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papieren (nicht z. B. auch aus Wertpapieren, die keinen Kurswert
haben, oder aus Sparkassenbüchern oder Hypotheken) bestehen. Der Besteller
muß schriftlich und ausdrücklich erklären, daß sie zur Deckung von Derlüsten
aus Börsentermingeschäften dienen soll. Das Schriftstück, in dem
diese Erklärung abgegeben wird, darf andere Erklärungen, z. B. Börscnorders,
nicht enthalten, sonst entbehrt es der Rechtswirksamkeit. Ändert
sich die bestellte Sicherheit, so muß eine neue Erklärung abgegeben werden.
Ist Sicherheitsbestellung erfolgt, so ist der Bankier oder der Vollkaufmann
(oder die eingetragene Genossenschaft) voll verpflichtet; er darf
den Differenz- oder Spieleinwand nicht erheben. Der andere Kontrahent
sontsiäor) hingegen haftet nur bis zur Höhe der gestellten Sicherheit.
Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börsentermingeschäft
kann grundsätzlich zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme
enthält § 56 des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften
ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann
zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52—54 für den Aufrechnenden
eine Forderung nicht begründen.
Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäfts'
fähigen Kunden X Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG. stellen lassen
Hierdurch werden die zwischen X und X abgeschlossenen BTG. für X in vollem
Umfange verbindlich. X haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit. Erlangt
nun X gegen X einen Anspruch aus einem solchen BTG., so kann X gegen einen
solchen Anspruch mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus anderen mit X abgeschlossenen
und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind.
III. Ist keiner der beiden Kontrahenten ein ins Handelsregister eingetragener
Vollkaufmann, oder handelt es sich nicht um eine eingetragene
Genossenschaft, oder sind Termingeschäfte in nicht zum Termingeschäft
zugelassenen Wertpapieren oder nach anderen als vom Börsenvorstande
festgesetzten Bedingungen abgeschlossen worden (inoffiziellerBörs
e n t e r m i n h a n d e l), so ist das Geschäft unwirksam, und es kann der
Differenz- und Spieleinwand erhoben werden. Eine nachträgliche Hei'
lung der Unwirksamkeit tritt ein, wenn das Geschäft nicht durch
Abschluß eines Gegengeschäftes, sondern durch Lieferung und Abnahme
zur Abwicklung gekommen ist. § 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes
Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an verbindlich, wenn der eine
Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich dem anderen Teile