Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  147

Ersatz  von  Zivilschäden  vorgesehen;  bei  einer  Wiederaufhebung
der  Übernahme  konnte  der  Antrag  auf  Rückgewährung  innerhalb
eines  Jahres  nach  der  Wiederaufhebung  gestellt  werden  (Ukr.-D.  Z.  Art.  12,
Abs.  1;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2;  Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2;
Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2).
Die  Hemmung  der  Verjährung  und  der  Ausschlußfristen.
Die  Verkehrssperre  zu  Lande  und  zur  See  zwischen  den  feindlichen
Ländern  hatte  während  des  Krieges  nur  die  unverläßliche  Möglichkeit
mittelbaren  Verkehrs  über  die  neutralen  Länder  übrig  gelassen;
aber  dieser  Verkehr  konnte  keine  rechtlichen  Wirkungen  äußern,  da  die
Rechtsfähigkeit  feindlicher  Staatsangehöriger  eingeschränkt  war.  Dies
hatte  den  Verlust  von  Rechten  und  Befugnissen  zur  Folge,  ohne  daß  eine
Säumnis  als  innerer  Grund  der  Verjährung  und  des  Ausschlusses  Vorgelegen ­
  wäre.  So  entstand  das  Verlangen  nach  einer  Hemmung  der
Verjährungs-  und  Ausschlußfristen  durch  Nichteinrechnung  der  Zeit,
während  der  ein  feindlicher  Ausländer  rechtlich  oder  tatsächlich  an  der
Wahrung  seiner  Rechte  verhindert  war.
Dem  hatten  die  Friedensverträge  nur  in  beschränktem  Umfange  entsprochen. ­
  Sie  haben  den  frühesten  Ablauf  der  zu  Beginn  des  Krieges  noch
nicht  abgelaufenen  Verjährungsfristen  im  Gebiete  jedes  Vertragsteils
gegenüber  den  Angehörigen  des  anderen  Teils  mit  dem  Ablaufe  des  ersten
Jahres  nach  der  Ratifikation  in  Aussicht  genommen.  Das  gleiche  sollte
für  die  Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen  und  Gewinnanteilscheinen,
sowie  von  ausgelosten  oder  sonst  zahlbar  gewordenen  Wertpapieren
gelten  (Ukr.-D.  Z.  Art.  10;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  5;  Russ.-D.  Z.  Art.  10;
Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  5;  Finn.-D.  Fr.  Art.  11;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,
Z.  5,  Abs.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  7;  Rum.-D.  R.  Art.  17;  Rum.-Ö.-U.  R.
Art.  6,  Z.  5,  Abs.  1).  Im  übrigen  wurde  aber,  wenn  man  von  der  besonders
vereinbarten  Hemmung  der  Ausschlußfristen  im  Wechsel-  und  Scheckrecht ­
  absieht,  der  Lauf  der  übrigen  Ausschlußfristen  trotz  des  bedeutenden, ­
  nicht  mehr  ersetzbaren  Schadens,  nicht  gehemmt;  das  deutschrussische ­
  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  Art.  1—5  hat  die  Rechtsverhältnisse ­
  aus  Wechseln  und  Schecks  in  die  Hemmung  einbezogen.

d)  Die  Wiederherstellung  der  prozessualen  Rechtsfähigkeit.
Die  Grundanschauung  von  der  Rechtswidrigkeit  des  Kampfrechts  und
das  Ziel  der  Wiederherstellung  würden  dazu  führen,  daß  auch  die  Minderung
oder  Versagung  des  Rechtsschutzes  rückgängig  zu  machen  wäre.
Dies  bedeutet,  daß  dem  feindlichen  Ausländer  vor  allen  Gerichten  und  in
allen  Verfahrensarten  als  Kläger  wie  als  Beklagten  die  gleiche  Rechts-
            
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