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dienen Produktiven Zwecken (Bau von Elektrizitätswerken, Straßenbahnen,
Schlachthäusern, Markthallen usw.). Vieles, was bisher dem
Privatbetriebe überlassen gewesen war, haben neuerdings Städte und
Gemeinden in eigene Verwaltung genommen und sich durch diese „Verstadtlichung"
nicht unbeträchtliche Einnahmen verschafft.
Als durch Schrumpfung der Steueraufkommen und Anwachsen der Wohlfahrtsunterstützungen
die Finanzlage vieler Kommunen sich sehr verschlechtert
hatte, kam dies ini Kurs der Stadtanleihen zum Ausdruck. Wirtschaftsbelebung
und Minderung der Zinslasten ermöglichten die Konsolidierung
der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Auf Grund des Gemeindeumschuldungsgesetzes
vom 21. September 1933 wurden rund 2 1 / 2 Milliarden
RM 4 % iger Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes
deutscher Gemeinden ausgegeben. Kapital und Zinsen dieser 4 p r o z e n -
tigen Gemeinde-Umschuldungsanleihen sind vom Deutschen
Reich garantiert. Ihre Tilgung erfolgt durch Auslosung in 20 Jahren.
Die Anleihen der Zweckverbände sind gesichert durch die
Beiträge, die diese Körperschaften erheben; sie gelten als bevorrechtigte
öffentliche Abgaben und können im Verwaltuugszwangsverfahren beigetrieben
werden.
Die Girozentralen, die Finanzierungsinstitute der Gemeinden geworden
sind, haben Anleihen unter gemeinsamer Gewähr der angeschlossenen Kom-"wnalverbände
ausgegeben. Es handelt sich hier um Sammelanleihen einer
Dachorganisation (des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes).
Das Absatzgebiet dieser m ü n d e l s i ch e r e n Z Anleihen ist im allgemeinsam
beschränkt: Sie werden meist nur an einem oder zwei benachst
Die Anlegung von Mündelgeldern soll nach § 1807 des Bürgerten
Gesetzbuches erfolgen:
in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschuldcn
an inländischen Grundstücken;
2- in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat,
sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;
3- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche
oder einem Bundesstaate g c w ä h r l e i st e t ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen
jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder