182 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
d’un brevet ou l’usage de marques de fabrique ou de commerce ou de
dessins", „time within which a patent should be worked or a trade mark
or design used“) soll gegenseitig der Zeitraum zwischen dem 1. August
(für Deutschland) bzw. 28. Juli 1914 (für Österreich) und dem Beginne
der Wirksamkeit des Friedensvertrages nicht in Betracht kommen. Der
Verfall oder die Nichtigkeit aus dem einzigen Grunde der Nicht
ausnutzung, der Nichtverwertung vor Ablauf von 2 Jahren wird aus
geschlossen (D Art. 307, Abs. 3; ö Art. 259, Abs. 3). Die Friedensver
träge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten eine vierjährige Frist zu-
gestanden.
Die Verlängerung der im Pariser und Washingtoner Abkommen
oder irgendeinem anderen Abkommen oder Gesetze vorgesehenen Priori
tätsfristen, die bei Kriegsbeginn noch nicht abgelaufen waren, und
derjenigen Fristen, die während des Krieges begonnen haben oder hätten
beginnen können, wird bis zum Ablaufe von 6 Monaten wechselseitig ge
währt (D Art. 308, Abs. 1; ö Art. 260, Abs. 1). Vorbehalten bleiben
die Rechte der Vertragsmächte oder ihrer Angehörigen, die zur Zeit des
Inkrafttretens des Friedensvertrages in gutgläubigem Besitz
von gewerblichen Eigentumsrechten waren. Sie werden im persönlichen,
sowie in dem, einem Vertreter oder Lizenzträger übertragenen Genüsse
ihrer Rechte gegenüber den durch die Verlängerung der Prioritätsfrist
erlangten Rechten geschützt (D Art. 308, Abs. 2; ö Art. 260, Abs. 2).
Es findet ein wechselseitiger Verzicht auf Klagen und Ansprüche
der im Gebiete des einen Vertragsteiles wohnhaften oder handel
treibenden oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsteiles
besitzenden Personen und ihrer Rechtsnachfolger wegen V erletzung
ihrer während des Krieges bestandenen oder durch den Friedensvertrag
wiederhergestellten Rechte auf Grund von Tatbeständen im Gebiete
des anderen Vertragsteiles zwischen der Kriegserklärung und dem
Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages statt (D Art. 309, Abs. 1;
ö Art. 261, Abs. 1). Sind in demselben Zeitraum Rohstoffe (produits)
oder Fabrikate (articles fabriques) hergestellt oder literarische oder künst
lerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch
ihre Benutzung oder Verwendung den genannten Personen ein Klagerecht
wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentums; auch
der Verkauf und das Verkaufsangebot nicht, wenn sie während eines
Jahres nach Unterzeichnung des Friedensvertrages in den Gebieten der
AAM einerseits oder Deutschland bzw. Österreich andrerseits stattfindet.
Ausgenommen sind die Rechtsinhaber, die ihren Wohnsitz, ihre gewerb
liche oder Handelsniederlassung in den von Deutschland oder Österreich
besetzten Gebieten hatten (D Art. 309, Abs. 2; ö Art. 261, Abs. 2).
Diese Bestimmungen gelten nicht im Verhältnisse zu den Vereinigten
Staaten von Amerika (D Art. 309, Abs. 3; ö Art. 261, Abs. 3).