Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Die  Preisnotierung  erfolgt  für  Gold  in  Schilling  und  Pence  für  1  Unze
Fein  golb,  für  Silber  in  Pence  für  1  Unze  Standardsilber  (=  925 /iouo  fein).
3.  Fehlergrenzen,  Passiergewicht
Da  es  sehr  große  Kosten  verursachen  würde,  die  Münzen  so  auszuprägen, ­
  daß  jede  einzelne  ganz  genau  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht, ­
  so  lassen  alle  Staaten  kleine  Münzfehler  bei  der  Ausprägung
durchgehen.  Die  Münzgesetze  bestimmen  die  Grenze  erlaubter  Abweichungen ­
  (Remedium,  „t  ol  er  an  c  e").  Geldstücke,  die  bei  der
vorgeschriebenen  Prüfung  (Adjustierung)  diese  Grenze  überschreiten,
gelangen  nicht  in  den  Verkehr,  sondern  werden  wieder  eingeschmolzen.  Die
ausgebildete  Münztechnik  gestattet  es,  diese  Grenzen  sehr  eng  zu  ziehen.
Das  deutsche  Münzgesetz  bestimmt  im  §  6:  „Das  Verfahren  bei  den
Ausprägungen  wird  vom  Reichsminister  der  Finanzen
geregelt 2 ).  Es  soll  die  vollständige  Genauigkeit  der  Münzen  nach
Gehalt  und  Gewicht  sicherstellen.  Soweit  diese  Genauigkeit  bei  den
einzelnen  Stücken  nicht  innegehalten  werden  kann,  soll  die  Abweichung ­
  in  Mehr  oder  Weniger  bei  den  Goldmünzen  im
Gewichte  nicht  mehr  als  2 1 / 2  Tausendteile,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als
2  Tausendteile  betragen."  Für  die  Silbermünzen  sind  bisher  solche
Bestimmungen  nicht  getroffen  worden.  Die  unvermeidlichen  Abweichungen
im  Gewicht  und  Feingehalt  sind  von  der  Zusammensetzung  der  Münzen
abhängig,  und  diese  ist  erst  einer  späteren  Regelung  vorbehalten.
Um  die  Gleichförmigkeit  des  Gepräges  der  aus  den  verschiedenen  Münzstätten
hervorgehenden  Goldmünzen  möglichst  zu  sichern,  wurden  laut  Bundesralsbeschluß
vom  7.  Dezember  1871  U  r  m  a  t  r  i  z  e  n  in  der  Münzstätte  zu  Berlin  angefertigt,
und  die  mittels  dieser  Urmatrize  hergestellten  Matrizen  wurden  allen  übrigen
mit  der  Ausmünzung  von  Reichsgoldmünzen  betrauten  deutschen  Münzstätten
zugestellt.  Auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Änderung  des  Münzgesehes  svom  5.  Juli
1934)  werden  von  einem  Zeitpunkt  an,  den  der  Reichsminister  der  Finanzen
bestimmt,  die  Münzen  in  der  R  e  i  ch  s  m  ü  n  z  st  ä  t  t  e,  also  zentral,  ausgeprägt
werden.

r  u  n  g"  des  Zahlungsverkehrs  zu  verhüten,  eine  Herabsetzung  des
Feingehalts  ihrer  Silbermünzen  vor:  England  von  92B /iooo  auf  "‘Viooo,
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  von  eoo /woo  auf  800 /iooo,  Japan  von  800 /iooo
auf  ™ /l000i  Deutschland  (1924)  von  9 °o/ 10 oo  auf  B °°/ 10 oo.
Z  Bisher  ist  eine  solche  Regelung  nicht  getroffen.
55
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.