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An Stelle der Königlichen Verordnung vom 13. Dezember .1878, die
Formation und den Wirkungskreis der Königlich Bayerischen Bank be
treffend, trat die „Verordnung über die Bayerische
Staatsbank" vom 24. März 1920.
Die Bayerische Staatsbank ist eine unter Aufsicht und oberster Leitung
des Staatsministeriums der Finanzen stehende S t a a t s a n st a l t mit
kaufmännischer Geschäftsführung. Der Staat leistet für
die Bank Gewähr. Sie ist Depositen- und Kreditbank. Als Staatsanstalt
hat sie die Aufgabe, innerhalb ihres Wirkungskreises Handel, Industrie,
Gewerbe und Landwirtschaft zu unterstützen und zu fördern. Zu ihrem
Wirkungskreise gehören insbesondere:
Übernahme und Nutzbarmachung der von den Gerichten, Behörden und öffent
lichen Kassen überlassenen Gelder;
Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens;
Vermittlung des Geldverkehrs für Staats-, Reichs- und andere öffentliche
Kassen unter sich und mit Privaten;
Besorgung der Kassengeschäfte der Versicherungskammer;
Beteiligung an der Ausgabe von Anlehen des Staates, des Reichs und der
bayerischen Gemeinden;
Annahme verzinslicher und unverzinslicher Gelder gegen Ausstellung von
Schuldscheinen und in laufender Rechnung;
An- und Verkauf von Wechseln, wechselmäßigen Haudelspapieren sowie von
fremden Geldsorten;
Gewährung zinsbarer Darlehen auf Zeit gegen bewegliche Pfänder sLom-
bardverkehrs;
Gewährung von Krediten in laufender Rechnung (Kontokorrent) oder in
anderer Kreditform sowie Übernahme von Bürgschaften und Ausstellung von
Kreditbriefen gegen bankmäßige Deckung;
An- und Verkauf von Wertpapieren;
Besorgung des Kommissionsgeschäftes, insbesondere die Einlösung von Zins-
scheinen sowie von verlosten und gekündigten Wertpapieren; die Vermittlung
der Einträge in das bayerische Staatsschuldbuch und in das Schuldbuch des
Deutschen Reichs;
Aufbewahrung, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, Hypo
theken- und sonstigen Urkunden.
Das Bankdirektorium ist eine dem Staatsministerium der Finanzen
unmittelbar untergeordnete Verwaltungsstelle mit Kollegialverfassung. Es
besteht aus dem Präsidenten und „der erforderlichen Zahl von rechts
kundigen und kaufmännischen Beamten".