Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

182 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
d’un brevet ou l’usage de marques de fabrique ou de commerce ou de 
dessins", „time within which a patent should be worked or a trade mark 
or design used“) soll gegenseitig der Zeitraum zwischen dem 1. August 
(für Deutschland) bzw. 28. Juli 1914 (für Österreich) und dem Beginne 
der Wirksamkeit des Friedensvertrages nicht in Betracht kommen. Der 
Verfall oder die Nichtigkeit aus dem einzigen Grunde der Nicht 
ausnutzung, der Nichtverwertung vor Ablauf von 2 Jahren wird aus 
geschlossen (D Art. 307, Abs. 3; ö Art. 259, Abs. 3). Die Friedensver 
träge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten eine vierjährige Frist zu- 
gestanden. 
Die Verlängerung der im Pariser und Washingtoner Abkommen 
oder irgendeinem anderen Abkommen oder Gesetze vorgesehenen Priori 
tätsfristen, die bei Kriegsbeginn noch nicht abgelaufen waren, und 
derjenigen Fristen, die während des Krieges begonnen haben oder hätten 
beginnen können, wird bis zum Ablaufe von 6 Monaten wechselseitig ge 
währt (D Art. 308, Abs. 1; ö Art. 260, Abs. 1). Vorbehalten bleiben 
die Rechte der Vertragsmächte oder ihrer Angehörigen, die zur Zeit des 
Inkrafttretens des Friedensvertrages in gutgläubigem Besitz 
von gewerblichen Eigentumsrechten waren. Sie werden im persönlichen, 
sowie in dem, einem Vertreter oder Lizenzträger übertragenen Genüsse 
ihrer Rechte gegenüber den durch die Verlängerung der Prioritätsfrist 
erlangten Rechten geschützt (D Art. 308, Abs. 2; ö Art. 260, Abs. 2). 
Es findet ein wechselseitiger Verzicht auf Klagen und Ansprüche 
der im Gebiete des einen Vertragsteiles wohnhaften oder handel 
treibenden oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsteiles 
besitzenden Personen und ihrer Rechtsnachfolger wegen V erletzung 
ihrer während des Krieges bestandenen oder durch den Friedensvertrag 
wiederhergestellten Rechte auf Grund von Tatbeständen im Gebiete 
des anderen Vertragsteiles zwischen der Kriegserklärung und dem 
Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages statt (D Art. 309, Abs. 1; 
ö Art. 261, Abs. 1). Sind in demselben Zeitraum Rohstoffe (produits) 
oder Fabrikate (articles fabriques) hergestellt oder literarische oder künst 
lerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch 
ihre Benutzung oder Verwendung den genannten Personen ein Klagerecht 
wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentums; auch 
der Verkauf und das Verkaufsangebot nicht, wenn sie während eines 
Jahres nach Unterzeichnung des Friedensvertrages in den Gebieten der 
AAM einerseits oder Deutschland bzw. Österreich andrerseits stattfindet. 
Ausgenommen sind die Rechtsinhaber, die ihren Wohnsitz, ihre gewerb 
liche oder Handelsniederlassung in den von Deutschland oder Österreich 
besetzten Gebieten hatten (D Art. 309, Abs. 2; ö Art. 261, Abs. 2). 
Diese Bestimmungen gelten nicht im Verhältnisse zu den Vereinigten 
Staaten von Amerika (D Art. 309, Abs. 3; ö Art. 261, Abs. 3).
	        
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