Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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herausgebildet, alle Geschäfte im Wege des Selbstcin- 
t r i t t s auszuführen. 
Der beauftragte Bankier kann die Kommission zum Einkauf oder zum 
Verkauf von Effekten durch Selb st eintritt ausführen, wenn es sich 
um Effekten handelt, bei denen ein amtlicher Kurs besteht, und wenn der 
Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat. Durch Vereinbarung kann 
Selbsteintritt auch erfolgen, wenn ein amtlicher Kurs nicht vorliegt. 
Auch beim Sclbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissions 
geschäftes insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Proper- 
händler, der Vertrauensmann seines Auftraggebers 
bleibt. Er muß nach wie vor dessen Interesse wahren und sich an seine 
Anweisungen, insbesondere an sein Limit halten. Er darf auch für den 
Selbsteintritt keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinen! ehrlichen und 
sachverständigen Urteil für den Kommittenten ungünstig ist. Nach § 405 
des HGB. ist der Selbsteintritt des Kommissionärs nur dann gültig, 
wenn dem Kommittenten ausdrücklich, spätestens mit der Ausführungs 
anzeige, davon Mitteilung gemacht wird. 
Unwirksam ist der Selbstcintritt des Kommissionärs: wenn für die Zeit 
der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und der Selbst 
eintritt auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war; wenn der Selbsteintritt 
nicht ausdrücklich erklärt worden ist, und wenn der Kommittent die Kommission 
widerrufen hat und der Widerruf dem Kommissionär zugegangen ist, bevor die 
Ausführungsanzeige znr Absendung gelangt ist. 
Um zu verhüten, daß ein Bankier die an einer Börse häufig statt- 
findenden Kursschwankungen zu Ungunstcn seiner Kommittenten ausnützt 
(Kurs schnitt), enthält das HGB. (§§ 400 und 401) eine Anzahl 
Vorschriften, die durch Verträge zum Nachteil des Kommittenten nicht 
abgeändert werden dürfen: 
Ist bei einer Kommission, die während der Börsenzeit auszuführen 
war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluß der Börse zur Ab- 
sendung gelangt, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht 
ungünstiger sein als der Preis, der am Schluß der Börse oder des Mark 
tes bestand. — Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse 
(erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der 
Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Aus 
führungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittcn- 
ten in Rechnung zu stellen. — Hat der Kommissionär vor Absendung der
	        
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