Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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zwischen dem ehemaligen und dem modernen Depositengeschäft besteht aber 
darin, daß früher derjenige, der bei einer Bank Geld hinterlegt hatte, 
dafür eine Verwaltungsgebühr zahlen mußte — und dies mit 
Recht, weil es sich um ein depositum reguläre handelte und das 
Geld müßig in den Kellern der Bank lag —, während heute die Banken in 
der Regel Zinsen für Depositen (Einlagen) gewähren, weil sie 
diese Depositen wieder nutzbringend verwenden können. Das BGB. be 
handelt diese sog. „irregulären Depositen" im § 70t) iin Anschluß an den 
Titel über die Verwahrung, in dem es erklärt, daß die Vorschriften über 
das Darlehen darauf Anwendung finden. 
Reine Depositenbanken, wie sie England in großer Zahl aufweist, gibt 
es — von einigen Oldenburger und Mecklenburger Instituten, der Frank 
furter Bank und einigen wenigen anderen abgesehen - in Deutschland bis 
jetzt nicht. Die Gründung derartiger staatlicher (Reichsdepositenbanken) 
oder unter Staatskontrolle zu stellender Depositenbanken mit zahlreichen 
Filialen wird von einigen Seiten befürwortet. Andere fordern eine Tren 
nung in Depositenbanken und Emissions- und Spekulationsbanken; Ban 
ken, die Depositengelder annehmen, sollen nicht, sagen sie, emittieren und 
nicht spekulieren; sie dürfen nicht gründen oder sich in gewagte Geschäfte 
einlassen. Banken, die Depositengelder annehmen, sollen, sagten wieder 
andere, verpflichtet sein, einen Teil dieser Gelder in Anleihen des Reichs 
und der Bundesstaaten anzulegen. Im Februar 1912 empfahl Reichsbank- 
Präsident H a v e n st e i n den Kreditbanken, einen größeren Teil ihrer 
Gesamtverpflichtungen als bisher (mindestens 10%) unbedingt 1 igu 1 cko 
anzulegen, d. h. die Summen entweder selbst in bar oder bei der Reichs 
bank zu halten. Weiter legte er nahe, in der Kreditgewährung rigoroser 
vorzugehen und auch den Akzeptverkehr einzuschränken. Mehr als die Mah 
nungen aber bewirkte die seit 1912 rückgängige Konjunktur, daß die Bar 
bestände der Banken sich erhöhten. 
Um gesetzliche Maßnahmen zu verhüten, veröffentlichten seit 1909 eine 
Anzahl Berliner Banken alle zwei Monate Zwischenbilanzen. 
Dem Vorgehen haben sich nach und nach zahlreiche andere Banken ange 
schlossen, wohl mehr gezwungen als freiwillig: die neuen Aktien der Ban 
ken, die ihre Zweimonatsbilanzen nicht der Reichsbank einreichen, dürfen 
nicht zum Börsenhandel zugelassen werden. Seit 1912 ist das für alle 
Banken einheitliche Schema noch weiter zergliedert. Die Zusammen
	        
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