Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der  Inhaber  muß  seinen  unmittelbaren  Vormann  und  den  Aussteller
von  dem  Unterbleiben  der  Annahme  oder  der  Zahlung  innerhalb  von
4  Werktagen,  die  auf  den  Tag  der  Protesterhebung  folgen,  benachrichtigen
(Art.  45).  Innerhalb  zweier  Werktage  muß  jeder  Indossant  diese  Nachricht
seinem  Vormann  weitergeben  und  ihm  die  Namen  und  Adressen  derjenigen
mitteilen,  die  vorher  Nachricht  gegeben  haben.  Um  den  Verkehr  nicht  unnötig ­
  mit  Kosten  zu  belasten,  ist  es  gestattet,  die  Nachricht  auch  in  Form
der  einfachen  Rücksendung  des  Wechsels  zu  geben.
Das  natürliche  Ende  des  Wechsels  ist  seine  Einlösung  durch  den  Bezogenen ­
  bei  Verfall.  Oft  wird  aber  der  Wechsel  notleidend.  Dann  muß  der
Inhaber  zwecks  Wahrung  seines  Rückgriffsrechtes  nachweisen  können,  daß
er  die  erforderlichen  Handlungen  rechtzeitig  und  am  rechten  Ort  vorgenommen ­
  hat.  Dies  geschieht  durch  den  P  r  o  t  e  st,  d.  i.  eine  nach  gesetzlichen
Vorschriften  aufgenommene  Urkunde,  die  bezeugt  (protestari  —  bezeugen),
daß  der  Protestbeamte  (Notar,  Gerichts-  oder  Postbeamte)  die  Urkunde
nochmals  dem  Wechselschuldner  oder  dessen  Vertreter  zur  Annahme,  Zahlung ­
  usw.  vorgelegt  hat,  und  das  Ergebnis  angibt.
Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel  oder  auf  ein  mit  dem
Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu  setzen.  Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter
den  letzten  auf  der  Rückseite  des  Wechsels  befindlichen  Vermerk,  in  Ermanglung
eines  solchen  unmittelbar  an  einen  Rand  der  Rückseite  gesetzt  werden.  Wird  der
Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem  Wechsel  verbunden  wird,  so  soll  die
Verbindungsstelle  mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  versehen  werden.
Ist  dies  geschehen,  so  braucht  der  Unterschrift  des  Protestbeamten  ein  Siegel
oder  Stempel  nicht  beigefügt  zu  werden.
Die  Erhebung  des  Protestes  kann  erfolgen:
1.  mangels  Annahme,  d.  h.  wenn  der  Bezogene  der  Aufforderung,  den
Wechsel  anzunehmen,  nicht  Folge  leistet;
2.  mangels  Zahlung  der  Wechselsumme  bei  Fälligkeit;
3.  mangels  Datierung  des  Annahmevermerks  bei  einem  auf
bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten  Wechsel;
4.  mangels  Ehrenannahme  oder  Ehrenzahlung;
5.  mangels  AushändigungderzurAnnahmeversandtenAusfertigung
  und  mangels  Auslieferung  der  Urschrift.
Protest  mangels  Annahme  kann  während  der  ganzen  Vorlegungsfrist
  erhoben  werden.  Findet  die  Vorlegung  zur  Annahme  jedoch
am  letztmöglichcn  Tage  statt,  und  macht  dann  der  Bezogene  vom  Überlegungsrecht ­
  Gebrauch  (s.  o.),  so  kann  der  Protest  mangels  Annahme  noch
            
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