Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

458

Wer  bei  der  Bank  oder  Bankfirma,  der  er  den  Auftrag  erteilt,  noch
kein  Depot  oder  bares  Guthaben  besitzt,  muß,  wenn  er  einen  Kaufauftrag
gibt,  eine  Anzahlung  leisten,  wenn  er  einen  Verkaufsauftrag  erteilt,  die
betreffenden  Wertpapiere  einliefern  und  in  der  Regel  auch  noch  durch
Unterzeichnung  eines  Formulars  sich  mit  den  „Geschäftsbedingungen"
einverstanden  erklären.
Zur  Erteilung  der  Börsenaufträge  („O  r  d  e  r  s")  werden  in  der  Regel
vorgedruckte  Formulare  —  für  Kauf-  und  Verkaufsaufträge  meist  in  verschiedenen ­
  Farben  —  benutzt.  Sie  enthalten:
1.  die  Angabe,  ob  gekauft  oder  verkauft  werden  soll;
2.  den  Nominalwert,  der  angeschafft  oder  verkauft  werden  soll,  mit
Angabe  der  Währung  (M,  Fr.,  £  usw.);
3.  die  genaue  Bezeichnung  des  Papieres  (vorkommendenfalls  auch
Serie,  Litera,  Aktie  oder  Vorzugsaktie  usw.);
4.  den  Kurs,  der  beim  Ankauf  nicht  überschritten  werden  darf  oder
unter  dem  die  Papiere  nicht  veräußert  werden  sollen.  Der  Beaus,
tragte  ist  verpflichtet,  günstiger  abzuschließen,  als  die  Preisgrenze
(das  Limit)  besagt,  wenn  ihm  dies  möglich  ist.  Wünscht  der  Kommittent, ­
  daß  die  Papiere  auf  alle  Fälle  gekauft,  bzw.  verkauft
werden  (u  n  l  i  m  i  t  i  e  r  t  e  Order),  so  schreibt  er,  anstatt  eines  Kurses,
bei  Ankäufen  „billigst",  bei  Verkäufen  „bestmöglich".
Der  Zusatz  „I  n  t  e  r  e  s  s  e  w  a  h  r  e  n  d"  bei  einem  unlimitierten  Auftrag ­
  besagt,  der  Kommissionär  soll  den  Auftrag  nur  teilweise  oder  überhaupt ­
  nicht  ausführen,  wenn  beim  Kauf  der  Kurs  unverhältnismäßig
hoch,  beim  Verkauf  unverhältnismäßig  niedrig  werden  würde.
Mitunter  wird  auch  ein  sog.  N  o  t  l  i  m  i  t  erteilt:  Der  Besitzer  eines
Wertpapieres  gibt  den  Auftrag,  dieses  bestens  zu  verkaufen,  sobald  es  auf
einen  bestimmten  Kurs  g  e  s  u  n  k  e  n  ist.  Er  tut  dies  entweder  gezwungen,
weil  die  unterste  Beleihungsgrenze  des  Papieres  damit  erreicht  ist,  oder
weil  er  freiwillig  seinen  Verlust  begrenzen  will.  In  ähnlicher  Weist
verfährt  zuweilen  derjenige,  der  ä  la  baisse  spekuliert  (gefixt)  hat.  Er
gibt  den  Auftrag,  das  Wertpapier  zu  kaufen  (um  sich  einzudecken),  sobald
es  auf  einen  bestimmten  Kurs  gestiegen  ist;
5.  die  Zeit,  für  die  der  Auftrag  gelten  soll,  falls  Ausführung  am  ersten
Tage  nicht  möglich  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.