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herausgebildet, alle Geschäfte im Wege des Selbstcint
r i t t s auszuführen.
Der beauftragte Bankier kann die Kommission zum Einkauf oder zum
Verkauf von Effekten durch Selb st eintritt ausführen, wenn es sich
um Effekten handelt, bei denen ein amtlicher Kurs besteht, und wenn der
Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat. Durch Vereinbarung kann
Selbsteintritt auch erfolgen, wenn ein amtlicher Kurs nicht vorliegt.
Auch beim Sclbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissionsgeschäftes
insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Properhändler,
der Vertrauensmann seines Auftraggebers
bleibt. Er muß nach wie vor dessen Interesse wahren und sich an seine
Anweisungen, insbesondere an sein Limit halten. Er darf auch für den
Selbsteintritt keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinen! ehrlichen und
sachverständigen Urteil für den Kommittenten ungünstig ist. Nach § 405
des HGB. ist der Selbsteintritt des Kommissionärs nur dann gültig,
wenn dem Kommittenten ausdrücklich, spätestens mit der Ausführungsanzeige,
davon Mitteilung gemacht wird.
Unwirksam ist der Selbstcintritt des Kommissionärs: wenn für die Zeit
der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und der Selbsteintritt
auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war; wenn der Selbsteintritt
nicht ausdrücklich erklärt worden ist, und wenn der Kommittent die Kommission
widerrufen hat und der Widerruf dem Kommissionär zugegangen ist, bevor die
Ausführungsanzeige znr Absendung gelangt ist.
Um zu verhüten, daß ein Bankier die an einer Börse häufig stattfindenden
Kursschwankungen zu Ungunstcn seiner Kommittenten ausnützt
(Kurs schnitt), enthält das HGB. (§§ 400 und 401) eine Anzahl
Vorschriften, die durch Verträge zum Nachteil des Kommittenten nicht
abgeändert werden dürfen:
Ist bei einer Kommission, die während der Börsenzeit auszuführen
war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluß der Börse zur Absendung
gelangt, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht
ungünstiger sein als der Preis, der am Schluß der Börse oder des Marktes
bestand. — Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse
(erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der
Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige
berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittcnten
in Rechnung zu stellen. — Hat der Kommissionär vor Absendung der