Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

21  O.  GW.  25.  A.

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schuß  erzielt  ist.  Da  dies  oft  viele  Jahre  dauern,  in  manchen  Fällen  überhaupt ­
  nicht  möglich  sein  wird,  gestattet  das  Gesetz  die  Herabsetzung  der
Grundkapitalsziffer.  Sie  ist,  da  eine  Rückzahlung  des  Kapitals  nicht  stattfindet, ­
  nur  eine  ziffermäßige.  Es  erfolgt  eine  Sanierung  (Heilung,
Aufbesserung  der  Verhältnissei  in  der  Weise,  das;  das  Grundkapital  etwa
in  Höhe  der  Unterbilanz  herabgesetzt  wird.
Die  Aktionäre  werden  aufgefordert,  ihre  Aktien  zur  A  b  st  e  m  p  e  l  u  n  g
oder  zum  Umtausch  gegen  neue,  dem  Herabsetzungsbeschluß  gemäß  abgeänderte
  Aktien  einzureichen.  Lautet  die  Aktie  z.  B.  über  2000  RM,  so
erhält  sie  den  Aufdruck  „Kapital  auf  1500  RM  herabgesetzt",  oder  aber,
was  seltener  vorkommt,  der  Aktionär  erhält  eine  neue,  über  1500  RM
lautende  Aktie.  Neben  der  Verminderung  des  Nennwerts  der
Aktien  kommt  in  Betracht  die  Verminderung  der  Zahl  der  Aktien  durch
Zusammenlegung,  Umtausch  usw.,  ferner:  die  Einziehung  einzelner ­
  Aktien.  4  Aktien  werden  z.  B.  in  3  Aktien  zusainmengelegt,  d.  h.  von  je
4  eingereichten  Aktien  wird  eine  vernichtet,  drei  bleiben  bestehen  und  erhalten ­
  den  Stempelaufdruck  „Gültig  geblieben  laut  Beschluß  der  Generalversammlung ­
  von:  "
Starke  Zusammenlegungen  brachten  die  Verordnungen  über  Goldbilanzen
  (vom  28.  Dezember  1923  und  b.  November  1924).
In  den  meisten  Fällen  vermag  die  Zusammenlegung  der  Aktien  allein
eine  Besserung  nicht  zu  bringen.  Daher  ist  niit  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals ­
  oft  gleichzeitig  dessen  Erhöhung  verknüpft,  oder  es  werden  der
Gesellschaft  neue  Mittel  dadurch  zugeführt,  daß  die  Aktionäre  aufgefordert
  werden,  eine  Zuzählung  von  20,  30  oder  mehr  Prozent  zu
leisten.  Die  neuen  Aktien  erhalten  zum  Unterschied  von  den  alten
„Stanim-Aktien"  den  Namen  „Stamni-Prioritäts-Aktien",  „Prioritäts-Aktien"
  oder  „Vorzugs-Aktien".  Mitunter  findet  eine  Unterscheidung ­
  der  einzelnen  Gattungen  von  Aktien  durch  B  u  ch  st  a  b  e  n  statt
(Aktien  Lt  (Literas  A,  Aktien  L a  B  usw.).
Bei  Verteilung  der  Dividende  erhalten  die  Inhaber  dieser
Vorzugs-Aktien  meist  einen  gewissen,  statutenmäßig  festgesetzten  Prozentsatz ­
  vom  Gewinn,  bevor  auf  die  alten  Stamm-Aktien  irgend  etwas  fällt.
Oft  sind  diese  Aktien  kumulativ  ausgestaltet,  d.  h.  reicht  der  Gewinn  eines
Geschäftsjahres  nicht  aus,  die  Minimaldividende  zu  zahlen,  so  wird  sie  im
nächsten  Jahre  (bzw.  in  den  nächsten  Jahren)  nachgezahlt)  ehe  dies  nicht
            
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