Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

22 O. GW. 25. A. 
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An Stelle der Königlichen Verordnung vom 13. Dezember .1878, die 
Formation und den Wirkungskreis der Königlich Bayerischen Bank be 
treffend, trat die „Verordnung über die Bayerische 
Staatsbank" vom 24. März 1920. 
Die Bayerische Staatsbank ist eine unter Aufsicht und oberster Leitung 
des Staatsministeriums der Finanzen stehende S t a a t s a n st a l t mit 
kaufmännischer Geschäftsführung. Der Staat leistet für 
die Bank Gewähr. Sie ist Depositen- und Kreditbank. Als Staatsanstalt 
hat sie die Aufgabe, innerhalb ihres Wirkungskreises Handel, Industrie, 
Gewerbe und Landwirtschaft zu unterstützen und zu fördern. Zu ihrem 
Wirkungskreise gehören insbesondere: 
Übernahme und Nutzbarmachung der von den Gerichten, Behörden und öffent 
lichen Kassen überlassenen Gelder; 
Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens; 
Vermittlung des Geldverkehrs für Staats-, Reichs- und andere öffentliche 
Kassen unter sich und mit Privaten; 
Besorgung der Kassengeschäfte der Versicherungskammer; 
Beteiligung an der Ausgabe von Anlehen des Staates, des Reichs und der 
bayerischen Gemeinden; 
Annahme verzinslicher und unverzinslicher Gelder gegen Ausstellung von 
Schuldscheinen und in laufender Rechnung; 
An- und Verkauf von Wechseln, wechselmäßigen Haudelspapieren sowie von 
fremden Geldsorten; 
Gewährung zinsbarer Darlehen auf Zeit gegen bewegliche Pfänder sLom- 
bardverkehrs; 
Gewährung von Krediten in laufender Rechnung (Kontokorrent) oder in 
anderer Kreditform sowie Übernahme von Bürgschaften und Ausstellung von 
Kreditbriefen gegen bankmäßige Deckung; 
An- und Verkauf von Wertpapieren; 
Besorgung des Kommissionsgeschäftes, insbesondere die Einlösung von Zins- 
scheinen sowie von verlosten und gekündigten Wertpapieren; die Vermittlung 
der Einträge in das bayerische Staatsschuldbuch und in das Schuldbuch des 
Deutschen Reichs; 
Aufbewahrung, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, Hypo 
theken- und sonstigen Urkunden. 
Das Bankdirektorium ist eine dem Staatsministerium der Finanzen 
unmittelbar untergeordnete Verwaltungsstelle mit Kollegialverfassung. Es 
besteht aus dem Präsidenten und „der erforderlichen Zahl von rechts 
kundigen und kaufmännischen Beamten".
	        
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