Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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zur Notenausgabe zuerst zum 1. Januar 1891 und in der Folgezeit von 10 zu 
10 Jahren gekündigt werden kann. In der Novelle zum Bankgesetz vom 7. Juni 
1899 wurde angedroht, daß der Bundesrat von seinem Kündigungsrechte aus 
den 1. Januar 1901 gegenüber denjenigen Privatnotenbankcn Gebrauch machen 
werde, die sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 betreffs ihres Diskontsatzes 
binden. 
Damit sie nicht die bankpolitischen Maßnahmen der Neichsbank (Diskont 
politik), die ausschließlich durch Rücksicht auf das öffentliche Interesse bestimmt 
werden, durchkreuzen — insbesondere dadurch, daß sie in Zeiten, in denen Geld 
knappheit herrscht, unter dem Diskontsatz der Reichsbank Wechsel ankaufen —, 
mußten sie sich verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab: nicht unter dem gemäß 8 15 
des Bankgesetzes öffentlich bekanntgemachtcn Satze der Reichsbank zu diskon 
tieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder übersteigt. Beträgt der Diskont 
tv e n i g e r als 4 °/ 0 und diskontiert die Neichsbank auch zum P r i v a t s a tz e 
sPrivatdiskont), so dürfen die Privatnotcnbanken l /s°/o unter diesem Satze, 
sonst 1 U % unter dem offiziellen Satze diskontieren. — Infolge dieser Be 
stimmung haben die Frankfurter Bank und die Bank für Süddeutschland auf 
ihr Privileg verzichtet. 
Durch Gesetz vom 1. Juni 1909 ist zum dritten Male eine Erneuerung des 
Bankprivilegs erfolgt, womit folgende Änderungen verknüpft waren: 
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel; 
die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der noch bestehenden 4 Privatnoten 
banken unter gewissen Voraussetzungen gegen Reichsbanknoten umzutauschen; 
der Reichsbank steht das Recht zu, Schecks anzukaufen und diese in die Noten 
deckung swie Wechsel) einzurechnen. 
Die Novelle vom 16. Dezember 1919 brachte Änderungen hinsicht 
lich der Gewinnbeteiligung des Reichs, der Behandlung der als 
Reserven für zweifelhafte Forderungen und für Kriegs 
verluste in der Reichsbank-Bilanz zurückgestellten Beträge und der Reichs- 
bank-Organisation. 
Wesentlich von den weiteren Änderungen ist das Gesetz vom 26. Mai 
1922 über die Autonomie der Neichsbank. 
b) Die alte und die neue Neichsbank^). 
a) Organisation der Reichsbank. 
Das Grundkapital, das durch die Novelle zum Bankgesetz voin 
7. Juni 1899 von 120 auf 180 Millionen M erhöht worden ivar, bestand 
aus 40 000 auf den Namen lautenden Anteilen zu je 3000 M und 60 000 
Z Literatur: Willy Baumgart, Unsere Reichsbank, ihre Ge 
schichte und ihre Verfassung. Berlin 1915. Karl Helfferich, Zur Er 
neuerung des deutschen Bankgesetzes. Leipzig 1899. G. H. Kaemmerer,
	        
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