Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Effekten,  die  er  veräußern  will.  Diese  Art  Geschäfte  finden  nur  selten
statt  sT  a  f  e  l  g  e  s  ch  ä  f  t)  und  meist  nur  bei  Effekten,  die  geringen  Kursschwankungen ­
  unterliegen  sStaats-  und  Stadtanleihen,  Pfandbriefen),
oder  die  an  der  Börse  nicht,  oder,  wie  z.  B.  Kolonialanteile,  nicht  offiziell
gehandelt  werden  (u  n  n  o  t  i  e  r  t  e  Werte).  Seit  einigen  Jahren  haben
eine  Anzahl  Banken  und  Bankfirmen  „Abteilungen  für  annotierte  Werte"
eingerichtet,  womit  sie  zum  Ausdruck  bringen,  daß  sie  dem  Handel  in  annotierten ­
  Werten  besondere  Beachtung  schenken.  Die  Differenz  zwischen
Angebot  und  Nachfrage  beträgt  meist  mehrere  Prozente.  Das  Austragsformular ­
  lautet:  „Ich  biete  Ihnen  auf  "  bzw.  „Ich  offeriere  Ihnen
-  -  -  Kriterium  des  Propergeschäftes  ist  die  Vereinbarung ­
  eines  objektiv  festgelegten  Kaufpreises.
2.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  Kommissionär  auf
fE  f  f  e  k  t  e  n  k  o  m  m  i  s  s  i  o  n  s  g  e  s  ch  ä  f  t  e)  und  muß  als  solcher  bestrebt ­
  sein,  einen  für  den  Kunden  möglichst  günstigen  Preis  zu  erzielen.
Der  Kunde  sieht  in  denk  Bankier  seinen  Vertrauensmann,  der  seine  Interessen ­
  wahrnehmen  soll.  Das  Austragsformular  lautet:  „Ich  beauftrage
Sie  hiermit  zum  Kauf"  fbzw.  Verkauf).
Nach  einer  Reichsgerichts-Entscheidung  bedarf  es  „der  Darlegung  b  e  -
s  o  n  d  e  r  e  r  Umstände,  wenn  geschlossen  werden  soll,  daß  der  Regelfall
  nicht  vorliegt,  der  Bankier  ausnahmsweise  dem  Kunden  nicht
als  Geschäftsbesorger,  sondern  als  E  i  g  e  n  h  ä  n  d  l  e  r  gegenübcrgetreten
  sei".  Der  Wille  der  Parteien  entscheidet,  ob  Proper-  oder
Kommissionsgeschäft  vorliegt.  Ein  Bankhaus  kann  nicht  einseitig  durch
eine  Klausel  in  seinen  Geschäftsbedingungen:  „Wir  sind  bei  allen  Geschäften ­
  mit  uns  ein  für  allemal  Propcrhändler",  einen  als  Efsektenkommission
  gegebenen  Auftrag  als  Propergeschäst  ausführen.
Dem  Kunden,  für  den  der  Bankier  Effekten  kauft  oder  verkauft,  ist
die  Person,  mit  der  der  Bankier,  um  liefern  oder  abnehmen  zu  können,
abschließt,  ganz  gleichgültig.  Er  will  im  Gegenteil  mit  dem  bzw.  den
Drittkontrahentcn,  deren  Verhältnisse  ihm  meist  unbekannt  sind,  gar  nichts
zu  tun  haben.  Der  Kaufabschluß,  mit  dem  der  Kunde  den  Bankier  beauftragt,
  ist  nicht  Selbstzweck,  sondern  soll  nur  das  Mittel  sein,  ihm  eine
möglichst  vorteilhafte  Anschaffung  bzw.  möglichst  günstige  Verwertung  der
Effekten  zu  gewährleisten.  So  hat  sich  im  Kommissionsgeschäft  für  Wertpapiere ­
  im  Interesse  des  Kunden  wie  des  Bankiers  die  Gepflogenheit
            
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