Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der Auftrag kann erteilt werden: 
a) für einen Tag; 
b) bis Widerruf, d. h. bis der Auftraggeber den Auftrag widerruft; 
v) bis zum letzten Tag (ultimo) des laufenden Monats (»gültig bis ult. er.") 
oder bis ultimo des nächsten Monats, was öfters geschieht, wenn der Auf 
trag erst am letzten oder an einem der letzten Tage des Monats erteilt ist; 
6. Falls die zu kaufenden Stücke nicht dem Sammeldepot ff. S. 478 ff.) 
beigefügt werden sollen, ist das Formular entsprechend zu ändern. 
Bei Verkaufsaufträgen von Kunden der Bank wird, wenn nichts Ge 
genteiliges vermerkt ist, angenommen, daß die Stücke im Depot ruhen; 
7. Soll der Gegenwert bar ausgezahlt werden, so ist der Auftrag mit 
dem Vermerk „Schaltergeschäft" zu versehen. Andernfalls wird an 
genommen, daß die Verbuchung über Konto erfolgen soll, was die 
Regel bildet, wenn der Auftraggeber ein laufendes Konto besitzt. 
Ein großer Teil der Aufträge — besonders derjenigen, die von Bank 
firmen aus dem Reich kommen — läuft telegraphisch ein. Innerhalb 
der Börsenzeit gehen die Aufträge in der Regel direkt ins Börsengebäude, 
unter Benutzung einer besonderen Telegrammadresse. Auch die 
Auftraggeber, soweit sie Banken oder Bankfirmen sind, unterzeichnen die 
Telegramme meist mit ihrer Telegrammadresse, zu der in manchen Fällen 
noch ein vereinbartes Schlüsselwort tritt. 
Bei telephonischen Aufträgen sucht man, um sich gegen Be- 
trügereien zu schützen, die Identität des Auftraggebers festzustellen. Zur 
Vermeidung von Hörfehlern wiederholt die Bank den erhaltenen Auftrag 
und gebraucht dabei ganz bestimmte Worte, z. B. sagt sie statt „kaufen" 
»anschaffen" und statt „verkaufen" „geben". Lautet der Auftrag z. B.: Kauf 
4000 RM zu 140%, so wiederholt der Bankbeamte am Fernsprecher: 
»Wir schaffen für Sie an 4000 RM , das Doppelte von 2000 RM 
S« 140 %, d. i. die Hälfte von 280 % ." 
Zweifel bestehen vielfach, ob und unter welchen Voraussetzungen Bank 
häuser für Auskünfte und Ratserteilung oder für Empfehlung von 
Wertpapieren haftpflichtig gemacht werden können. Das Publi 
kum ist, schlägt eine Spekulation fehl, geneigt, den Bankier dafür ver 
antwortlich zu machen. § 347 des HGB. sagt: „Wer aus einem Geschäfte, 
k>as auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zu Sorgfalt 
berpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzu-
	        
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