Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Grundlage  der  Reichsgoldwährung  und  Markrechnung  definitiv  zu  regeln,
auch  den  Übergang  so  zu  ordnen,  daß  das  neue  Münzsystem  so  bald  als
irgend  möglich  ins  Leben  treten  könne".  An  die  Stelle  der  in
Deutschland  bestehenden  Landeswährungen  (Talerwährung  Preußens,
Guldenwährung  Süddeutschlands  usw.)  war  die  R  e  i  ch  s  g  o  l  d  w  ä  h  -
r  u  n  g  mit  der  M  a  r  k  als  Rechnungseinheit  getreten.  Aus  1  Pfund  Feingold ­
  sollten  1391/2  Kronen  geprägt  werden.  Daneben  blieben  die  alten
Silbertaler  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  mit  unbeschränkter  Zahlkraft
bestehen.  Man  hatte  also  eine  hinkende  Goldwährung.
Durch  Bundesratsverordnung  vorn  Juni1907  wurde  die  Einziehung
der  Silbertaler  bis  1910  verfügt.  Seitdem  hatte  Deutschland  eine  reine
Goldwährung.  Die  fortgeltenden  Bestimmungen  aller  früheren
Münzgesetze  wurden  dann  zu  einem  einheitlichen  Text  zusammengefaßt  in
dem  Münzgesetz  vom  1.  Juni  1909.
Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Kontrolle  des  Münzwesens  waren  Sache
des  Reiches.  Die  Bundesstaaten  dursten  wohl  noch  Münzstätten  errichten,
aber  keine  besonderen  Landesmünzen  mehr  ausprägen.  Neben  den  Goldmünzen ­
  wurden  Scheidemünzen  aus  Silber,  Nickel  und  Kupfer  ausgeprägt.
Als  Geldersatzmittel  dienten  einlösliche  Reichsbanknoten  ohne  gesetzliche
Annahmepflicht  und  die  sin  kleinem  Umfang  ausgegebenen)  Reichskassenscheine, ­
  die  die  öffentlichen  Kassen  nach  ihrem  Nennwert  in  Zahlung  nahmen.
Der  Weltkrieg  und  seine  Folgen  führten  eine  völlige  Umwälzung  des
deutschen  Geldwesens  herbei.  Die  Notgesetze  vom  4.  August  1914  dienten
dem  Schutz  und  der  Stärkung  der  nationalen  Goldbestände:
Sie  hoben  die  Goldeinlösungspflicht  für  die  Reichsbanknoten  auf,  die  Reichskassenscheine ­
  erhielten  gesetzliche  Zahlungskraft  und  wurden  uneinlöslich.  Für
Scheidemünzen  konnte  man  nicht  mehr  Gold,  sondern  nur  Noten  fordern.  Als
Notendeckung  wurden  neben  dem  Gold  und  bankmäßigen  Wechseln  auch  Darlehnskassenscheine, ­
  die  als  Golddeckung  galten  (f.  S.  65),  und  Reichsschatzwechsel,
die  den  (Waren-)Wechseln  gleichgestellt  wurden,  zugelassen.  Die  Notensteuer,
die  die  Reichsbank  bei  Vermehrung  des  Notenumlaufs  über  ihr  Kontingent
zu  zahlen  hatte,  fielen  weg.  Damit  war  der  Weg  für  eine  Papierwährung  frei.
Die  hohen  Kriegsausgaben  und  der  Druck  der  Reparationen  führten  zu
einer  beispiellosen  Geldentwertung,  die  eine  münzlose  Periode
mit  sich  brachte.  Im  Oktober  1923  wurde  die  R  e  n  t  e  n  m  a  r  k  als  neues
Zahlungsmittel  geschaffen,  das  bis  zur  endgültigen  Stabilisierung  dem  Jnlandverkehr
  dienen  sollte.
            
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