Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

^====^==Die

  Bankgewerbe  -Freiheit  war  1920  (durch  das  Kapitalsluchtgesetz)
beseitigt  worden.  Das  Depot  -  und  Depositengeschäft  sollte  nur
solchen  Banken  und  Bankfirmen  gestattet  sein,  die  bestiinmten  gesetzlichen
Anforderungen  bereits  im  September  1919  genügt  hatten,  und  weiter
solchen  neuen  Bankbetrieben,  deren  Inhaber  ausschließlich  Personen  waren,
die  bei  Erlaß  des  Gesetzes  entweder  Inhaber,  Mitinhaber  oder  Vorstandsmitglieder ­
  eines  Bankunternehmens  waren  oder  seit  mindestens  5  Jahren
einem  solchen  Betriebe  als  kaufmännischer  Angesteller  angehört  hatten.  —
Dieses  Sperrgesetz  hatte  dazu  geführt,  daß  neu  gegründete  Bankgeschäfte
und  Bankfirmen,  die  ihren  Betrieb  in  eine  Aktiengesellschaft  umgewandelt
haben,  genötigt  waren,  bestehende  Unternehmungen  mit  Depositenrecht  anzukaufen ­
  (M  ä  n  t  e  l  k  a  u  f),  uni  selbst  das  Recht,  Depots  und  Depositen
anzunehmen,  zu  erlangen.
Am  31.  Dezember  1924  ist  das  Kapitalfluchtgesetz  außer  Kraft  getreten.
Bestehen  geblieben  sind  aber  die  §§  10—13,  die  die  Zulassung  von  Banken
und  Bankfirmen  zum  Depot-  und  Depositenverkehr  regeln,
d.  h.  diese  Geschäfte  bestimmten  Personen  oder  Gesellschaften  vorbehalten.
Am  1.  Juli  1925  trat  ein  neues  Gesetz  über  Depot-  und  Depositengeschäfte
  in  Kraft,  das  bis  Ende  1926  Geltung  haben  sollte,  am  23.  Dezember
  1926  aber  bis  Ende  1927  verlängert  wurde.
Zu  einer  völligen  Freigabe  des  Depot-  und  Depositenrechts  wollte  man
sich  im  Hinblick  auf  unlautere  Elemente  noch  nicht  entschließen,  aber  die
bisherigen  Vorschriften  wurden  stark  gemildert:
Bei  den  Einzelfirmen  und  den  Handelsgesellschaften,  die  nicht  juristische
Personen  sind,  genügt  es,  wenn  der  Inhaber  oder  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  im  Jnlande  5  Jahre  in  Depot-  und  Depositenbanken  tätig
waren.  Es  kommt  nicht  mehr  auf  den  Zeitpunkt  der  Tätigkeit  an  und  auch
nicht  darauf,  ob  diese  Tätigkeit  zusammenhängend  oder  in  Zwischenräumen
ausgeübt  worden  ist;  nach  den  vorher  geltenden  Bestimmungen  mußten  die
Betreffenden  vor  dem  16.  Januar  1920  (dem  Tage  des  Inkrafttretens  der
zweiten  Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalflucht  vom
14.  Januar  1920)  bereits  5  Jahre  Bankinhaber  oder  Bankangestellter  gewesen ­
  sein.
Juristische  Personen  des  Handelsrechts  (Aktiengesellschaften, ­
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  G.  m.  b.  H.)  werden  zum
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