180 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nachjden Friedensschlüssen uaw.
Die Kriegsrnaßnahmen der AAM, die wiederhergestellte Rechte
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger belasten, werden aufrechterhalten.
Es bleiben die während des Krieges durch eine
gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Behörde einer AAM hinsichtlich
der Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger
getroffenen Maßnahmen gültig und behalten weiter ihre
volle Wirksamkeit (D Art. 306, Abs. 2; ö Art. 258, Abs. 2). Deutschland
und Österreich, sowie deren Angehörige haben keinerlei
Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen V erwertung
ihrer Rechte, die während des Krieges durch die Regierung einer AAM
oder irgendeine Person, für deren Rechnung oder mit deren Zustimmung
erfolgt sein sollte, ebenso wenig wegen des Verkaufes, Angebotes, oder
des Gebrauches von Erzeugnissen, Apparaten oder irgendwelchen Gegenständen,
auf die sich jene Rechte bezogen (D Art. 306, Abs. 3; ö Art.
258, Abs. 3).
Infolge des allgemeinen Vorbehaltes der Bestimmungen des
Friedensvertrages können auch die wiederhergestellten Rechte
deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, die sich im Gebiete
der AAM am Tage der Wirksamkeit des Friedensschlusses befinden,
zurüokbehalten und liquidiert werden (D Art. 306, Abs. 1, 297 b; ö Art.
258, Abs. 1, 249 b).
Die den deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen aus Anlaß
ihrer Rechte geschuldeten oder gezahlten Entschädigungen
oder Vergütungen werden wie die übrigen Außenstände der deutschen
oder österreichischen Staatsangehörigen behandelt. Die durch außerordentliche
Kriegsmaßnahmen Deutschlands oder Österreichs von Angehörigen
der AAM aufgebrachten und nunmehr zu rückzahlbaren Summen
werden wie die anderen Schulden der deutschen oder österreichischen
Staatsangehörigen behandelt; doch bleibt jede andere gesetzliche Verfügung
einer AAM, die zur Zeit der Unterzeichnung des Friedensvertrages
gilt, Vorbehalten (D Art. 306, Abs. 4; ö Art. 258, Abs. 4),
Die AAM behalten sich ferner vor, die vor oder während des
Krieges erworbenen oder nach dem Kriege zu erwerbenden Rechte
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der
Markenrechte Begrenzungen, Bedingungen oder Einschränkungen
(„limitations, conditions ou restrictions“, „limitations,
conditions or restrictions“) für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung,
oder im öffentlichen Interesse, oder zur Sicherung einer billigen Behandlung
der Rechte ihrer Angehörigen auf deutschem oder österreichischem
Gebiete oder zur Verbürgung der völligen Erfüllung der Vertragspflichten
zu unterwerfen. Doch sollen die nach dem Inkrafttreten des Friedensvertrages
erworbenen Rechte Deutscher und Österreicher nur den Begrenzungen
, Bedingungen oder Einschränkungen im Interesse der