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Effekten, die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden nur selten
statt sT a f e l g e s ch ä f t) und meist nur bei Effekten, die geringen Kursschwankungen
unterliegen sStaats- und Stadtanleihen, Pfandbriefen),
oder die an der Börse nicht, oder, wie z. B. Kolonialanteile, nicht offiziell
gehandelt werden (u n n o t i e r t e Werte). Seit einigen Jahren haben
eine Anzahl Banken und Bankfirmen „Abteilungen für annotierte Werte"
eingerichtet, womit sie zum Ausdruck bringen, daß sie dem Handel in annotierten
Werten besondere Beachtung schenken. Die Differenz zwischen
Angebot und Nachfrage beträgt meist mehrere Prozente. Das Austragsformular
lautet: „Ich biete Ihnen auf " bzw. „Ich offeriere Ihnen
- - - Kriterium des Propergeschäftes ist die Vereinbarung
eines objektiv festgelegten Kaufpreises.
2. Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf
fE f f e k t e n k o m m i s s i o n s g e s ch ä f t e) und muß als solcher bestrebt
sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen.
Der Kunde sieht in denk Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Interessen
wahrnehmen soll. Das Austragsformular lautet: „Ich beauftrage
Sie hiermit zum Kauf" fbzw. Verkauf).
Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung b e -
s o n d e r e r Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regelfall
nicht vorliegt, der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht
als Geschäftsbesorger, sondern als E i g e n h ä n d l e r gegenübcrgetreten
sei". Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch
eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Geschäften
mit uns ein für allemal Propcrhändler", einen als Efsektenkommission
gegebenen Auftrag als Propergeschäst ausführen.
Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können,
abschließt, ganz gleichgültig. Er will im Gegenteil mit dem bzw. den
Drittkontrahentcn, deren Verhältnisse ihm meist unbekannt sind, gar nichts
zu tun haben. Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier beauftragt,
ist nicht Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine
möglichst vorteilhafte Anschaffung bzw. möglichst günstige Verwertung der
Effekten zu gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wertpapiere
im Interesse des Kunden wie des Bankiers die Gepflogenheit