Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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geschehen  ist,  haben  die  Stammaktionäre  auf  Dividende  keinen  Anspruch.
Auch  im  Falle  der  Liquidation  werden  den  Inhabern  der  Vorzugs-Aktien ­
  oft  Vorrechte  eingeräumt.
Vor  allem  aber  dienen  ■—  und  dies  ist  erst  eine  „Errungenschaft"  der
Neuzeit  —  die  Vorzugsaktien  zur  Gewährung  eines  bevorzugten  S  t  i  m  m  -
recht  s.
Nach  einer  Erhebung  des  Statistischen  Neichsamts  (f.  „Wirtschaft  und  Statistik" ­
  1925  Nr.  22)  gewähren  von  867  Geseüschasten,  die  Vorzugsaktien  ausgegeben ­
  haben,  nur  44  einen  Dividenden  Vorzug;  und  zwar  handelt  cs  sich
hierbei  im  wesentlichen  um  die  noch  aus  der  Vorkriegszeit  bestehenden  schuldverschreibungsähnlichen ­
  Vorzugsaktien.
Wird  von  den  Aktionären  zur  Beschassuug  neuer  Betriebsmittel  eine
bare  Zu  Zahlung  gefordert  —  eine  Vermehrung  des  Aktienkapitals
findet  hierdurch  nicht  statt  —,  so  haben  diese  die  schwierige  Aufgabe,  zu
prüfen,  ob  die  Gesellschaft  lebensfähig  ist,  ob  ihre  Verhältnisse  es  vorteilhafter
  erscheinen  lassen,  die  geforderte  Zuzahlung  zu  leisten,  oder  neues
Kapital  in  das  Unternehmen  nicht  mehr  hineinzustecken.  In  diesem  Falle
ist  auf  Verteilung  einer  Dividende  in  der  Regel  nicht  mehr  zu  rechnen,
da  etwaige  Gewinne  fast  ausschließlich  den  Inhabern  von  Vorzugs-Aktien
  zugute  kommen.  Die  Stamm-Aktien  werden  dadurch  minderwertig
oder  wertlos.
Wertpapiere,  die  keinen  oder  nur  einen  sehr  geringen  Wert  besitzen,  nennt
man  Nonvaleurs.
Von  der  ziffernmäßigen  Herabsetzmtg  (zur  Beseitigung  einer
Unterbilanz)  ist  die  e  f  f  e  k  t  i  v  e  Herabsetzung  (Rückzahlung  eines  Teils  des
Grundkapitals)  zu  unterscheiden.  Sie  erfolgt,  wenn  die  Gesellschaft  das
bisherige  Grundkapital  für  die  Dauer  nicht  mehr  nutzbringend  verwenden
kann.  Erforderlich  für  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  nach  §  288
das  HGB.  eine  Mehrheit  von  mindestens  ®/ 4  des  bei  der  Beschlußfassung
vertretenen  Grundkapitals.
Abgesehen  von  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  gemäß  §  288  des
HGB.  kann  aus  dem  bilanzmäßigen  Jahresgewinn  und  freien  Reserven
eine  Tilgung  (Einziehung  nennt  sie  das  Gesetz)  stattfinden  durch  Ankauf, ­
  durch  Auslosung,  Kündigung  usw.,  sofern  dies  im  Statut  vorgesehen ­
  ist.
Die  bisherigen  Aktionäre  bekommen  mitunter  an  Stelle  der  erloschenen
Aktien  „Genußscheine",  die  einen  Anteil  am  Gewinn  der  Gesellschaft
            
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