Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

zu  beteiligen.  Wenn  auch  schon  seit  1905  einige  Verbandskassen  mit
einer  Vermögcuseinlage  beteiligt  waren,  so  kann  man  doch  erst  seit  1924
von  einem  wirklich  gemischt-wirtschaftlichen  Unternehmen  sprechen.
Zur  Erfüllung  ihrer  Hauptaufgabe,  der  Befriedigung  des  genossenschaftlichen ­
  Personalkredits,  ist  die  Anstalt,  die  durch  ihren  (1920  ff  Präsidenten
Dr.  Heiligen  st  adt  eine  ausgezeichnete  Organisation  erhalten  hat,
befugt,  folgende  Geschäfte  zu  betreiben:
1.  Zinsbare  Darlehen  zu  gewähren  an:
»)  Vereinigungen  und  Verbandskassen  eingetragener  Erwerbs-  und
Wirtschaftsgenossenschaften,
b)  die  für  die  Förderung  des  Personalkredits  bestimmten  landschaftlichen ­
  (ritterschaftlichen)  Darlehnskassen,
c)  die  von  den  Provinzen  (Landkommunalverbändcist  errichteten
gleichartigen  Institute;
2.  von  den  unter  1  gedachten  Vereinigungen  usw.  Gelder  verzinslich
anzunehmen.  —  Sie  ist  weiter  befugt:
sonstige  Gelder  im  Depositen-  und  Scheckverkehr,  sowie  Spareinlagen
anzunehmen,  Kassenbestände  im  Wechsel-,  Lombard-  und  Effektengeschäft
nutzbar  zu  machen,  Wechsel  zu  verkaufen  und  zu  akzeptieren,  Darlehen
aufzunehmen  und  für  ihre  Kunden  Effekten  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.
Der  Geschäftskreis  wurde  später  auch  auf  die  öffentlichen  Sparkassen
ausgedehnt.  Auf  Grund  des  Ergänzungsgesetzes  vom  5.  September  1918
ist  es  der  Preußischen  Zentralgenossenschaftskasse  gestattet,  Darlehen
auch  an  solche  Einzelgenossenschaften  zu  geben,  deren  Kreditbedarf  nach
Art  und  Umfang  von  Vereinigungen  und  Verbandskassen  eingetragener
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  nicht  gedeckt  wird  oder  von
deren  Eingliederung  in  solche  aus  wirtschaftlich  berechtigten  Gründen
abgesehen  ist.  Darlehen  dürfen  weiter  gegeben  werden  an  Unternehmungen, ­
  an  denen  Mittel  des  Reichs  oder  der  Länder  beteiligt  sind.  —
Das  Institut  gewährt  neben  bankmäßig  gedeckten  Krediten  vor  allem
Kredite  auf  Haftsummen:  Über  das  angesammelte  Vermögen
der  Genossenschaften  hinaus  berechnet  sie  die  Höhe  ihrer  Kredite  nach  der
Leistungsfähigkeit  der  den  Genossenschaften  angeschlossenen  Mitglieder.
Die  Anstalt  wird  in  allen  Fällen,  und  zwar  auch,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht ­
  erfordern,  durch  die  Unterschrift  des  Direktoriums  verpflichtet,  sofern
diese  Unterschrift  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums  oder  den  als  Stell-335


            
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