Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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herausgebildet,  alle  Geschäfte  im  Wege  des  Selbstcint
  r  i  t  t  s  auszuführen.
Der  beauftragte  Bankier  kann  die  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum
Verkauf  von  Effekten  durch  Selb  st  eintritt  ausführen,  wenn  es  sich
um  Effekten  handelt,  bei  denen  ein  amtlicher  Kurs  besteht,  und  wenn  der
Kommittent  nicht  ein  anderes  bestimmt  hat.  Durch  Vereinbarung  kann
Selbsteintritt  auch  erfolgen,  wenn  ein  amtlicher  Kurs  nicht  vorliegt.
Auch  beim  Sclbsteintritt  bleibt  der  Charakter  des  Kommissionsgeschäftes ­
  insofern  gewahrt,  als  der  Bankier,  im  Gegensatz  zum  Properhändler,
  der  Vertrauensmann  seines  Auftraggebers
bleibt.  Er  muß  nach  wie  vor  dessen  Interesse  wahren  und  sich  an  seine
Anweisungen,  insbesondere  an  sein  Limit  halten.  Er  darf  auch  für  den
Selbsteintritt  keinen  Zeitpunkt  wählen,  der  nach  seinen!  ehrlichen  und
sachverständigen  Urteil  für  den  Kommittenten  ungünstig  ist.  Nach  §  405
des  HGB.  ist  der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  nur  dann  gültig,
wenn  dem  Kommittenten  ausdrücklich,  spätestens  mit  der  Ausführungsanzeige, ­
  davon  Mitteilung  gemacht  wird.
Unwirksam  ist  der  Selbstcintritt  des  Kommissionärs:  wenn  für  die  Zeit
der  Ausführung  eine  amtliche  Preisfeststellung  nicht  erfolgt  und  der  Selbsteintritt ­
  auch  nicht  vertragsmäßig  vorbehalten  war;  wenn  der  Selbsteintritt
nicht  ausdrücklich  erklärt  worden  ist,  und  wenn  der  Kommittent  die  Kommission
widerrufen  hat  und  der  Widerruf  dem  Kommissionär  zugegangen  ist,  bevor  die
Ausführungsanzeige  znr  Absendung  gelangt  ist.
Um  zu  verhüten,  daß  ein  Bankier  die  an  einer  Börse  häufig  stattfindenden
  Kursschwankungen  zu  Ungunstcn  seiner  Kommittenten  ausnützt
(Kurs  schnitt),  enthält  das  HGB.  (§§  400  und  401)  eine  Anzahl
Vorschriften,  die  durch  Verträge  zum  Nachteil  des  Kommittenten  nicht
abgeändert  werden  dürfen:
Ist  bei  einer  Kommission,  die  während  der  Börsenzeit  auszuführen
war,  die  Ausführungsanzeige  erst  nach  dem  Schluß  der  Börse  zur  Absendung
  gelangt,  so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht
ungünstiger  sein  als  der  Preis,  der  am  Schluß  der  Börse  oder  des  Marktes ­
  bestand.  —  Bei  einer  Kommission,  die  zu  einem  bestimmten  Kurse
(erster  Kurs,  Mittelkurs,  letzter  Kurs)  ausgeführt  werden  soll,  ist  der
Kommissionär  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige ­
  berechtigt  und  verpflichtet,  diesen  Kurs  dem  Kommittcnten
  in  Rechnung  zu  stellen.  —  Hat  der  Kommissionär  vor  Absendung  der
            
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