Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der  Auftrag  kann  erteilt  werden:
a)  für  einen  Tag;
b)  bis  Widerruf,  d.  h.  bis  der  Auftraggeber  den  Auftrag  widerruft;
v)  bis  zum  letzten  Tag  (ultimo)  des  laufenden  Monats  (»gültig  bis  ult.  er.")
oder  bis  ultimo  des  nächsten  Monats,  was  öfters  geschieht,  wenn  der  Auftrag ­
  erst  am  letzten  oder  an  einem  der  letzten  Tage  des  Monats  erteilt  ist;
6.  Falls  die  zu  kaufenden  Stücke  nicht  dem  Sammeldepot  ff.  S.  478  ff.)
beigefügt  werden  sollen,  ist  das  Formular  entsprechend  zu  ändern.
Bei  Verkaufsaufträgen  von  Kunden  der  Bank  wird,  wenn  nichts  Gegenteiliges ­
  vermerkt  ist,  angenommen,  daß  die  Stücke  im  Depot  ruhen;
7.  Soll  der  Gegenwert  bar  ausgezahlt  werden,  so  ist  der  Auftrag  mit
dem  Vermerk  „Schaltergeschäft"  zu  versehen.  Andernfalls  wird  angenommen, ­
  daß  die  Verbuchung  über  Konto  erfolgen  soll,  was  die
Regel  bildet,  wenn  der  Auftraggeber  ein  laufendes  Konto  besitzt.
Ein  großer  Teil  der  Aufträge  —  besonders  derjenigen,  die  von  Bankfirmen ­
  aus  dem  Reich  kommen  —  läuft  telegraphisch  ein.  Innerhalb
der  Börsenzeit  gehen  die  Aufträge  in  der  Regel  direkt  ins  Börsengebäude,
unter  Benutzung  einer  besonderen  Telegrammadresse.  Auch  die
Auftraggeber,  soweit  sie  Banken  oder  Bankfirmen  sind,  unterzeichnen  die
Telegramme  meist  mit  ihrer  Telegrammadresse,  zu  der  in  manchen  Fällen
noch  ein  vereinbartes  Schlüsselwort  tritt.
Bei  telephonischen  Aufträgen  sucht  man,  um  sich  gegen  Betrügereien
  zu  schützen,  die  Identität  des  Auftraggebers  festzustellen.  Zur
Vermeidung  von  Hörfehlern  wiederholt  die  Bank  den  erhaltenen  Auftrag
und  gebraucht  dabei  ganz  bestimmte  Worte,  z.  B.  sagt  sie  statt  „kaufen"
»anschaffen"  und  statt  „verkaufen"  „geben".  Lautet  der  Auftrag  z.  B.:  Kauf
4000  RM  zu  140%,  so  wiederholt  der  Bankbeamte  am  Fernsprecher:
»Wir  schaffen  für  Sie  an  4000  RM  ,  das  Doppelte  von  2000  RM
S«  140  %,  d.  i.  die  Hälfte  von  280  %  ."
Zweifel  bestehen  vielfach,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Bankhäuser ­
  für  Auskünfte  und  Ratserteilung  oder  für  Empfehlung  von
Wertpapieren  haftpflichtig  gemacht  werden  können.  Das  Publikum ­
  ist,  schlägt  eine  Spekulation  fehl,  geneigt,  den  Bankier  dafür  verantwortlich ­
  zu  machen.  §  347  des  HGB.  sagt:  „Wer  aus  einem  Geschäfte,
k>as  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  einem  anderen  zu  Sorgfalt
berpflichtet  ist,  hat  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  einzu-
            
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