Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

180  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nachjden  Friedensschlüssen  uaw.
Die  Kriegsrnaßnahmen  der  AAM,  die  wiederhergestellte  Rechte
deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger  belasten,  werden  aufrechterhalten. ­
  Es  bleiben  die  während  des  Krieges  durch  eine
gesetzgebende,  ausführende  oder  verwaltende  Behörde  einer  AAM  hinsichtlich ­
  der  Rechte  deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger ­
  getroffenen  Maßnahmen  gültig  und  behalten  weiter  ihre
volle  Wirksamkeit  (D  Art.  306,  Abs.  2;  ö  Art.  258,  Abs.  2).  Deutschland ­
  und  Österreich,  sowie  deren  Angehörige  haben  keinerlei
Ersatzanspruch  oder  Klagerecht  wegen  V  erwertung
ihrer  Rechte,  die  während  des  Krieges  durch  die  Regierung  einer  AAM
oder  irgendeine  Person,  für  deren  Rechnung  oder  mit  deren  Zustimmung
erfolgt  sein  sollte,  ebenso  wenig  wegen  des  Verkaufes,  Angebotes,  oder
des  Gebrauches  von  Erzeugnissen,  Apparaten  oder  irgendwelchen  Gegenständen, ­
  auf  die  sich  jene  Rechte  bezogen  (D  Art.  306,  Abs.  3;  ö  Art.
258,  Abs.  3).
Infolge  des  allgemeinen  Vorbehaltes  der  Bestimmungen  des
Friedensvertrages  können  auch  die  wiederhergestellten  Rechte
deutscher  und  österreichischer  Staatsangehöriger,  die  sich  im  Gebiete
der  AAM  am  Tage  der  Wirksamkeit  des  Friedensschlusses  befinden,
zurüokbehalten  und  liquidiert  werden  (D  Art.  306,  Abs.  1,  297  b;  ö  Art.
258,  Abs.  1,  249  b).
Die  den  deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen  aus  Anlaß ­
  ihrer  Rechte  geschuldeten  oder  gezahlten  Entschädigungen
oder  Vergütungen  werden  wie  die  übrigen  Außenstände  der  deutschen
oder  österreichischen  Staatsangehörigen  behandelt.  Die  durch  außerordentliche ­
  Kriegsmaßnahmen  Deutschlands  oder  Österreichs  von  Angehörigen ­
  der  AAM  aufgebrachten  und  nunmehr  zu  rückzahlbaren  Summen
werden  wie  die  anderen  Schulden  der  deutschen  oder  österreichischen
Staatsangehörigen  behandelt;  doch  bleibt  jede  andere  gesetzliche  Verfügung ­
  einer  AAM,  die  zur  Zeit  der  Unterzeichnung  des  Friedensvertrages
gilt,  Vorbehalten  (D  Art.  306,  Abs.  4;  ö  Art.  258,  Abs.  4),
Die  AAM  behalten  sich  ferner  vor,  die  vor  oder  während  des
Krieges  erworbenen  oder  nach  dem  Kriege  zu  erwerbenden  Rechte
deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger  mit  Ausnahme  der
Markenrechte  Begrenzungen,  Bedingungen  oder  Einschränkungen
  („limitations,  conditions  ou  restrictions“,  „limitations,
conditions  or  restrictions“)  für  die  Bedürfnisse  der  nationalen  Verteidigung,
oder  im  öffentlichen  Interesse,  oder  zur  Sicherung  einer  billigen  Behandlung ­
  der  Rechte  ihrer  Angehörigen  auf  deutschem  oder  österreichischem
Gebiete  oder  zur  Verbürgung  der  völligen  Erfüllung  der  Vertragspflichten
zu  unterwerfen.  Doch  sollen  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages ­
  erworbenen  Rechte  Deutscher  und  Österreicher  nur  den  Begrenzungen ­
  ,  Bedingungen  oder  Einschränkungen  im  Interesse  der
            
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