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Nach dem genannten Gesetz haben wir formell die Goldwährung,
materiell jedoch eine Golddevisenwährung mit Devisenbewirtschaftung
ss. unten). Wichtige Bestimmungen, die charakteristische
Merkmale der Goldwährung darstellen, sind auf dem Verordnungswege
außer Kraft gesetzt.
An seiner Parität hält Deutschland fest, obwohl die gegenwärtige
internationale Währungslage große Opfer fordert. Aber das Fehlen von
Gold- und Devisenreserven, die hohe Auslandsverschuldung, sowie die Anspannung
der deutschen Zahlungsbilanz zwingen Deutschland, das System
der Devisenbewirtschaftung weiter aufrechtzuerhalten.
IV. Münrwesen
I. Münzhoheit, Münzregal
Die Sicherung des Geldwesens ist eine der wesentlichen Ausgaben des
Staates. Um diese Sicherung und Einheitlichkeit zu gewährleisten, nimmt
der Staat für sich das Recht der Geldhoheit und Münzhoheit in
Anspruch, d. h. das Recht, gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Geldwesens
in seinem Lande zu erlassen. Er setzt den Währungsstosf sowie die
Stückelung fest und schreibt vor, in welchen Maßverhältnissen sGewicht,
Münzfuß, Legierung) die Münzen hergestellt werden. Der Staat macht
weiterhin für sich das Münzregal geltend, das ist das ausschließliche
Recht, Münzen zu prägen oder unter seiner Aufsicht prägen zu lassen.
2. Münzgewicht. Münzfuß, Legierung
Das Münzgesetz bestimmt einmal das Gewicht der Münzen. Nicht
immer aber wird das landesübliche Gewichtssystem dabei zugrunde gelegt.
So hat z. B. England als Verkehrsgewicht das avoii-ckri-xois-Pfund
— 453,593 g, als G e w i ch t i m M ü n z w e s e n u n d i m E d e l -
m e t a l l h a n d e l das Dro^-Pfund = 373,242 g.
Weiter setzt der Staat den Münzfuß fest, der bestimmt, wieviel Münzeinheiten
aus dem Münzgrundgewicht herzustellen sind. Die ältesten Münzen
waren dem Gewicht und dem Namen nach einfache Teile des Grundgewichts.
So rechneten z. B. die Römer nach Pfunden sAssen) und
Vi2 Pfunden sUnzen). Eine Anlehnung an diesen Münzfuß finden wir u. a.