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Anteilen zu je 1000 M. Diese Anteile können nicht als Aktien bezeichnet
werden, denn die Neichsbank war keine Aktiengesellschaft. Sie verdankte
ihre Entstehung nicht einer handelsgerichtlichen Eintragung — hiervon
war sie durch das Bankgesetz befreit 2) —, sondern der Reichsgesetzgebung.
Auch die A n f l ö s n n g der Reichsbank erfolgte unabhängig von der Entschließung
der Anteilseigner.
Fast zu gleicher Zeit, als Deutschland aus eigener Kraft Ordnung in
seine Währung und seine Finanzen gebracht hatte, kam auch der Entente
die Erkenntnis, daß ihre bisherige Politik nie und nimnier dazu führen
würde, aus Deutschland herauszuholen, was sie herauszuholen wünschte.
Am 30. November 1923 setzte die Neparationskommission jenen Sachverständigenausschuß
ein, der später nach seinem Vorsitzenden, dem amerikanischen
General Da wes, Dawes-Komitee benannt wurde, und
stellte ihm die Aufgabe, „Mittel zum Ausgleich des Staatshaushaltes und
Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Währung zu erwägen".
Das Ziel, das den Sachverständigen vorschwebte, war: möglichst baldige
Wiederherstellung der G 0 l d w ä h r u n g. Zu ihren, meist in Paris abgehaltenen
Beratungen lud das Komitee den Reichsbankpräsidenten
Or. Schacht ein, und am 19. Februar 1924 stimmte sie dem Plan der
Rcichsbank über die G 0 l d d i s k 0 n t b a n k zu. Man war sich allgemein
darüber klar, daß eine Goldwährung ohne Zufluß fremden Kapitals undenkbar
sei. Da es aber sehr ungewiß war, wann die Pläne der Sach-Neichsbank
und Geldumlauf. Hamburg 1897. K 0 ch - S ch a ch t, Die Reichsgesetzgcbung
über Münz- und Notenbankweseu. Berlin 1926. W. L 0 tz, Zur
Erneuerung des deutschen Bankgcsetzes. Leipzig 1899. I. N 0 tzke, Das Bankgesetz
von 1924. Berlin 1925. Georg Ob st, Das Bankgeschäft. 7. Ausl.
Stuttgart 1923. Maxvon Schinkel, Reichsbank und Giroverkehr. Hamburg
1898. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart
1927. R. T e l s ch 0 w , Der Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Ferner die
Artikel in den zitierten Hand- und Wörterbüchern, Art. „Reichsbank" in Holtzendvrffs
Enzyklopädie von Adolph Wagner. Georg Ob st, Art. „Reichsbank"
im „Buch des Kaufmanns". E. Wilmcrsdoerffer, Das neue
Reichsbankgesetz und das Überweisungssystem nach dem Dawesplan. München
1925. Die vom Reichsbankdircktorium herausgegebenen Schriften „Die Reichsbank
1876—1900" und „Die Reichsbank 1901—1925". Auch zahlreiche Flugschriftenliteratur.
Die im Krieg erschienenen „Denkschriften der Reichsbank".
2) § 66: „Die Bestimmungen des HGB. über die Eintragung in das Handelsregister
und die rechtlichen Folgen derselben finden aus die Neichsbank keine Anwendung."