Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
weiteren rechtswidrigen Vorgehens bestimmen soll. Die Materie der 
Vergeltung ist in ihren Voraussetzungen wie ihren Mitteln völkerrechtlich 
ungeklärt und bedürfte dringend einer internationalen Regelung. 
2. Die Eingriffe in feindliche Privatrechte. 
In Österreich trat auf privatreohtlichem Gebiete die Beschränkung 
der Rechtsfähigkeit Staatsfremder gemäß § 33 des allgemeinen bürgerlichen 
Gesetzbuches mit dem Einsetzen des feindlichen Kampfrechts von selbst 
ein. Diese Gesetzesstelle gewährt dem Staatsfremden die gleichen bürger 
lichen Rechte wie dem Eingeborenen nur unter der Bedingung, daß der 
fremde Staat die österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich der in 
Frage kommenden Rechte ebenfalls den seinigen gleichstellt. Daraus 
ergab sich z. B., daß mit dem Einsetzen der russischen Landenteignung 
der Erwerb von Liegenschaften für russische Staatsangehörige aus 
geschlossen wurde; ebenso wurde mit den feindlichen Beschränkungen der 
Barteifähigkeit im Zivilprozesse auch den Angehörigen der feindlichen 
Staaten das Klagerecht entzogen; im Konkurse galt gleichfalls der Grund 
satz der Gegenseitigkeit. 
Über die Reziprozität hinaus konnte aber das österreichische Landes 
recht nicht ohne legislative Ermächtigung gehen. Es kam daher zur 
kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, worin die Regierung 
ermächtigt wurde, kraft des Vergeltungsrechtes Verordnungen oder Ver 
fügungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art’ über die Behandlung von 
Ausländern und ausländischen Unternehmungen zu erlassen. Als Zweck 
wird hierfür nur die Verhinderung des unmittelbaren oder mittelbaren 
Vollzuges von Leistungen in das feindliche Ausland angegeben, obwohl 
die späteren Binzelmaßnahmen weit über den Schutz vor der Auswan 
derung von Werten ins feindliche Ausland hinausgegangen sind. Nach 
der Einberufung des österreichischen Reichsrates hat das Gesetz vom 
24. Juli 1917 die Regierung zu Verfügungen über die Abwehr wirt 
schaftlicher Schädigungen ermächtigt. 
In Ungarn stützte das Ministerium die Ausnahmsverfügungen im 
Kriegsfälle auf § 16 des Gesetzesartikels LXIII vom Jahre 1912; die 
Verordnung vom 23. Oktober 1914 ermächtigte zu Zahlungsverboten, 
Hinterlegungsgeboten und Überwachungen. 
In Deutschland gewährte das Bürgerliche Gesetzbuch keinen 
Anhaltspunkt für automatische Reziprozität in der Brivatrechtssfellung 
von Staatsfremden. Art. 31 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch fordert vielmehr eine mit Zustimmung des Bundesrates er 
gehende Anordnung des Reichskanzlers, wenn gegen einen 
ausländischen Staat, sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger 
ein Vergeltungsrecht angewendet werden soll. Mit dem Gesetze vom 
4. August 1914 wurde der Bundesrat ermächtigt, während des Krieges
	        
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