Stehen infolge politischer Verhältnisse oder aus anderen Gründen den
Verkäufern keine oder nur wenig Käufer gegenüber, so werden seitens
der Bankwelt, zur Abschwächung der unvermeidlichen Markterschütterungen,
mitunter Jnterventionskonsortien sKursregulierungssyndikate)
gebildet. Die Banken kaufen, um ein weiteres, rapides
Herabgehen der Kurse zu verhüten, für eigene Rechnung Effekten, in der
Erwartung, sie später, wenn wieder Aufnahmelust des Publikums besteht,
ohne Schaden, vielleicht gar mit Gewinn, abstoßen zu können.
Als vor einiger Zeit ein Konsortium seitens der Mitglieder der Stempelvereinigung
gebildet worden war, zwecks Aufnahme von führenden Börsenwerten,
wurde beschlossen, jedem Mitglied der Vereinigung ein bestimmtes
Marktgebiet für die Jnterventionstätigkeit zuzuweisen. Nach einem einige
Tage darauf gefaßten Beschluß sollten die Mitglieder die bei ihnen zum Verkauf
gegebenen Werte, um den Markt vor weiteren Erschütterungen zu bewahren,
selbst übernehmen.
3. Der Kursreitel
Man unterscheidet an der Börse den amtlichen Verkehr und den
freien Verkehr (s. S. 425). Im amtlichen Kurszettel werden
nur die Papiere notiert, die zum Handel an der Börse durch die
Börsenorgane offiziell zugelassen sind.
Der amtliche Berliner Kurszettel ist bereits gegen 16 Uhr
in den Händen der Berliner Abonnenten. Die schnelle Herstellung wird
nur dadurch ermöglicht, daß jeder Kursmakler, bevor er die Kurse ansagt,
einen Zettel mit den von ihm ermittelten Kursen in die unter dem Kurszimmer
liegende Druckerei gibt, wo sofort mit dem Satz begonnen wird-Kommen
die Börsensekretäre mit den von ihnen protokollierten Kursen in
die Druckerei, so sind die Zahlen bereits gesetzt und brauchen nur noch
verglichen zu werden.
Das amtliche Berliner Kursblatt enthält folgende Abteilungen:
I. Telegraphische Auszahlungen und Diskontsätze.
II. Geldsorten und Banknoten.
III. Deutsche festverzinsliche Werte: 1. Anleihen des Reiches, der Länder,
der Reichsbahn, der Reichspost, Schutzgebietsanleihe, Rentenbriefe,
2. Anleihen der Kommunalverbände (Anleihen der Provinzial- »nd
preußischen Bezirksverbände, Kreisanleihen, Stadtanleihen, Zwcckverbände
usw.), 3. Pfandbriefe und Schuldverschreibungen öffentlich-recht'
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