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Die einzelnen Kampfmittel.
weiteren rechtswidrigen Vorgehens bestimmen soll. Die Materie der
Vergeltung ist in ihren Voraussetzungen wie ihren Mitteln völkerrechtlich
ungeklärt und bedürfte dringend einer internationalen Regelung.
2. Die Eingriffe in feindliche Privatrechte.
In Österreich trat auf privatreohtlichem Gebiete die Beschränkung
der Rechtsfähigkeit Staatsfremder gemäß § 33 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches mit dem Einsetzen des feindlichen Kampfrechts von selbst
ein. Diese Gesetzesstelle gewährt dem Staatsfremden die gleichen bürger
lichen Rechte wie dem Eingeborenen nur unter der Bedingung, daß der
fremde Staat die österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich der in
Frage kommenden Rechte ebenfalls den seinigen gleichstellt. Daraus
ergab sich z. B., daß mit dem Einsetzen der russischen Landenteignung
der Erwerb von Liegenschaften für russische Staatsangehörige aus
geschlossen wurde; ebenso wurde mit den feindlichen Beschränkungen der
Barteifähigkeit im Zivilprozesse auch den Angehörigen der feindlichen
Staaten das Klagerecht entzogen; im Konkurse galt gleichfalls der Grund
satz der Gegenseitigkeit.
Über die Reziprozität hinaus konnte aber das österreichische Landes
recht nicht ohne legislative Ermächtigung gehen. Es kam daher zur
kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, worin die Regierung
ermächtigt wurde, kraft des Vergeltungsrechtes Verordnungen oder Ver
fügungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art’ über die Behandlung von
Ausländern und ausländischen Unternehmungen zu erlassen. Als Zweck
wird hierfür nur die Verhinderung des unmittelbaren oder mittelbaren
Vollzuges von Leistungen in das feindliche Ausland angegeben, obwohl
die späteren Binzelmaßnahmen weit über den Schutz vor der Auswan
derung von Werten ins feindliche Ausland hinausgegangen sind. Nach
der Einberufung des österreichischen Reichsrates hat das Gesetz vom
24. Juli 1917 die Regierung zu Verfügungen über die Abwehr wirt
schaftlicher Schädigungen ermächtigt.
In Ungarn stützte das Ministerium die Ausnahmsverfügungen im
Kriegsfälle auf § 16 des Gesetzesartikels LXIII vom Jahre 1912; die
Verordnung vom 23. Oktober 1914 ermächtigte zu Zahlungsverboten,
Hinterlegungsgeboten und Überwachungen.
In Deutschland gewährte das Bürgerliche Gesetzbuch keinen
Anhaltspunkt für automatische Reziprozität in der Brivatrechtssfellung
von Staatsfremden. Art. 31 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch fordert vielmehr eine mit Zustimmung des Bundesrates er
gehende Anordnung des Reichskanzlers, wenn gegen einen
ausländischen Staat, sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger
ein Vergeltungsrecht angewendet werden soll. Mit dem Gesetze vom
4. August 1914 wurde der Bundesrat ermächtigt, während des Krieges