Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

192

f)  Die  Notenbanken  in  den  ehemaligen  deutschen
Schutzgebieten  *).
a)  Ausgabe  von  Banknoten  in  den  Schutzgebieten.
Nach  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1904  konnte  die  Befugnis  zur  Ausgabe ­
  von  Banknoten  in  den  Schutzgebieten  nur  durch  eine  vom  Reichskanzler  zu
erteilende  Konzession  erworben  werden.  In  dieser  sind  Bestimmungen  zu  treffen
über  die  Stückelung,  die  Einlösung  und  Einziehung  der  Banknoten,  über  die
Deckung  des  Notenumlaufs,  über  den  Geschäftskreis  und  die  Publikationsverpflichtung ­
  der  mit  der  Befugnis  der  Notenausgabe  auszustattenden  Bank,  über
die  Beteiligung  des  Schutzgebietsfiskus  am  Reingewinn  der  Bank,  über  die
Rechte  der  Aufsichtsbehörde,  sowie  über  alle  anderen  Punkte,  deren  Regelung  im
Interesse  der  Sicherung  des  Notenumlaufs  und  des  Geldverkehrs  erforderlich
erscheint.
ß]  D  i  e  D  e  u  t  s  ch  -  O  st  a  f  r  i  k  a  n  i  s  ch  e  Bank.
Am  6.  Januar  1905  wurde  mit  einem  Kapital  von  2  Millionen  M  (60%
eingezahlt)  als  Kolonialgesellschaft  die  Deutsch-Ostafrikanische  Bank  gegründet.
In  der  Konzession  wurde  ihr  die  Aufgabe  zugewiesen,  „den  Geldumlauf  und
die  Zahlungsausgleichungen  im  Schutzgebiet,  sotvie  den  Gcldverkehr  des  Schutzgebietes ­
  mit  Deutschland  und  dem  Auslande  zu  regeln  und  zn  erleichtern".
Zahlreiche  Bestimmungen  des  Statuts  sind  den  entsprechenden  Bestimmungen
des  deutschen  Bankgesetzes  nachgebildet.
Am  15.  Januar  1905  erhielt  die  Bank  vom  Reichskanzler  die  Ermächtigung,
nach  Bedürfnis  des  Verkehrs  auf  Rupien  lantende  Noten  bis  zum  dreifachen
Betrage  des  eingezahlten  Kapitals  auszugeben.  Von  den  im  Umlauf  befindlichen
Banknoten  muß  mindestens  ein  Drittel  durch  Metallgeld,  Reichskassenscheine
oder  Neichsbanknoten  gedeckt  sein.  Für  den  Rest  kann  die  Deckung  bestehen  in
Wechseln  und  wechselähnlichen  Papieren  (Schecks  und  sog.  Promessen)  mit  einer
Verfallzeit  bis  zn  6  Monaten,  oder  in  Guthaben  bei  der  Reichsbank,  Seehandlung
  und,  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers,  auch  bei  anderen  Banken.
N  o  t  e  n  st  e  u  e  r  ist  in  Höhe  von  50  %  zu  zahlen,  sobald  der  Notenumlauf
den  doppelten  Betrag  des  Barvorrats  überschreitet,  wird  jedoch  nur  von  dem
Notenumlauf  erhoben,  der  den  Betrag  von  500  000  Rupien  übersteigt.  Die  Berechnung ­
  der  Notensteuer  erfolgt  einmal  monatlich.
Berechnung  der  Notensteuer:
Kassenbestand  ....  505200  Rupien
Notenumlauf  ....  1063200  „
steuerfrei  1010400  „
steuerpflichtig  ....  52800  Rupien
Notensteuer  5 /ia%  •  .  220  „
')  Dieser  Abschnitt  hat  zurzeit  leider  nur  historisches  Interesse.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.