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zwischen dem ehemaligen und dem modernen Depositengeschäft besteht aber
darin, daß früher derjenige, der bei einer Bank Geld hinterlegt hatte,
dafür eine Verwaltungsgebühr zahlen mußte — und dies mit
Recht, weil es sich um ein depositum reguläre handelte und das
Geld müßig in den Kellern der Bank lag —, während heute die Banken in
der Regel Zinsen für Depositen (Einlagen) gewähren, weil sie
diese Depositen wieder nutzbringend verwenden können. Das BGB. be
handelt diese sog. „irregulären Depositen" im § 70t) iin Anschluß an den
Titel über die Verwahrung, in dem es erklärt, daß die Vorschriften über
das Darlehen darauf Anwendung finden.
Reine Depositenbanken, wie sie England in großer Zahl aufweist, gibt
es — von einigen Oldenburger und Mecklenburger Instituten, der Frank
furter Bank und einigen wenigen anderen abgesehen - in Deutschland bis
jetzt nicht. Die Gründung derartiger staatlicher (Reichsdepositenbanken)
oder unter Staatskontrolle zu stellender Depositenbanken mit zahlreichen
Filialen wird von einigen Seiten befürwortet. Andere fordern eine Tren
nung in Depositenbanken und Emissions- und Spekulationsbanken; Ban
ken, die Depositengelder annehmen, sollen nicht, sagen sie, emittieren und
nicht spekulieren; sie dürfen nicht gründen oder sich in gewagte Geschäfte
einlassen. Banken, die Depositengelder annehmen, sollen, sagten wieder
andere, verpflichtet sein, einen Teil dieser Gelder in Anleihen des Reichs
und der Bundesstaaten anzulegen. Im Februar 1912 empfahl Reichsbank-
Präsident H a v e n st e i n den Kreditbanken, einen größeren Teil ihrer
Gesamtverpflichtungen als bisher (mindestens 10%) unbedingt 1 igu 1 cko
anzulegen, d. h. die Summen entweder selbst in bar oder bei der Reichs
bank zu halten. Weiter legte er nahe, in der Kreditgewährung rigoroser
vorzugehen und auch den Akzeptverkehr einzuschränken. Mehr als die Mah
nungen aber bewirkte die seit 1912 rückgängige Konjunktur, daß die Bar
bestände der Banken sich erhöhten.
Um gesetzliche Maßnahmen zu verhüten, veröffentlichten seit 1909 eine
Anzahl Berliner Banken alle zwei Monate Zwischenbilanzen.
Dem Vorgehen haben sich nach und nach zahlreiche andere Banken ange
schlossen, wohl mehr gezwungen als freiwillig: die neuen Aktien der Ban
ken, die ihre Zweimonatsbilanzen nicht der Reichsbank einreichen, dürfen
nicht zum Börsenhandel zugelassen werden. Seit 1912 ist das für alle
Banken einheitliche Schema noch weiter zergliedert. Die Zusammen