Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  185

Der  Angehörige  einer  AAM,  gegen  den  infolge  Versäumung  einer
Handlung  oder  Nichterfüllung  einer  Pormvorschrift  eine  gerichtliche  oder
administrative  Vollstreckungsmaßnahme  („mesure  d’execution“,  „measure
of  execution“)  auf  dem  Gebiete  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums ­
  Österreich  vorgenommen  worden  ist,  kann  seinen  Einspruch  vor
das  gemischte  Schiedsgericht  bringen,  es  sei  denn,  daß  der  betreffende
Fall  zur  Zuständigkeit  des  Gerichtes  einer  AAM  gehört  (D  Art.  300,
Abs.  b;  ö  Art.  252,  Abs.  b).
g)  Die  einseitige  Entschädigung  für  Kriegsmaßnahmen  und  Enteignungsanordnungen. ­

Nur  die  Angehörigen  der  AAM  erhalten  einen  Anspruch  auf  Entschädigung ­
  für  den  Schaden  oder  Nacht  eil  („dommages  ou  prejudices“,
„damage  or  injury“),  der  ihrem  Vermögen  im  Gebiete  Deutschlands
oder  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  nach  dem  Stande  vom
1.  August  bzw.  28.  Juli  1914  durch  Anwendung  der  außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen  oder  Enteignungsanordnungen  zugefügt  wurde  (D  Art.
297  e,  ö  Art.  249  e).  Unter  Vermögen  sind  das  Eigentum,  die  Rechte
und  Interessen  der  AAM  einschließlich  ihrer  Interessen  an  Gesellschaften
oder  Vereinigungen  zu  verstehen.  Damit  ist  der  Schaden  durch  Erfüllungs-
  und  Verkehrsverbote,  der  nach  den  Friedensschlüssen  von
Brest-Litowsk  und  Bukarest  nicht  ersatzpflichtig  war,  eingeschlossen.
Berechtigt  ist  der  geschädigte  Angehörige  einer  AAM,  verpflichtet ­
  Deutschland  oder  Österreich,  je  nachdem  der  eine  oder
andere  Staat  die  verursachende  Maßregel  angeordnet  hat.
Kann  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  enteigneten  Vermögcnsstückes
  nicht  erfüllt  werden,  so  können  Privatvereinbarungen
durch  Vermittlung  der  interessierten  Mächte  oder  der  Prüflings-  oder
Ausgleichsämter  getroffen  werden,  um  durch  Gewährung  von  Vorteilen ­
  oder  Äquivalenten  die  Entschädigung  zu  sichern.  Die
erfolgte  Rückerstattung  mindert  die  Entschädigung  um  den  gegenwärtigen ­
  Wert  des  zurückerstatteten  Gutes,  jedoch  unter  Berücksichtigung ­
  einer  Entschädigung  für  entgangene  Nutznießung  oder  Abnutzung
(D  Art.  297  f,  Ö  Art.  249  f).
Die  Bezahlung  der  Entschädigungen  kann  durch  diejenige
A  A  M,  der  der  Forderungsberechtigte  angehört,  erfolgen  und  der  Betrag
Beutschland  oder  Österreich  angelastet  werden  (D  Art.  297  e,  ö  Art.  249  e).
ß)  Die  pfandrechtliche  Haftung  des  deutschen  und  österreichischen  Privatvermögens. ­

Für  die  Ersatzansprüche  der  Angehörigen  der  AAM  haftet  das  Eigentum ­
  der  Staatsangehörigen  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  im  Gebiete  oder  unter  der  Kontrolle  des  Staates  des  An ­
            
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