  Zulassungskarte  vorweisen;  diese  wird  grundsätzlich
nur,  gegen  Zahlung  einer  Gebühr,  an  eingetragene  Firmen  und  deren
Angestellte  ausgehändigt.  Wer  die  Wertpapierbörse  besuchen  will,  muß
noch  eine  weitere  Karte  lösen,  deren  Ertrag  dem  Verein  der  Mitglieder
der  Fondsbörse  zufließt.  Die  Fondsbörse  findet  werktäglich  zwischen  13Vund
  15,  Sonnabends  von  13—14  Uhr  statt.
An  der  Hamburger  Börse  gibt  es  keine  beeidigten  Makler,  sondern  nur
für  die  Notierung  in  Pflicht  genommene  Vermittler,  deren  Tätigkeit  nicht
auf  die  Gruppe  von  Papieren,  die  sie  zu  notieren  haben,  beschränkt  ist.
Die  amtliche  Feststellung  der  Kurse  erfolgt  durch  ein  Mitglied  des  Börsenvorstandes ­
  auf  Grund  der  von  den  Maklern  ermittelten  Geschäfte  und
der  Anmeldungen  von  den  in  das  Firmenregister  der  Fondsbörse  eingetragenen ­
  Firmen.  Die  Anmeldezettel  über  die  Geschäfte,  die  von  diesen
Firmen  in  der  offiziellen  Börsenzeit  zustande  gekommen  sind  oder  abzuschließen ­
  versucht  wurden,  sind  in  die  im  Börsengebäude  hierfür  bestimmten
Kästen  zu  legen.
iv.  Zulassung  von  Wertpapieren  rum  Dörsenhanbel
1.  Zulassungsstelle.  ZulassungSanlrag
Eine  amtliche  Kursfeststellung  ss.  S.  464  ff.)  und  eine  Veröffentlichung ­
  der  Börsenpreise  darf  nur  für  solche  Wertpapiere  erfolgen,  die
ausdrücklich  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind.  Es  wird  damit  bezweckt, ­
  Emissionen  von  der  Börse  fernzuhalten,  die  offenbar  unsolide  sind
und  daher  eine  Übervorteilung  des  Publikums  bedeuten,  oder  allgemeine ­
  Interessen  gefährden.  Die  Zulassung  von  Wertpapieren
geschieht  sBörsengesetz  §  36)  an  jeder  Börse  durch  eine  Kommission,  „die
Zulassungsstelle".  Um  die  Gefahr  einer  Beeinflussung  auszuschalten, ­
  besteht  die  Vorschrift,  daß  von  den  Mitgliedern  mindestens  die
Hälfte  aus  Personen  bestehen  muß,  die  sich  n  i  ch  t  berufsmäßig  am  Handel
            
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