Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Srankreich.

BertragSverhältniffe: Deutfh-franzöfifiches GHandelsabkommen
vom 17. 8. 1927, in Sraft getreten am 5. September
1927. Der GHandelSvertrag fiehHt umfangreiche 3Zoll-;arifabreden
 vor, die Bindungen und Herabfeßungen Der
Zölle im deutfhen und im franzöfifchen Tarif betreffen,
Die allgemeine Meijtbegünftigung Iritt erft nad Ablauf
äner NebergangsSzeit am 15. Dezember 1928 voll in Wirk
jamteit. Bis dahin gelten Befchränkungen der Meiltbeaunftiaung.


Zölle:
Die Zölle find überwiegend Semwicht3zölle, daneben befinden
ich verfchiedene Wertzölle. Die Zolljäße bejtehen aus Grunde
jöllen und NAoeffizienten, die miteinander multipliziert werden.
 Die Bolljäße wurden am 7. 4. 1926 durch einen
Zufhlag von 30 Prozent erHöbht.
_ Am 16. 8. 1926 {ft eine weitere Srhöhung um 30 Prozent
Muagetreten.

Deutfche Konfulate:
Paris (Botfchaft).
Deutfdhes Konfulat in Marfeille, avenue du Prado 70.
Deutjchez Konfulat in Lyon, Cours de Verdun 28.
Deutfdhes General-Konfulat. in Algier (Algerien), Hotel
Continental.
Deutiches Konfulat in Le Havre, rıre Thiers 122.
SeichäftSfprache:
Xranzdiiich.

VBerfandvorichriften.

Hegleitpapiere zu Bahnjendungen:
ı intern, Srachtbrief nebft Duplikat (deutfch-franz. Bordruck),
} intern, 3Zolldeflarationen, 1, {ftatiftifjcher Anmeldefchein,
L beglaubigte Faktura im Original oder Abfohrift, 1 Ur-"prungSzeugnis,
 {omweit erforderlich, BZolldeklarationen:
Außer obigen beim Durchgang durch die Niederlande 1,
durch Belnien 1. Uuremburg 1. Saargebiet 2, Schmeiz feine.

Senleitpapiere zu Roftfendungen:
| intern. Batetadrefkarte, 1 itatijtifcher Anmeldefchein,
L (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserflärungen (franz.),
L Fatktura in Original oder Abfichrift, 1 Uriurungszeuqnis,
"Dmeit erforderlich.

Srachtvorfchriften:
Sendungen fönnen mit direktem internationalen Frachthrief
aufgegeben werden. Die Frachten können ganz oder teil-Veife
 frankiert oder in Uebermweifung gejtellt werden. Im
Frachtbrief ift der deutfche Grenzübergang anzugeben. Nachnahmen
 find bi8 zum Wert des Gutes3 zuläflig, Barvor-IMüffe
 na Frankreich bi8 zu 20 M., von Frankreich bis
3u 100 Fre. zuläjfig. Bei der Einfuhr nach Frankreich muß
dem Frachtbrief in jedem Falle eine Zollinhaktzerflärung
beigefügt werden, auf die im Frachthrief Bezug zu nehmen
Ut. Die fonft noch erforderlichen Zolbelege (Hechnung,
Urfprungszeugnis ufw.) fönnen dem Warenempfänger ge-/ONDert
 zugeftellt werden; doch Ht dann im Frachtbrie]
MN entf{predhender Vermerk anzubringen. SGrenzübergangs:
itattonen: Berg, Breijach, Kapzmwayer, Kehl, Neuenburg,
Palmrain, Berk (Zolabfertigung von Stückgut in Verl. von
Wagenladungen in Nenniaq), Winter3d0rf, .
Der Freivermerk bi zum SGrenzbahnhof bezw. bis zur
Srenze hat die Bedeutung, daß die Sendung bi8 zu diefem
Srenzbahnhof bezw. biz zur Grenze von Gebühren ober
Nebengebühren befreit it, mit denen fie durch den NogangS-Jahnhof
 belaftet merben könnte. Anfallende Untermwegsgebühren
 (Hauptfächlich Anonabfertiaunasfoiten) träat Der
Smbfänger

) . m . N . all geme in
TS DeHSenMärung: müflen Sür jede Ware einzeln
vn ; ALeM: 3 1u8mak un
SörgefOriebenen Angaben enthalten: Für jede Ware ei
"90=- und Neingemicht.

Frankreich
Bert, ferner Urfprungsland (bei DurchgangSfendungen auch
Befitimmungslanbd) und ob Die Sendung 3ZUr Sin- 0Der
Yurchfuhr oder nacheinem Nieverlagehaus beftimmt ift oder
yieder (Veredelungsverkehr) ausgeführt wird; in allen
yällen eigenhändige Unterfchrift des Wbjenders. Befondere
Angaben find noch erforderlich bei Sendungen mit Golde
ınd Silbermwaren; Zahl, Art, Gefamt-Heingewicht und
Keingehalt der Waren; bei Sendungen mit barem
Seld; aus welchen Münzforten das Geld hefteht; bei Sendatırgen
 mit Wolgeweben zu Bekkeidungszmwecken, die je
ach ihrem Gewicht einem verfhiedenen Zolljag unterlegen;
a3 Gewicht der Ware für einen Nuadratmeter. Ferner
unuß bei Sendungen mit Wollgeweben der Zolinhalt&->rflärung
 eine Stoffprobe vom der genauen Größe eines
Auadratdezimeter3 beigefügt fein. (Fehlen diefe AnhaltsSunfte,
 fo wird die Sendung nach dem Söchftfiaß des Tarifs
ir Wollgewebe verzollt).
3 empfiehlt fich, bei Blicherfendungen zur Befchleunmuizung
 der zollamtlichen Abfertigung an der franzöfifchen
Srenze in den Bolkinhaktsertlärungen anzugeben, ob die
Bücher im toter, nicht franaöfiicher oder franzöfijcher Sprache
zedruckt find.
Unvollftändige Ausfiüilung oder Fehlen der eigenhändigen
 Unterfchrift des AWbfenders Hat. Zurückveijen Der
Sendungen durch die franzöfifiche Zollvermalktung zur Folge.
Ungenaue Angaben über die Sattung, die Art und den Wert
der Waren können Befchlagnahme des Paket3 nah AH
ztehen, Insbefondere dürfen Bezeichnungen, mie „WMıfter“
dder „Multer ohne Wert“, unıtr dann angegeben werben,
wenn e3 fi um Gegenjtände handelt, die zu anderen
Zweden als zur Bemufterung tatfächlih undGraucdhbar ge
nacht oder an fich (als Mhichwritte, Mefte ulm.) unbrauchbar
and.

Rechnungen:
Xür den VBerfand nach Frankreid kommen für folgende
Awede Redhnungen in Frage:
1. für die Befreiung der Zujagumfakitener von 1,3 Proz.:
Beifigung einer Rechnung nicht nötig,
Für 26prozentige KReparationsabgabe: FYaktura beglaubigt
 von der Handelskammer und vom Konfulat. Die
Konfulatsbeglaubigung erfolgt koftenlog. Sendungen
unter 100 Srancs Wert und Poftfendungen find von
der KednungsSbeifüigung befreit. € dürfte jedoch zweck
mäßig fein, den VBoftfendungen zur Feftftelung: des
Aogabewwerte8 eine unbealauhiate Rechnunasabichrift
beizufügen. .
Um foftenloS beglaubigt zu werden, muß die Nedchnung
 mit folgendem Vermerk verfehen fein: „Die
Unterzeidneten erklären hiermit, daß die voritehend
aufgeführten Waren nicht im Ddeutfch-franz5fifhen
Handeklsvertrag als dem Wertzoll unterliegend verzeichnet
 find, und wird eine Beglaubigung der vorkiegenden
 Rechnung auSfchließlich zum 3Zwecde der 26pr0-zentigen
 Keparationsabgabe ermwünfcht.“
Diefer Vermerk ijt von der die Reddnung au8-itelenden
 Firma zu unterfchreiben.
3. lr Wertverzollung: Rechnungen für Waren, welche
nach dem Wert berzollt werden, find von der Handel8-fammer
 und vom Konfulat zu beakaubigen, Die Konjufatäbeglaubigung
 ft gebiührenpflidhtig. Diefe Rechnungen
 find am Schluck mit folaender Srffärung zu
vberfehen:
„Sch erkläre hiermit, daß der RechnungSbhetrag in
Höhe von ..... (in Worten) .... ..) mit meinen
ardnungsSgemäß geführten Büchern üÜbereinftimmt, dar
der Verkäufer in Deutfhland anfäjfig und der KaufabichLuk
 in Deutichland aetättat marben 14 *

Arfprungszeugniffe: ”
Kür alle Waren, die auf Grund des deutfh-franzöfifchen
Handelsahkommen8 zu einem VorzugStarif (BZwifdenfaß
oder Minimaltarif) eingeführt werden {ollen, muß ber
Urfprung bdiefer Waren in allen Fällen durch ein
Urirungszeuani3 nachgemwiefen werden.
Urfprungszeugniffe önnen entweder von den Zoll-;ehörden
 oder von den zuftändigen Handelskammern aus:
zeftellt merden. Die Zeugnijfe müffen den von der Zolljermaltına
 oder den Handelgtammern des Mbfendelandes

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