Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Trotz  Legierung  nutzen  sich  im  Verkehr  die  Münzen  ab,  verlieren  einen
Teil  des  Edelmetalls.  Um  zu  verhüten,  daß  eine  große  Menge  schlechten
Geldes  in  Umlauf  ist,  bestimmen  die  meisten  Münzgesetze  in  bezug  auf  die
Goldmünzen  eine  Grenze  des  Gewichtsverlustes,  bei  deren
Überschreitung  sie  ihre  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  verlieren.
Diese  Grenze  ist  naturgemäß  weiter  gegriffen  als  die  Toleranz  für  die
Münzstätten.
So  sollen  nach  dem  deutschen  Münzgesetz  (§  11)  bei  allen  Zahlungen
die  Reichsgoldmünzen  als  vollwichtig  gelten,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr
als  5  Tausendteile  hinter  dem  Sollgewicht  zurückbleibt,  und  die  nicht  durch
gewaltsame  Beschädigung  im  Gewicht  verringert  sind.  Goldmünzen,  die
dieses  „Passiergewicht"  nicht  erreichen  und  an  Zahlungsstatt  von
den  Reichs-,  Staats-,  Provinzial-  oder  Kommunalkassen,  sowie  von  Geldund
  Kreditanstalten  und  Banken  angenommen  worden  sind,  dürfen  von
diesen  Kassen  und  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden.  Haben  die
Reichsgoldmünzen  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung  am  Gewicht
so  viel  eingebüßt,  daß  sie  das  Passiergewicht  nicht  mehr  erreichen,  so  werden
sie  für  Rechnung  des  Reichs  eingezogen  und  um  geschmolzen.
Auch  werden  diese  abgenutzten  Goldmünzen  bei  allen  Kassen  des  Reichs  und
der  Länder  stets  voll  zu  demjenigen  Werte,  zu  dem  sie  ausgegeben  sind,
angenommen.  Das  gleiche  gilt  von  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,
die  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit
  erheblich  eingebüßt  haben.
Während  hiernach  in  Deutschland  den  durch  Abnutzung  entstandenen ­
  Verlust  das  Reich,  d.  h.  die  Gesamtheit,  erleidet,  hat  in  England  der
jeweilige  Besitzer  den  Verlust  zu  tragen.  Die  englischen  Münzen,  deren
Gewicht  infolge  Abnutzung  hinter  dem  Passiergewicht  zurückbleibt,  verlieren
ihre  Zahlkraft  nicht  nur  Privaten,  sondern  auch  öffentlichen  Kassen  gegenüber, ­
  die  sie  nicht,  wie  in  Deutschland,  zum  vollen  Nennwert  einlösen,  sondern ­
  durch  Einschneiden  für  den  weiteren  Umlauf  unbrauchbar  machen-Münzstücke
  aber,  die  gewaltsam  beschädigt  sind,  d.  h.  denen  durch
Beschneiden,  durch  Aushöhlen,  durch  chemische  Beeinflussung  (Legen  in
Scheidewasser)  usw.  Gold  entzogen  worden  ist,  werden  auch  in  Deutschland
von  den  öffentlichen  Kassen  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den
Umlauf  unbrauchbar  gemacht  und  alsdann  dem  Einzahler  zurückgegeben.
            
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