Die Preisnotierung erfolgt für Gold in Schilling und Pence für 1 Unze
Fein golb, für Silber in Pence für 1 Unze Standardsilber (= 925 /iouo fein).
3. Fehlergrenzen, Passiergewicht
Da es sehr große Kosten verursachen würde, die Münzen so auszu
prägen, daß jede einzelne ganz genau den gesetzlichen Vorschriften ent
spricht, so lassen alle Staaten kleine Münzfehler bei der Ausprägung
durchgehen. Die Münzgesetze bestimmen die Grenze erlaubter Ab
weichungen (Remedium, „t ol er an c e"). Geldstücke, die bei der
vorgeschriebenen Prüfung (Adjustierung) diese Grenze überschreiten,
gelangen nicht in den Verkehr, sondern werden wieder eingeschmolzen. Die
ausgebildete Münztechnik gestattet es, diese Grenzen sehr eng zu ziehen.
Das deutsche Münzgesetz bestimmt im § 6: „Das Verfahren bei den
Ausprägungen wird vom Reichsminister der Finanzen
geregelt 2 ). Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach
Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit bei den
einzelnen Stücken nicht innegehalten werden kann, soll die Ab
weichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im
Gewichte nicht mehr als 2 1 / 2 Tausendteile, im Feingehalt nicht mehr als
2 Tausendteile betragen." Für die Silbermünzen sind bisher solche
Bestimmungen nicht getroffen worden. Die unvermeidlichen Abweichungen
im Gewicht und Feingehalt sind von der Zusammensetzung der Münzen
abhängig, und diese ist erst einer späteren Regelung vorbehalten.
Um die Gleichförmigkeit des Gepräges der aus den verschiedenen Münzstätten
hervorgehenden Goldmünzen möglichst zu sichern, wurden laut Bundesralsbeschluß
vom 7. Dezember 1871 U r m a t r i z e n in der Münzstätte zu Berlin angefertigt,
und die mittels dieser Urmatrize hergestellten Matrizen wurden allen übrigen
mit der Ausmünzung von Reichsgoldmünzen betrauten deutschen Münzstätten
zugestellt. Auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Münzgesehes svom 5. Juli
1934) werden von einem Zeitpunkt an, den der Reichsminister der Finanzen
bestimmt, die Münzen in der R e i ch s m ü n z st ä t t e, also zentral, ausgeprägt
werden.
r u n g" des Zahlungsverkehrs zu verhüten, eine Herabsetzung des
Feingehalts ihrer Silbermünzen vor: England von 92B /iooo auf "‘Viooo,
die Vereinigten Staaten von Amerika von eoo /woo auf 800 /iooo, Japan von 800 /iooo
auf ™ /l000i Deutschland (1924) von 9 °o/ 10 oo auf B °°/ 10 oo.
Z Bisher ist eine solche Regelung nicht getroffen.
55