Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

437

dienen  Produktiven  Zwecken  (Bau  von  Elektrizitätswerken,  Straßenbahnen, ­
  Schlachthäusern,  Markthallen  usw.).  Vieles,  was  bisher  dem
Privatbetriebe  überlassen  gewesen  war,  haben  neuerdings  Städte  und
Gemeinden  in  eigene  Verwaltung  genommen  und  sich  durch  diese  „Verstadtlichung" ­
  nicht  unbeträchtliche  Einnahmen  verschafft.
Als  durch  Schrumpfung  der  Steueraufkommen  und  Anwachsen  der  Wohlfahrtsunterstützungen
  die  Finanzlage  vieler  Kommunen  sich  sehr  verschlechtert ­
  hatte,  kam  dies  ini  Kurs  der  Stadtanleihen  zum  Ausdruck.  Wirtschaftsbelebung ­
  und  Minderung  der  Zinslasten  ermöglichten  die  Konsolidierung ­
  der  kurzfristigen  Verbindlichkeiten.  Auf  Grund  des  Gemeindeumschuldungsgesetzes ­
  vom  21.  September  1933  wurden  rund  2 1 / 2  Milliarden ­
  RM  4  %  iger  Schuldverschreibungen  des  Umschuldungsverbandes
deutscher  Gemeinden  ausgegeben.  Kapital  und  Zinsen  dieser  4  p  r  o  z  e  n  -
tigen  Gemeinde-Umschuldungsanleihen  sind  vom  Deutschen ­
  Reich  garantiert.  Ihre  Tilgung  erfolgt  durch  Auslosung  in  20  Jahren.
Die  Anleihen  der  Zweckverbände  sind  gesichert  durch  die
Beiträge,  die  diese  Körperschaften  erheben;  sie  gelten  als  bevorrechtigte
öffentliche  Abgaben  und  können  im  Verwaltuugszwangsverfahren  beigetrieben ­
  werden.
Die  Girozentralen,  die  Finanzierungsinstitute  der  Gemeinden  geworden ­
  sind,  haben  Anleihen  unter  gemeinsamer  Gewähr  der  angeschlossenen  Kom-"wnalverbände
  ausgegeben.  Es  handelt  sich  hier  um  Sammelanleihen  einer
Dachorganisation  (des  Deutschen  Sparkassen-  und  Giroverbandes).
Das  Absatzgebiet  dieser  m  ü  n  d  e  l  s  i  ch  e  r  e  n  Z  Anleihen  ist  im  allgemeinsam
  beschränkt:  Sie  werden  meist  nur  an  einem  oder  zwei  benachst
  Die  Anlegung  von  Mündelgeldern  soll  nach  §  1807  des  Bürgerten ­
  Gesetzbuches  erfolgen:
in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstück  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschuldcn
an  inländischen  Grundstücken;
2-  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat, ­
  sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind;
3-  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  g  c  w  ä  h  r  l  e  i  st  e  t  ist;
4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften  Forderungen ­
  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.