Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Au  sgangspunkt  e.

„Die  Aufhebung  oder  zeitweise  Außerkraftsetzung
der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der
Gegenpartei  oder  die  Ausschließung  ihrer  Klagbarkeit.
Die  deutsche  und  die  österreichisch-ungarische  Auslegung ­
  dieser  lit.  h,  wie  sie  im  deutschen  Weißbuch  und  im  österreichischungarischen ­
  Rotbuch  über  die  zweite  Haager  Konferenz  zum  Ausdrucke
gelangt  sind,  erblickte  darin  eine  grundsätzliche  Ablehnung
der  englischen  Kriegspraxis  in  bezug  auf  feindliche  Privatrechte.
Dennoch  hat  der  Art.  23,  lit.  h  aber  schon  vor  Ausbruch  des  Krieges
eine  verschiedene  Auslegung  in  der  völkerrechtlichen  Literatur  erfahren
(näheres  bei  Strupp,  ZJR.  23  [1913],  118  inshes.  124  und  bei  Wehberg,
Weltprohleme  48).  Ein  Brief  des  englischen  Unterstaatssekretärs  G  r  e  y
vom  27.  März  1911  an  den  englischen  Völkerrechtslehrer  Oppenheim  in
London,  der  dessen  Anfrage  über  die  Bedeutung  des  Art.  23,  lit.  h  beantwortete, ­
  wendete  sich  gegen  die  deutsche  und  österreichische  Auslegung.
Es  wird  zunächst  betont,  daß  das  Kriegsreglement  lediglich  eine
Beilage  zum  vierten  Abkommen  bildet  und  daher  keine  Verpflichtung
der  kriegführenden  Mächte  selbst  enthalten  könne.  Im  Art.  1  des  Abkommens ­
  selbst  aber  hätten  sich  die  Vertragsmächte  nur  verpflichtet,
ihren  Landheeren  Verhaltungsmaßregeln  zu  geben,  die  dem
Reglement  entsprechen.  Daher  könne  es  sich  im  Art.  23,  lit.  h  nur  um
etwas  handeln,  was  in  den  Wirkungskreis  der  Befehlshaber  des
Heeres  im  besetzten  Gebiete  fällt.  Es  werde  diesem  untersagt,  die  Bewohner ­
  des  Kriegsschauplatzes  zu  zwingen,  von  der  Inanspruchnahme
der  bestehenden  Möglichkeiten  zur  Geltendmachung  privater  Ansprüche
abzustehen  („the  efiect  of  article  23  h  is  that  a  commander  in  the  Held  is
forbidden  to  attempt  to  terrorize  the  inhabitants  of  the  theatre  of  war  by
depriving  them  of  existing  opportunities  of  obtaining  relief  to  which  they
are  entitled  in  respect  of  private  claims“).  Nach  dieser  Auslegung  würde
es  sich  somit  im  Art.  23,  lit.  h  nur  um  eine  Beschränkung  der  Verordnungsgewalt ­
  des  Befehlshabers  im  besetzten  Gebiete  handeln.
Gegen  diese  Auslegung  spricht  aber  sowohl  die  Entstehungsgeschichte
wie  der  Wortlaut  des  Art.  23,  lit.  h.  Nach  den  Protokollen  der  zweiten
Haager  Konferenz  wurde  der  Antrag  vom  deutschen  Delegierten  General
v.  G  ü  n  d  e  11  gestellt  und  von  seinem  Gehilfen  G  ö  p  p  e  r  t  erläutert.
Das  Protokoll  sagt  über  die  Sitzung  der  ersten  Unterkommission  der
zweiten  Kommission  vom  3.  Juli  1907  (Actes  et  documents  de  la  deuxieme
Conference  de  la  Paix  1909,  III,  103):
„Le  delegue  adjoint  d’Allemagne  G  ö  p  p  e  r  t  explique,  que  cette
proposition  tend  ä  ne  pas  restreindre  aux  biens  corpor
  e  1  s  l’i  n  v  i  o  1  a  b  i  1  i  t  e  de  la  propriete  ennemie  et  quelle  vise  tout  le
domaine  des  obligations  en  vue  de  prohiber  toutes  les  m  e  s  u  r  e  s
legislatives,  qui,  en  temps  de  guerre,  mettraient  le  sujet  d’un  Etat
            
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