Bankwesen Arbeits Vereinigung, im Gegensatz zu der starken Ar-
Leits t e i l u n g im englischen Bankwesen.
Die Gliederung nach der G r ö ß e d e r U n t e r n e h m u n g in Groß-,
Mittel- und Kleinbanken ist willkürlich und praktisch bedeutungslos.
Nach dem Erwerbszweck unterscheidet man:
1. den ertragswirtschaftlichen (kapitalistischen) Bankbetrieb,
2. den genossenschaftlichen Bankbetrieb und
3. den gemeinwirtschaftlichen Bankbetrieb (Notenbanken).
Die Privatbankfirmen und Aktienbanken — zum Teil auch Staats
banken, kommunale Banken usw. — sind Erwerbsunternehmen, ihr
Zweck ist rein kapitalistischer Art. Gegenstand des Unternehmens der
Kreditgenossenschaften dagegen ist Betrieb von Bankgeschäften zum Zweck
der Beschaffung der im Gewerbe und Wirtschaft der Mitglieder nötigen
Geldmittel. Die Kapitalbildung tritt bei der Genossenschaft in den Hin
tergrund gegenüber der steten persönlichen Verbindung mit
jedem einzelnen Genossen. Die Kreditgewährung erfolgt nicht, um da
durch große Gewinne zu erzielen, sondern um die Wirtschaft ihrer Mit
glieder zu fördern. Bei den gemeinwirtschastlichen Bankbetrieben han
delt es sich, wie bei den Notenbanken, um Unternehmungen, die gewisse
Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit erfüllen. Das Streben nach Er
trag steht erst in zweiter Linie. Die Rechtsform kann die einer Aktiengesell
schaft sein (deutsche Privatnotenbanken), oder die einer gemischtwirtschaft
lichen Unternehmung (Preußische Zentralgenossenschaftskasse) usw.
Von einer Staatsbank spricht man, wenn der Staat das Kapital
gegeben hat (Preußische Staatsbank, Sächsische Staatsbank, Bayerische
Staatsbank usw.), oder wenn ihm Leitung und Aufsicht zusteht (früher:
Deutsche Reichsbank).
Bon der Frage nach dem p r i v a t w i r t s ch a f t l i ch e n Zweck ist
zn unterscheiden die Frage nach der v o l k sw i r t s ch a f t l i ch e n F u n k°
t i o n. Auch die ertragswirtschaftlichen Betriebe leisten volkswirtschaft
liche Arbeit.
Nach derDauerdesgewährtenKredits kann man gliedern:
1. Banken, die hauptsächlich kurzfristigen Kredit gewähren:
a) Kreditbanken und Privatbankfirmen,
b) Notenbanken,
c) Kreditgenossenschaften und Vorschußvereine.
9 O. @28. 25, A.
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