Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

167

Anteilen  zu  je  1000  M.  Diese  Anteile  können  nicht  als  Aktien  bezeichnet
werden,  denn  die  Neichsbank  war  keine  Aktiengesellschaft.  Sie  verdankte
ihre  Entstehung  nicht  einer  handelsgerichtlichen  Eintragung  —  hiervon
war  sie  durch  das  Bankgesetz  befreit  2)  —,  sondern  der  Reichsgesetzgebung.
Auch  die  A  n  f  l  ö  s  n  n  g  der  Reichsbank  erfolgte  unabhängig  von  der  Entschließung ­
  der  Anteilseigner.
Fast  zu  gleicher  Zeit,  als  Deutschland  aus  eigener  Kraft  Ordnung  in
seine  Währung  und  seine  Finanzen  gebracht  hatte,  kam  auch  der  Entente
die  Erkenntnis,  daß  ihre  bisherige  Politik  nie  und  nimnier  dazu  führen
würde,  aus  Deutschland  herauszuholen,  was  sie  herauszuholen  wünschte.
Am  30.  November  1923  setzte  die  Neparationskommission  jenen  Sachverständigenausschuß ­
  ein,  der  später  nach  seinem  Vorsitzenden,  dem  amerikanischen ­
  General  Da  wes,  Dawes-Komitee  benannt  wurde,  und
stellte  ihm  die  Aufgabe,  „Mittel  zum  Ausgleich  des  Staatshaushaltes  und
Maßnahmen  zur  Stabilisierung  der  deutschen  Währung  zu  erwägen".
Das  Ziel,  das  den  Sachverständigen  vorschwebte,  war:  möglichst  baldige
Wiederherstellung  der  G  0  l  d  w  ä  h  r  u  n  g.  Zu  ihren,  meist  in  Paris  abgehaltenen ­
  Beratungen  lud  das  Komitee  den  Reichsbankpräsidenten
Or.  Schacht  ein,  und  am  19.  Februar  1924  stimmte  sie  dem  Plan  der
Rcichsbank  über  die  G  0  l  d  d  i  s  k  0  n  t  b  a  n  k  zu.  Man  war  sich  allgemein
darüber  klar,  daß  eine  Goldwährung  ohne  Zufluß  fremden  Kapitals  undenkbar ­
  sei.  Da  es  aber  sehr  ungewiß  war,  wann  die  Pläne  der  Sach-Neichsbank
  und  Geldumlauf.  Hamburg  1897.  K  0  ch  -  S  ch  a  ch  t,  Die  Reichsgesetzgcbung
  über  Münz-  und  Notenbankweseu.  Berlin  1926.  W.  L  0  tz,  Zur
Erneuerung  des  deutschen  Bankgcsetzes.  Leipzig  1899.  I.  N  0  tzke,  Das  Bankgesetz
  von  1924.  Berlin  1925.  Georg  Ob  st,  Das  Bankgeschäft.  7.  Ausl.
Stuttgart  1923.  Maxvon  Schinkel,  Reichsbank  und  Giroverkehr.  Hamburg ­
  1898.  Hjalmar  Schacht,  Die  Stabilisierung  der  Mark.  Stuttgart
1927.  R.  T  e  l  s  ch  0  w  ,  Der  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank.  Ferner  die
Artikel  in  den  zitierten  Hand-  und  Wörterbüchern,  Art.  „Reichsbank"  in  Holtzendvrffs
  Enzyklopädie  von  Adolph  Wagner.  Georg  Ob  st,  Art.  „Reichsbank" ­
  im  „Buch  des  Kaufmanns".  E.  Wilmcrsdoerffer,  Das  neue
Reichsbankgesetz  und  das  Überweisungssystem  nach  dem  Dawesplan.  München
1925.  Die  vom  Reichsbankdircktorium  herausgegebenen  Schriften  „Die  Reichsbank ­
  1876—1900"  und  „Die  Reichsbank  1901—1925".  Auch  zahlreiche  Flugschriftenliteratur. ­
  Die  im  Krieg  erschienenen  „Denkschriften  der  Reichsbank".
2)  §  66:  „Die  Bestimmungen  des  HGB.  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
und  die  rechtlichen  Folgen  derselben  finden  aus  die  Neichsbank  keine  Anwendung."
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.