Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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papieren  (nicht  z.  B.  auch  aus  Wertpapieren,  die  keinen  Kurswert
haben,  oder  aus  Sparkassenbüchern  oder  Hypotheken)  bestehen.  Der  Besteller
muß  schriftlich  und  ausdrücklich  erklären,  daß  sie  zur  Deckung  von  Derlüsten
  aus  Börsentermingeschäften  dienen  soll.  Das  Schriftstück,  in  dem
diese  Erklärung  abgegeben  wird,  darf  andere  Erklärungen,  z.  B.  Börscnorders,
  nicht  enthalten,  sonst  entbehrt  es  der  Rechtswirksamkeit.  Ändert
sich  die  bestellte  Sicherheit,  so  muß  eine  neue  Erklärung  abgegeben  werden.
Ist  Sicherheitsbestellung  erfolgt,  so  ist  der  Bankier  oder  der  Vollkaufmann ­
  (oder  die  eingetragene  Genossenschaft)  voll  verpflichtet;  er  darf
den  Differenz-  oder  Spieleinwand  nicht  erheben.  Der  andere  Kontrahent
sontsiäor)  hingegen  haftet  nur  bis  zur  Höhe  der  gestellten  Sicherheit.
Eine  Forderung  aus  einem  nicht  vollwirksamen  Börsentermingeschäft
kann  grundsätzlich  zur  Aufrechnung  nicht  benutzt  werden.  Eine  Ausnahme
enthält  §  56  des  BG.:  Gegen  Forderungen  aus  Börsentermingeschäften
ist  eine  Aufrechnung  auf  Grund  anderer  Börsentermingeschäfte  auch  dann
zulässig,  wenn  diese  Geschäfte  nach  den  §§  52—54  für  den  Aufrechnenden
eine  Forderung  nicht  begründen.
Beispiel:  Der  Bankier  X  hat  sich  von  dem  nicht  börsentermingeschäfts'
fähigen  Kunden  X  Sicherheit  für  etwaige  Verluste  aus  BTG.  stellen  lassen
Hierdurch  werden  die  zwischen  X  und  X  abgeschlossenen  BTG.  für  X  in  vollem
Umfange  verbindlich.  X  haftet  nur  in  Höhe  der  gestellten  Sicherheit.  Erlangt
nun  X  gegen  X  einen  Anspruch  aus  einem  solchen  BTG.,  so  kann  X  gegen  einen
solchen  Anspruch  mit  Forderungen  aufrechnen,  die  ihm  aus  anderen  mit  X  abgeschlossenen ­
  und  für  diesen  unverbindlichen  BTG.  erwachsen  sind.
III.  Ist  keiner  der  beiden  Kontrahenten  ein  ins  Handelsregister  eingetragener ­
  Vollkaufmann,  oder  handelt  es  sich  nicht  um  eine  eingetragene
Genossenschaft,  oder  sind  Termingeschäfte  in  nicht  zum  Termingeschäft
zugelassenen  Wertpapieren  oder  nach  anderen  als  vom  Börsenvorstande
festgesetzten  Bedingungen  abgeschlossen  worden  (inoffiziellerBörs
  e  n  t  e  r  m  i  n  h  a  n  d  e  l),  so  ist  das  Geschäft  unwirksam,  und  es  kann  der
Differenz-  und  Spieleinwand  erhoben  werden.  Eine  nachträgliche  Hei'
lung  der  Unwirksamkeit  tritt  ein,  wenn  das  Geschäft  nicht  durch
Abschluß  eines  Gegengeschäftes,  sondern  durch  Lieferung  und  Abnahme
zur  Abwicklung  gekommen  ist.  §  57  des  BG.  sagt:  „Ein  nicht  verbotenes
Börsentermingeschäft  gilt  als  von  Anfang  an  verbindlich,  wenn  der  eine
Teil  bei  oder  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  sich  dem  anderen  Teile
            
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