Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  festgestellt
wird,  aber  14  RM  für  das  Kilogramm  Feingold  saus  dem  2790  NM  gemünzt ­
  werden)  nicht  übersteigen  darf,  auszuprägen.  Die  alten  Bestimmungen ­
  (neue  sind  bisher  nicht  erlassen)  besagen:  Das  auszuprägende  Gold
ist  der  Münzstätte  in  Barren  von  mindestens  5  Pfund  Nauhgewicht,  unter
Beifügung  der  Probierscheine  Hinsichtlich  des  Feingehaltes),  einzuliefern.
Die  Gebühr  für  Ermittlung  des  Feingehaltes  beträgt  3  M  für  jeden
Barren,  die  Prägegebühr  6  M  für  das  Kilogramm  Feingold.  Da  aber  die
Reichsbank,  laut  §  22  des  Bankgesetzes,  verpflichtet  ist,  Barrengold  zum
festen  Satze  von  1392  RM  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen, ­
  die  Ausprägungen  bei  dem  Münzamt  auch  eine  gewisse  Zeit
in  Anspruch  nehmen,  wodurch  dem  Einlieferer  von  Gold  Zeit-  und  Zinsverluste
  erwachsen,  so  kamen  derartige  Ausprägungen  für  Privatrechnung
nicht  vor.  Durch  diese  Bestimmungen  wird  eine  Wertbeziehung  zwischen
Metall  und  Geld  geschaffen:  Niemand  wird  Gold  zu  einem  niedrigeren
Preise  verkaufen  als  zu  dem,  den  er  bei  der  Münzstätte  oder  der  Neichsbank
mit  Sicherheit  erhält.  Und  es  wird,  umgekehrt,  verhütet,  daß  die  Goldstücke
einen  über  ihren  Goldwert  hinausgehenden  Zahlungswert  durch  Verknappung ­
  der  Prägung  erhalten.
Da  in  allen  Goldwährungsländern  die  Goldmünzen  stark  überwertig
wurden,  vollzog  sich  überall,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  war,  eine
„Entgoldung  des  Zahlungsverkehrs".
5.  Kurantmünzen  und  Scheidemünzen
In  allen  Ländern  gibt  es  Münzen,  die  vollwertig  geprägt  sind  und
in  beliebiger  Höhe  von  jedermann  angenommen  werden  müssen  sWährungs-,
  oder  K  u  r  a  n  t  m  ü  n  z  e  n),  und  Münzen,  die  unterwertig  geprägt  find  und
nur  bis  zu  einem  gesetzlich  bestimmten  Betrage  in  Zahlung  genommen  zu
werden  brauchen  sScheidemünzen,  Kreditmünzen,  inonnais  äivisonnaire,
  billon).  Die  Scheidemünze  —  aus  Silber,  Nickel,  Kupfer  oder
Bronze  geprägt  —  ist  das  Zahlungsmittel  für  den  Kleinverkehr.  Ihr  Wert
beruht  ausschließlich  auf  der  ihr  vom  Staate  für  den  innerstaatlichen  Verkehr ­
  verliehenen  Zahlkraft.
In  der  Verkehrssprache  hat  das  Wort  „Kurantmünze"  gerade  die  entgegengesetzte ­
  Bedeutung:  Man  spricht  von  Kurantgeld  (Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen), ­
  im  Gegensatz  zu  Gold-  und  Papiergeld.
            
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