zu beteiligen. Wenn auch schon seit 1905 einige Verbandskassen mit
einer Vermögcuseinlage beteiligt waren, so kann man doch erst seit 1924
von einem wirklich gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen sprechen.
Zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, der Befriedigung des genossenschaftlichen
Personalkredits, ist die Anstalt, die durch ihren (1920 ff Präsidenten
Dr. Heiligen st adt eine ausgezeichnete Organisation erhalten hat,
befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1. Zinsbare Darlehen zu gewähren an:
») Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften,
b) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten landschaftlichen
(ritterschaftlichen) Darlehnskassen,
c) die von den Provinzen (Landkommunalverbändcist errichteten
gleichartigen Institute;
2. von den unter 1 gedachten Vereinigungen usw. Gelder verzinslich
anzunehmen. — Sie ist weiter befugt:
sonstige Gelder im Depositen- und Scheckverkehr, sowie Spareinlagen
anzunehmen, Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft
nutzbar zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren, Darlehen
aufzunehmen und für ihre Kunden Effekten zu kaufen und zu verkaufen.
Der Geschäftskreis wurde später auch auf die öffentlichen Sparkassen
ausgedehnt. Auf Grund des Ergänzungsgesetzes vom 5. September 1918
ist es der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse gestattet, Darlehen
auch an solche Einzelgenossenschaften zu geben, deren Kreditbedarf nach
Art und Umfang von Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht gedeckt wird oder von
deren Eingliederung in solche aus wirtschaftlich berechtigten Gründen
abgesehen ist. Darlehen dürfen weiter gegeben werden an Unternehmungen,
an denen Mittel des Reichs oder der Länder beteiligt sind. —
Das Institut gewährt neben bankmäßig gedeckten Krediten vor allem
Kredite auf Haftsummen: Über das angesammelte Vermögen
der Genossenschaften hinaus berechnet sie die Höhe ihrer Kredite nach der
Leistungsfähigkeit der den Genossenschaften angeschlossenen Mitglieder.
Die Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht
erfordern, durch die Unterschrift des Direktoriums verpflichtet, sofern
diese Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder den als Stell-335