Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Franko-Zinsen:  Zinstragende  Wertpapiere,  deren  Zinszahlung  eingestellt ­
  war,  unverzinsliche  Lose,  Genußschcine,  Aktien  von  liquidierenden  oder
in  Konkurs  geratenen  Gesellschaften  usw.  wurden  auch  früher  schon  auf  Anordnung ­
  des  BörscnvorstandeS  ohne  Zinsberechnung  gehandelt.
2.  Für  seine  Bemühungen  berechnet  der  Bankier  eine  Provision.  Sie
ist  bei  den  einzelnen  Effektengattuugen  verschieden  hoch:  bei  inländischen
festverzinslichen  Wertpapieren  meist  bei  anderen  Werten:  0,4  %
vom  ausmachenden  Betrage  ^Kurswert  plus  etwaige  Stückzinsen),  mindestens ­
  aber  1  RM.
3.  Der  Makler,  der  das  Geschäft  an  der  Börse  zwischen  den  einzelnen
Banken  und  Bankiers  vermittelt,  erhält  dafür  eine  Vermittlungsgebühr,
Courtage  genannt.  Während  diese  —  vom  Käufer  wie  vom  Verkäufer  zu
zahlende  —  Gebühr  früher  allgemein  1 / 2  % 0  vom  Nennbeträge  ausmachte,
schwanken  jetzt  die  Courtagesätze  zwischen  ‘'//»o  und  i 1 / 2 °l 00  vom  ausmachenden ­
  Betrage.
4.  Seit  1881  besteht  eine  Umsatzsteuer  für  Wertpapiere,  ein
S  ch  l  u  ß  n  o  t  e  n  st  c  m  p  e  l:  M  0.20  mußten  für  jedes  Kassa-,  1  M  für
jedes  Zeitgeschäft  entrichtet  werden.  Dieser  Satz  ist  mehrfach  erhöht,  dann
aber  auch  wieder  ermäßigt  worden.
Die  Höhe  des  Börsen  st  empels  richtet  sich  nicht  nur  nach  der
Gattung  der  Wertpapiere,  sondern  auch  nach  der  Art  der  das  Geschäft
Abschließenden.  Das  Gesetz  unterscheidet:  1.  Händlergeschäfte:
sämtliche  Vertragsteilnehmer  sind  Händler,  2.  Kundengeschäfte:
nur  einer  der  beiden  Kontrahenten  ist  inländischer  Händler  (Geschäfte
zwischen  Kunde  und  Bank),  3.  Privatgeschäfte:  keiner  der  beiden
Kontrahenten  ist  inländischer  Händler.
Während  früher  die  Steuerpflicht  durch  Verstempelung  der  Schlußnoten, ­
  d.  h.  in  der  Weise  erfüllt  wurde,  daß  der  entsprechende  Betrag
Stempelmarken  auf  die  Schlußnote  geklebt  und  durch  Überschreiben  des
Datums  des  Geschäftsabschlusses  entwertet  wurde,  wird  die  Abgabe  nunmehr ­
  ini  Wege  des  A  b  r  e  ch  n  u  n  g  s  v  e  r  f  a  h  r  e  n  s  entrichtet.

Lternpelpklichiiger  Wert
RM  1700.-1.10
  Reichsstempelabgabe  im  Abrechniingsverfahren
  heute  entrichtet.
Fol.  183.
            
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